Paragraphen in XII ZR 8/22
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3 | 719 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 8/22 BESCHLUSS vom 25. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:250522BXIIZR8.22.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Februar 2022 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Die beklagte GmbH, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin Gewerbeflächen angemietet hat und dort ein Autohaus betreibt, ist in der Berufungsinstanz durch das vorbezeichnete, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Kammergerichts zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verurteilt worden.
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese begründet und im Hinblick auf die für den 14. Juni 2022 angekündigte zwangsweise Räumung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO beantragt.
II.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO).
2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift setzt - unter anderem - voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NZM 2008, 611 Rn. 6 mwN; BGH Beschluss vom 2. Januar 2020 - VIII ZR 328/19 - NZM 2020, 105 Rn. 5 mwN). Hieran fehlt es, denn die Revision dürfte weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sein.
Auch soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die unter den Firmenstempel gesetzte Unterschrift der Geschäftsführerin M. G. den Anschein entstehen lasse, sie habe die Unterschrift auf die Mietvertragsurkunde nur in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der beklagten GmbH geleistet, während es an einem klarstellenden Zusatz (etwa: „zugleich für U. S.“) fehle, der ihre Vertretung des Mitmieters U. S. verdeutliche, lässt dies jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1910 (RGZ 75, 1, 3 f.) unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation schon deshalb, weil die Unterschrift von M. G. unter dem Firmenstempel neben ihrer Erklärung in fremdem Namen (als Geschäftsführerin der GmbH) nicht zugleich eine Erklärung in eigenem Namen, sondern vielmehr eine weitere Erklärung in fremdem Namen (als Vertreterin von U. S.) decken soll.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird auch in diesem Verfahrensstadium entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.
Dose Botur Klinkhammer Krüger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2019 - 91 O 113/18 KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2022 - 8 U 205/19 - Schilling
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