Paragraphen in XI ZR 212/14
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1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 212/14 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber am 6. Oktober 2015 beschlossen: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 446,25 EURO festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, juris).
Joeres Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.09.2013 - 36 C 545/13 LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 02.04.2014 - 2 S 154/13 -
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