Paragraphen in XI ZB 4/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 11 | RPflG |
1 | 120 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 11 | RPflG |
1 | 120 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 4/17 BESCHLUSS vom 17. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:170418BXIZB4.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2018 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 6. Februar 2018 gegen den Beschluss vom 16. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den Beschluss vom 16. Januar 2018 hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 22. Februar 2018 Bezug genommen. Bei Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden.
Joeres Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.09.2016 - 12 O 2790/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 12 U 2117/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 11 | RPflG |
1 | 120 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 11 | RPflG |
1 | 120 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen