Paragraphen in EnVR 35/15
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BUNDESGERICHTSHOF EnVR 35/15 BESCHLUSS vom
17. Juli 2017 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:170717BENVR35.15.0
-2Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 17. Juli 2017 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 24. April 2017 auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen ist der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 25.000 € festzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG).
Die Abänderung der Wertfestsetzung berücksichtigt, dass lediglich Tenorziffer 4 der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 (BK 4-13-739) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war. Der Streitwert für die Anfechtung von Tenorziffer 4 ist mit 25.000 € zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2017 - EnVR 37/15, Rn. 2).
Limperg Grüneberg Raum Bacher Kirchhoff Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2015 - VI-3 Kart 63/14 -
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