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2 BvE 3/12

Zitierung: BVerfG, 2 BvE 3/12 vom 6.5.2014, Absatz-Nr. (1 - 8), http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20140506_2bve000312.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 3/12 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,

a)

dass die Antragsgegner dadurch gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 des Grund gesetzes) verstoßen haben, dass sie in den Monaten April und Mai 2012 im gesamten Bundesgebiet - insbesondere in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen unmittelbar vor den dortigen Landtagswahlen am 6. Mai 2012 beziehungsweise am 13. Mai 2012 - einen Werbebrief zugunsten der Partei FDP verschickt haben,

b)

dass die Antragsgegnerin zu 1. dadurch gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen hat, dass sie in den Monaten April und Mai 2012 im gesamten Bundesgebiet - insbesondere in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen unmittelbar vor den dortigen Landtagswahlen am 6. Mai 2012 beziehungsweise am 13. Mai 2012 - in den Kinos einen Werbespot zugunsten der Partei FDP mit dem Titel „Freiheit bewegt“ gezeigt hat,

c)

dass die Antragsgegner dadurch gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen haben, dass sie im Monat November 2012 im gesamten Bundesgebiet, insbesondere auch im Bundesland Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013, im Rahmen der Kampagne „Freiheit bewegt“ einen Werbebrief zugunsten der Partei FDP verschickt haben,

d)

dass die Antragsgegnerin zu 1. dadurch gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei Wahlen (Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes) verstoßen hat, dass sie im Monat November 2012 im gesamten Bundesgebiet, insbesondere im Bundesland Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013, im Rahmen der Kampagne „Freiheit bewegt“ in diversen Kinos einen Werbespot zugunsten der Partei FDP gezeigt hat,

Antragstellerin:

Nationaldemokratische Partei Deutschlands - NPD -,

vertreten durch den amtierenden Bundesvorsitzenden Udo Pastörs, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,

Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - Antragsgegner:

1.

FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag,

vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Rainer Brüderle,

Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

2.

Rainer Brüderle,

Vorsitzender der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

- Bevollmächtigte:

Oppenländer Rechtsanwälte,

Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,

Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 6. Mai 2014 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Der Antrag wird verworfen.

Gründe:

Der Antrag richtet sich gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. Deutschen Bundestag.

I.

Der Antragsgegner zu 2. versandte im Frühjahr sowie im November 2012 an zahlreiche Haushalte im gesamten Bundesgebiet Schreiben, in denen es um den Abbau der Staatsverschuldung und weitere wirtschaftspolitische Positionen ging. Die Antragsgegnerin zu 1. ließ in diesen Zeiträumen bundesweit in einer Reihe von Kinos zwei Kurzfilme mit Aussagen zu verschiedenen politischen Themen zeigen. Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der Freien Demokratischen Partei (FDP), sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt und beantragt im Wege der Organklage die im Rubrum wiedergegebenen Feststellungen. Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Bei der Bundestagswahl 2013 erreichte die FDP nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl und ist daher im 18. Deutschen Bundestag nicht vertreten. Die Antragstellerin verfolgt dessen ungeachtet ihren Antrag weiter. Die Antragsgegner haben sich nicht weiter geäußert.

II.

Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt nach dem Ausscheiden der FDP aus dem Deutschen Bundestag mit Ende der 17. Wahlperiode und der damit verbundenen Liquidation der Antragsgegnerin zu 1. (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 AbgG) jedenfalls das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 <33>; 67, 100 <127>; 68, 1 <77>), so dass es auf Fragen eines Verlusts der Parteifähigkeit auf Antragsgegnerseite nicht ankommt.

Der Organstreit ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner und kein objektives Verfahren. Das Organstreitverfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.> m.w.N.). Mit der kontradiktorischen Ausgestaltung des Organstreitverfahrens ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen intendiert (vgl. Löwer, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 12). In der vorliegenden Konstellation kann das Organstreitverfahren die ihm zugedachten Funktionen nicht mehr erfüllen.

Die Antragsgegner sind nicht mehr im Deutschen Bundestag vertreten. Das Organstreitverfahren hat sich daher, da es die konkrete Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Bundestagsfraktion während der früheren Wahlperiode betrifft, erledigt. Eine - ausschließlich retrospektive - Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte, wie sie die Antragstellerin in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen (vgl. BVerfGE 104, 220 <233 ff.> m.w.N.) für geboten hält, entspräche nicht der den Organstreit prägenden Zielsetzung, die Kompetenzen von Organen und ihren Teilen abzugrenzen. Vielmehr bedarf es eines über ein bloßes „Rehabilitationsinteresse“ hinausgehenden Interesses an der Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Auslegungsfrage.

Die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzinteresse nicht aus einer absehbaren Wiederholungsgefahr herleiten (vgl. BVerfGE 87, 207 <208 f.>; 99, 332 <336 f.>). Insbesondere gibt es keinen Anhalt dafür, dass die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit unter Verstoß gegen die maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. § 47 Abs. 3, § 50 Abs. 4 Satz 2 AbgG) das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit verletzen könnten.

Soweit die Antragstellerin die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundestagsfraktionen abstrakt für klärungsbedürftig erachtet, mag dies zutreffen, weil sich dazu bislang lediglich ein Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts geäußert hat (vgl. Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81 -, NVwZ 1982, S. 613). Indes lassen sich diese Grenzen im vorliegenden Organstreitverfahren nicht ohne eine kontradiktorische, anders als bei anderen Rechtsfragen notwendig tatsächliche Umstände einbeziehende Erörterung bestimmen, die gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich der mündlichen Verhandlung vorbehalten ist. Eine sachgerechte abschließende Erörterung in mündlicher Verhandlung ist hier jedoch nicht mehr gewährleistet. Die mit dem Ende der Wahlperiode erloschene Fraktion (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 AbgG) gilt gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 AbgG als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Zweck der Liquidation ist die Abwicklung des Fraktionsvermögens (vgl. § 54 Abs. 2 bis 6 AbgG; BTDrucks 12/4756, S. 9 f.). Die weitere Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren ist für die Antragsgegner praktisch ohne Belang. Bei objektiver Würdigung kann von einer auf gegenseitige Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen gerichteten Auseinandersetzung nicht mehr ausgegangen werden.

Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf

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Häufigkeit Paragraph
4 54 AbgG
4 21 GG
1 6 AbgG
1 47 AbgG
1 50 AbgG
1 24 BVerfGG
1 25 BVerfGG

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