Paragraphen in V ZB 117/14
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/14 BESCHLUSS vom 6. November 2014 in der Zurückweisungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe:
Ohne Erfolg stützt sich die Rechtsbeschwerde auf das Fehlen von Vollzugsvorschriften, die den Aufenthalt im Transitbereich regeln. Auf den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2014 (V ZB 57/14, zur Veröffentlichung bestimmt) wird verwiesen und von einer weiteren Begründung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann Weinland Czub Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.02.2014 - 934 XIV 311/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.05.2014 - 2-29 T 51/14 -
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