• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 729/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 729/24 BESCHLUSS vom 24. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:240425B5STR729.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2025 – in Ziffer 1 durch seine Vorsitzende – gemäß § 397a Abs. 2 und 3 und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Nebenklägers M. Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

auf Bewilligung von

2. Die Revision dieses Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Körperverletzung und Nötigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem früheren Erkenntnis zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision und beantragt zugleich, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach

§ 397a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen. Eine derartige Erklärung hat der Nebenkläger jedoch nicht abgegeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung bedarf es nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17, Rn. 1).

Davon unabhängig ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Zwar kommt es für die Bewilligung weder auf die Erfolgsaussichten der Revision noch darauf an, ob deren Verfolgung mutwillig erscheint (§ 397a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Bewilligung setzt aber gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO voraus, dass der Nebenkläger ohne sie seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. An einer solchen Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers mangelt es, weil seine Revision – dazu sogleich – unzulässig ist (vgl. Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 397a StPO, Rn. 35) und sein mögliches Interesse an der Verfolgung der zu seinem Nachteil begangenen Tat im Revisionsverfahren aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft hinreichend berücksichtigt wird.

Dem schließt sich die Vorsitzende an und versagt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dies in seiner Zuschrift wie folgt begründet:

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die ihn nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Daher muss die Begründung der Revision erkennen lassen, dass der Nebenkläger mit dem Rechtsmittel einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet, verfolgt. Wird eine derartige Bestimmung des Ziels der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 5 StR 546/23 Rn. 2). Daran gemessen ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, weil er „insbesondere“ die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags statt wegen Körperverletzung mit Todesfolge begehrt, ohne jedoch hinsichtlich der insoweit allein in Betracht kommenden Tat zum Nachteil einer Dritten nebenklageberechtigt zu sein, und die nicht ausgeführte Sachrüge sowie die – gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ohnehin unzulässige – nicht ausgeführte Verfahrensrüge kein bestimmtes Anfechtungsziel erkennen lassen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Nebenkläger hinsichtlich der zu seinem Nachteil begangenen Tat lediglich die Verhängung einer höheren Strafe erstrebt.

Diese Begründung teilt der Senat. Sie führt zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO.

Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 22.07.2024 - 2 KLs 598 Js 64335/23

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 729/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 397 StPO
2 349 StPO
1 3 StPO
1 344 StPO
1 400 StPO
1 404 StPO
1 117 ZPO
1 119 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 StPO
1 344 StPO
2 349 StPO
4 397 StPO
1 400 StPO
1 404 StPO
1 117 ZPO
1 119 ZPO

Original von 5 StR 729/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 729/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum