Paragraphen in 5 StR 529/13
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 529/13 BESCHLUSS vom 27. November 2013 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten S. mit der Klarstellung, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes verurteilt ist.
Die Angeklagte S.
hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R.
Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Basdorf König Sander Bellay Schneider
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1 | 349 | StPO |
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