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4 StR 488/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 488/16 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:121017B4STR488.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rügen, das Landgericht habe bei der Ablehnung der Beweisanträge II, IIIa und IIIb, IV, VI, IX, XV und XVI sowie der Beweisermittlungsanträge XI und XII gegen Verfahrensrecht verstoßen, sind bereits unzulässig. Auch bei den als „Beweisantrag“ bezeichneten Anträgen handelt es sich lediglich um Beweisermittlungsanträge, weil es jeweils an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Beweistatsache fehlt (vgl. die Nachweise bei Trüg/Habetha in: MünchKomm. z. StPO, § 244 Rn. 171), so dass die Prüfung in allen Fällen nur unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu erfolgen hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht zulässig gerügt, weil die Revision keine konkreten Beweisbehauptungen aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316, 317; Krehl in KK-StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 216 mwN).

Sost-Scheible Bender Roggenbuck Quentin Franke

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