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XI ZB 4/17

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 4/17 BESCHLUSS vom 17. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:170418BXIZB4.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2018 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers vom 6. Februar 2018 gegen den Beschluss vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den Beschluss vom 16. Januar 2018 hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 22. Februar 2018 Bezug genommen. Bei Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden.

Joeres Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.09.2016 - 12 O 2790/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 12 U 2117/16 -

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