Paragraphen in IX ZR 73/17
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 73/17 BESCHLUSS vom 8. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:081118BIXZR73.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 8. November 2018 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.673,54 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision der Kläger ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2018, zu dem die Kläger keine Stellungnahme abgegeben haben, Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 17.03.2016 - 9 O 1645/15 OLG Dresden, Entscheidung vom 01.03.2017 - 5 U 553/16 -
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