Paragraphen in II ZR 50/20
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3 | 321 | ZPO |
1 | 555 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 50/20 BESCHLUSS vom 28. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:280622BIIZR50.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 durch die Richter Born, Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 25. Januar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 1. Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 13. April 2022 gegen das ihm am 21. März 2022 zugestellte Senatsurteil vom 25. Januar 2022 mit der Begründung, der Senat habe durch Endentscheidung Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Gesellschafterklage unmöglich gemacht und ihm weiteren Vortrag dazu abgeschnitten. 2 2. Die Rüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO (hier und im Folgenden i.V.m. § 555 Satz 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der beklagten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. 3 a) Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff.; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 5; Rensen, MDR 2007, 695, 697). Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das Urteil vom 25. Januar 2022 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 21. März 2022 zugestellt worden. Der Rügeschriftsatz vom 13. April 2022 ist hier am selben Tag und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen.
b) Einen Grund dafür, weshalb hier ausnahmsweise von einer späteren Kenntniserlangung auszugehen ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Er macht insbesondere nicht geltend, den Inhalt des Senatsurteils nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten am Zustellungstag zur Kenntnis genommen zu haben (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO; vgl. Rensen, MDR 2007, 695, 697).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für den Beginn der Notfrist zum einen nicht erforderlich, dass die gerügte Gehörsverletzung gerichtlich festgestellt wird. Dadurch würde die Notfrist vielmehr obsolet, da eine Gehörsverletzung niemals vor Erhebung der Anhörungsrüge festgestellt werden kann. Zum anderen lässt sich eine spätere Kenntnisnahme nicht damit begründen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die gerügte Gehörsverletzung erst in einem am 1. April 2022 geführten Telefongespräch mit dem "vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und etatmäßigen Rechtsberater" des Klägers bewusst geworden sein will. Dies vorliegend umso weniger, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, dass schon die Voraussetzungen, nach denen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Personengesellschaftsrecht die Gesellschafterklage gegen einen dritten Gesellschaftsschuldner zulässig ist, nicht gegeben seien und eine darüber noch hinausgehende Öffnung der Gesellschafterklage gegen den Fremdgeschäftsführer nicht veranlasst sei. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob, wie der Beklagte zu 1 einwendet, ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter (zu diesem Maßstab statt vieler etwa BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZR 418/18, VersR 2020, 505 Rn. 8 mwN) nicht ohnehin diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte berücksichtigen müssen, zumal und nachdem hier der Beklagte zu 1 die Prozessführungsbefugnis des Klägers bereits in den ersten beiden Rechtszügen bestritten und darauf seine erfolgreiche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt hatte.
Born von Selle Wöstmann C. Fischer Bernau Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.11.2014 - 15 O 472/14 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.01.2020 - 6 U 235/14 -
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