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6 StR 192/25

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 192/25 URTEIL vom 20. August 2025 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:200825U6STR192.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 2025, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Dietsch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt K. als Verteidiger der Angeklagten E. ,

Rechtsanwalt T. als Verteidiger des Angeklagten A.

G. ,

Rechtsanwalt S. als Verteidiger der Angeklagten K.

G. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „fahrlässiger Tötung durch Unterlassen“, den Angeklagten A. G. zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten A. G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagte E. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte K. G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E. und K. G. verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revisionen dagegen, dass das Landgericht die Angeklagten nicht jeweils der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

1. Die Angeklagten E. und A. G. lebten mit ihren drei gemeinsamen Kindern zusammen, der im Jahr 2020 geborenen A. , der im Jahr 2021 geborenen S. und der im Jahr 2023 geborenen E. .

a) Am Freitag, den 10. Mai 2024, hielt sich A. G. ab 17 Uhr allein mit den Kindern in der Wohnung auf. E. war auf seinen Wunsch einkaufen gegangen, und er hatte dafür zugesagt, währenddessen die Kinder bettfertig zu machen.

Da S. sich beim Spielen beschmutzt und in die Windel gekotet hatte, ging er mit ihr ins Badezimmer, um sie in der Badewanne zu waschen. Die etwa 175 cm lange und 120 cm breite „Whirlpool-Badewanne“ hatte am Fußende eine Wanneninnenhöhe von 40 cm; an der Stirnseite befand sich eine etwa 65 cm lange Sitzmulde, die etwa 5 cm tiefer war als der Rest der Wanne. Auf dem Wannenrand waren zwei Regelarmaturen zum Drehen für kaltes und warmes Wasser sowie der Wasserauslasshahn und ein Duschschlauch angebracht. Der Duschkopf fehlte, so dass das Wasser direkt aus dem Ende des Schlauchs kam. Die Temperatur des warmen Wassers ließ sich durch einen Drehschalter am Durchlauferhitzer regulieren, der zum Tatzeitpunkt auf die Position „max“ eingestellt war, was bedeutete, dass das Wasser mit der höchstmöglichen Temperatur von bis zu 65 Grad Celsius aus den Auslasssystemen kam.

A. G. stellte seine unbekleidete Tochter S. in die Badewanne und drehte den Warmwasserregler weit auf; nicht auszuschließen ist, dass er zudem den Kaltwasserregler gering aufdrehte. Entweder duschte er S. dann mit dem Duschschlauch ab oder er legte sie im Bereich der Absenkung an der Stirnseite der Wanne in bereits eingelassenes Wasser, ohne vorher zu prüfen, welche Temperatur das Wasser hatte. Er beabsichtigte, sie mit warmem, körperverträglichen Wasser zu waschen, wobei er ohne Überprüfung der Wassertemperatur darauf vertraute, dass das Wasser nicht so heiß sein werde, dass sie sich verbrühe. Er tat dies, obwohl ihm bekannt war, dass sehr heißes, zum Verbrühen geeignetes Wasser aus dem Duschschlauch oder dem Wasserhahn kommen konnte und zuvor in die Wanne eingelassenes Wasser nicht so weit abgekühlt sein könnte, dass S. keine Verletzungen davontragen würde. Ihm war bekannt, dass heißes Wasser zu Verbrühungen führen kann und bei Kindern im Alter von S. eine erhöhte Sorgfalt zur Prüfung der Wassertemperatur geboten war, um die Gefahr von Verletzungen zu vermeiden. Er wusste überdies, dass die Angeklagte E. stets die Wassertemperatur an ihrem eigenen Arm prüfte, bevor sie ihre Kinder abduschte.

A. G. setzte S. abhängig vom Hitzegrad entweder für einen Bruchteil einer Sekunde 65 Grad oder einige Sekunden lang 50 Grad heißem Wasser aus, wodurch sie großflächige Verbrühungen erlitt. Nachdem er bemerkt hatte, dass das Wasser zu heiß war, drehte er die Wasserzufuhr ab und hob S. aus der Wanne. Er erkannte, dass sich ihre mit Wasser in Kontakt gekommenen Körperregionen stark rot färbten und er sie verbrüht hatte. Er wickelte sie in ein Handtuch und setzte sie im Wohnzimmer auf die Couch.

S. erlitt großflächige, landkartenartige und an den Rändern scharf begrenzte Hautveränderungen, die am oberen Rücken begannen und sich über den unteren Rücken, die beiden Gesäßhälften sowie die Rückseiten der Beine annähernd homogen fortsetzten und an den Unterschenkelrückseiten teils kantenartig scharf begrenzt waren. Die betroffenen Hautregionen röteten sich sofort stark.

Insgesamt wurden 26,3 Prozent der Körperfläche verbrüht. Die Verbrühungen hatten einen Verletzungsgrad von 2a bis 2b und waren lebensbedrohlich.

b) Als kurze Zeit später die Angeklagte E. in die Wohnung zurückkehrte,

erklärte A. G. ihr, S. in der Badewanne abgeduscht und dabei mit heißem Wasser verbrüht zu haben, weil er nicht auf die Wassertemperatur geachtet habe. E. erkannte ebenso wenig wie A. G. , dass S. lebensbedrohlich verletzt war. Aufgrund der großflächigen Rötungen, insbesondere am Rücken, war beiden aber bewusst, dass die Verletzungen schon aufgrund ihrer Großflächigkeit und zur Schmerzlinderung behandelt werden mussten. Sie erwogen deshalb, mit S. zum Arzt zu gehen. Da Freitagabend war und ihr Kinderarzt erst wieder am Montagmorgen in seiner Praxis sein würde, gingen beide davon aus, dass sie S.

in ein nahegelegenes Krankenhaus bringen müssten, um sie einem Arzt vorzustellen. Davor schreckten sie zurück, weil dort im Mai 2023 eine Unterschenkelfraktur S. s und weitere ältere Knochenbrüche der Rippen und des Oberschenkels diagnostiziert und daraufhin alle Kinder der Angeklagten wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung vorübergehend in die Obhut des Jugendamtes genommen worden waren. E. und A. G.

befürchteten nun, dass ihnen die Ärzte im Krankenhaus erneut eine Kindesmisshandlung unterstellen und ihre Kinder wiederum vom Jugendamt in Obhut genommen würden. Deshalb kamen sie dahin überein, S. nicht ins Krankenhaus zu bringen, sondern am nächsten Montag in der Praxis ihres Kinderarztes vorzustellen und die Verbrühungen bis dahin mittels eines Panthenolsprays zu kühlen, wie sie dies auch bei einem starken Sonnenbrand gemacht hätten. Sie erkannten nicht, dass Panthenol allein zur Heilbehandlung nicht geeignet war,

obwohl sie dies aufgrund der Schwere der Verletzungen hätten erkennen müssen.

Bereits am Freitagabend war S. aufgrund ihrer Verletzungen wesensverändert, nämlich ruhiger und nicht mehr so mobil wie sonst; insbesondere lief sie nicht mehr umher. Diese Veränderungen nahmen E. und A. G. wahr. Am nächsten Morgen hob E. S. aus dem Bett und setzte sie auf einen Stuhl. Zu diesem Zeitpunkt war S. verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage, selbst zu laufen. Sie aß und trank etwas zum Frühstück, aber nur wenig, was ihrem sich verschlechternden Gesundheitszustand geschuldet war. Spätestens am Samstagmorgen war es an mindestens vier Stellen der Verbrühungen zu Blasenbildungen gekommen, die entweder von E. oder A. G. aufgestochen wurden, weil sie annahmen, dass dies S. Linderung verschaffe und die Heilung fördere.

Im Laufe des Samstagvormittags kam K. G. , die Mutter von A. G. , in die Wohnung, die schon am Freitagabend von ihrem Sohn und E. telefonisch um Rat gefragt worden war. Als sie die schweren Verbrühungen sah, ging auch K. G. davon aus, dass die Verletzungen einem starken Sonnenbrand gleichkamen. Trotz der großflächigen Verletzungen kam ihr nicht in den Sinn, dass S. sterben könnte. Auch sie nahm aber wahr, dass S. sehr still war, wenig aß und trank und nicht mehr umherlaufen konnte, was auch sie auf die Verbrühungen zurückführte.

Die Angeklagten erörterten erneut, ob S. einem Arzt vorzustellen sei.

Auch K. G. befürchtete indes, dass ihr Sohn und E. bei einer Vorstellung des Kindes im Krankenhaus wieder in den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung geraten und die Kinder nochmals in die Obhut das Jugendamts genommen würden. Deshalb entschieden sie sich, erst am Montag mit S.

zum Kinderarzt zu gehen.

Am Sonntagmorgen hatte sich der Zustand S. s weiter verschlechtert. Sie wurde immer schwächer, schläfriger und apathischer. Sie aß und trank fast nichts mehr und zeigte sich zunehmend wesensverändert. Schließlich erlitt S. einen auf die Verbrühungen zurückzuführenden septischen Schock, woran sie noch in den Vormittagsstunden verstarb.

2. Das Landgericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte A. G. mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz handelte, als er S. die Verbrühungen zufügte. Ebenso wenig hat es sich davon zu überzeugen vermocht, dass die drei Angeklagten im weiteren Verlauf des Geschehens Verletzungsvorsatz hatten.

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Feststellungen, die der Annahme des Landgerichts zugrunde liegen, dass der Angeklagte A. G. ohne Verletzungsvorsatz handelte, als er seiner Tochter S. die Verbrühungen beibrachte, beruhen auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung.

a) Danach verbrühte der Angeklagte seine Tochter entweder, indem er sie mit dem Duschschlauch abduschte, oder indem er sie im Bereich der Absenkung an der Stirnseite der Badewanne in zuvor eingelassenes Wasser legte.

Das Landgericht ist insoweit der Einlassung des Angeklagten gefolgt, versehentlich nicht auf die Wassertemperatur geachtet zu haben. Bei seiner Wertung hat das Landgericht nicht bedacht, dass diese Einlassung mit den Ausführungen der Sachverständigen unvereinbar ist. Diese haben übereinstimmend aufgrund des Verletzungsbildes ausgeschlossen, dass sich die Verbrühungen des Kindes auf ein Abduschen mit dem Duschschlauch zurückführen lassen, weil dabei Ablaufspuren und innerhalb der verletzten Körperareale auch freie Muster zu erwarten gewesen wären, nicht jedoch die tatsächlich entstandenen geradlinigen und scharf umgrenzten Verletzungen. Diese sind den Sachverständigengutachten zufolge vielmehr nur dadurch erklärbar, dass das Kind im Wasser lag oder in das Wasser eingetaucht wurde, was ein vorsätzliches Handeln nahelegt.

b) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte seine Tochter in der Badewanne nicht nur habe säubern, sondern maßregeln wollen und sie deshalb heißem Wasser ausgesetzt habe, hat es zudem außer Acht gelassen, dass es nach den Feststellungen gelegentlich zu tätlichen Gewaltausbrüchen des Angeklagten gegenüber den Angeklagten E. und K. G. kam und er mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Darüber hinaus weist er den Urteilsgründen zufolge eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf, die sich unter anderem in erhöhter Impulsivität und Aggressivität im Alltag zeigt. Überdies wurden bei der Obduktion des Kindes sowohl länger zurückliegende Brüche als auch Folgen frischer Gewalteinwirkung unbekannter Herkunft am Kopf, am oberen Rücken sowie an der Innenseite und an der Vorderseite des linken Oberarms festgestellt, wobei die am Kopf vorhandenen Spuren stumpfer Gewalt nach dem rechtsmedizinischen Gutachten wahrscheinlich ein paar Tage vor der Tat verursacht wurden. Damit hat sich das Landgericht unzureichend auseinandergesetzt. Für seine Erwägung, dass „insbesondere die Verletzungen an den Armen“ durch Wiederbelebungsmaßnahmen entstanden sein könnten, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

2. Auch die Würdigung des Landgerichts, dass die drei Angeklagten während des Krankheitsverlaufs ohne Verletzungsvorsatz handelten, stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Aufgrund der Feststellungen kommt vielmehr eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) in Betracht.

a) Einer Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, Rn. 10). Eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Als Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269).

b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen zunächst in objektiver Hinsicht, dass sich der durch das Verbrühen hervorgerufene pathologische Zustand des Kindes während des Krankheitsverlaufs immer weiter steigerte. S. zeigte sich wesensverändert, war nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage, selbst zu laufen, und wurde zunehmend schwächer, schläfriger und apathischer.

Nach den Feststellungen erkannten die Angeklagten auch, dass es S. immer schlechter ging. Sie erwogen, das Kind deshalb in ein Krankenhaus zu bringen, sahen davon aber ab, weil sie befürchteten, dass das Jugendamt ihre Kinder wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung erneut in seine Obhut nehmen könnte. Stattdessen verschoben sie die Konsultation eines Arztes auf den nächsten Montag und begnügten sich einstweilen mit Versuchen, die Krankheitssymptome mit offensichtlich unzureichenden Mitteln zu lindern. Dass die Angeklagten eine weitere Steigerung des pathologischen Zustands des Kindes nicht billigend in Kauf nahmen, hat das Landgericht nicht begründet, obwohl dies nach den Feststellungen nahelag.

3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

a) Falls das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte A. G. zumindest bedingten Körperverletzungsvorsatz hatte, als er S. die Verletzungen zufügte, kommt in Bezug auf ihn im Hinblick auf das weitere Tatgeschehen eine Strafbarkeit wegen einer einheitlichen Tat der Körperverletzung mit Todesfolge durch aktives Tun in Betracht.

b) Es ist verfehlt, die Handlungsform des Unterlassens (§ 13 StGB) in den Urteilstenor aufzunehmen, weil sie nicht zur Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO gehört (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 22. Oktober 2024 – 2 StR 457/24, NStZ-RR 2025, 111 mwN).

Bartel Tiemann von Schmettau Arnoldi Dietsch Vorinstanz: Landgericht Halle, 18.12.2024 - 1 Ks 8/24

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