Paragraphen in 1 StR 238/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 6 | EMRK |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 238/20 BESCHLUSS vom 22. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2020:220720B1STR238.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2020 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bedarf es nicht. Die im Verfahrensgang bei der Staatsanwaltschaft eingetretenen Verzögerungen wurden durch eine beschleunigte Behandlung der Sache beim Generalbundesanwalt und dem Bundesgerichtshof jedenfalls insoweit ausgeglichen, dass von einem ausgleichungspflichtigen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht auszugehen ist.
Raum Bär Jäger Pernice Bellay Vorinstanz: Heilbronn, LG, 01.07.2019 - 15 Js 22462/15 3 KLs 15 Js 610/16 3 KLs
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1 | 6 | EMRK |
1 | 349 | StPO |
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