Paragraphen in V ZR 251/17
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 251/17 BESCHLUSS vom
21. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210218BVZR251.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses vom 9. Januar 2018 auf 2.366,14 € festgesetzt (nach teilweiser Erledigungserklärung verbliebene Hauptforderung; vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – VI ZB 44/10, VersR 2011, 1155 Rn. 4).
Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 23.12.2015 - 2 O 192/14 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 23.03.2017 - 15 U 17/16 -
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