• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 502/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 502/16 BESCHLUSS vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:260117B5STR502.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2016 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat nicht mitgeteilt, wann das der Fristeinhaltung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist; sein Antragsvorbringen ist zudem nicht glaubhaft gemacht (vgl. KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN). Im Übrigen ergibt sich aus der Erklärung des Angeklagten vom 9. August 2016 und dem darauf folgenden Hinweis des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.

2. Der zulässige Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die Revision nicht begründet worden ist.

Mutzbauer Dölp Sander König Schneider

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 502/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 346 StPO
1 345 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 345 StPO
2 346 StPO

Original von 5 StR 502/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 502/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum