Paragraphen in 5 StR 502/16
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2 | 346 | StPO |
1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 502/16 BESCHLUSS vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR502.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2016 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat nicht mitgeteilt, wann das der Fristeinhaltung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist; sein Antragsvorbringen ist zudem nicht glaubhaft gemacht (vgl. KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN). Im Übrigen ergibt sich aus der Erklärung des Angeklagten vom 9. August 2016 und dem darauf folgenden Hinweis des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.
2. Der zulässige Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die Revision nicht begründet worden ist.
Mutzbauer Dölp Sander König Schneider
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