• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 398/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 398/21 BESCHLUSS vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:080921B6STR398.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2021 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 2021 dahin geändert, dass er der Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und des Diebstahls schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Geldfälschung mit versuchter Geldfälschung und mit versuchtem Betrug“ sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Geldfälschung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Angeklagte 2.047 Stück Falsifikate des 200-EUR-Scheintyps 1, die den Anschein gültigen Geldes erweckten, um diese als echt in den Zahlungsverkehr zu bringen. Hierdurch beging er eine vollendete Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Soweit er sich durch dieselbe Handlung zudem 1.191 (…) Stück Falsifikate der 200-EUR-Scheintypen 2 bis 7 in identischer Absicht verschaffte, die indessen als Falschgeld im Sinne von § 146 Abs. 1 StGB nicht taugten, und er diesen Umstand (…) verkannte, kommt seinem – richtigerweise als untauglich einzustufenden – Versuch einer Geldfälschung für den Schuldspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Es liegt somit nur eine Geldfälschung vor (vgl. für Vollendung und Versuch bei einem Diebstahl BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 3/09, juris Rn. 3).“

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat schließt im Hinblick darauf, dass der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Angeklagten von der Schuldspruchänderung nicht berührt werden, und mit Blick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts in ihrer Gesamtheit aus, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Einzelstrafe für Tat 1 und die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Schneider König Feilcke Fritsche von Häfen Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 15.02.2021 - 13 KLs 413 Js 58466/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 398/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 146 StGB
2 349 StPO
1 265 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 146 StGB
1 265 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO

Original von 6 StR 398/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 398/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum