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3 StR 266/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 266/25 BESCHLUSS vom 5. August 2025 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:050825B3STR266.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Februar 2025 in den Adhäsionsaussprüchen jeweils dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Februar 2025 zu zahlen sind und von einer Entscheidung über weiterreichende Zinsansprüche abgesehen wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels,

die dadurch im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt, den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten B. zu einer solchen von drei Jahren. Zwei Monate der Strafen hat es wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Außerdem hat es beide Angeklagten dem Grunde nach verurteilt, als Gesamtschuldner an jeden der zwei Adhäsionskläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Mai 2022 zu zahlen. Es hat festgestellt, dass die Adhäsionsansprüche auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen beruhen, und im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg in Bezug auf den angeordneten Zinsbeginn (zum Zinsausspruch beim Grundurteil vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 382 f.; vom 15. Oktober 2019 – 3 StR 449/19, juris Rn. 1). Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 analog, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB erst ab dem auf die – hier mit jeweiliger Antragstellung am 5. Februar 2025 gegebene – Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 – 3 StR 306/19, juris Rn. 4; vom 30. April 2024 – 6 StR 74/24, juris Rn. 2, beide mwN). Für einen Zinsanspruch ab dem Tag des schädigenden Ereignisses besteht kein Rechtsgrund (s. eingehend BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 6 StR 278/24, juris Rn. 5 ff. mwN); zur Frage einer verzugsbegründenden Mahnung verhalten sich die Antragsschriften nicht.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die 4 Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 472a StPO.

Berg Erbguth Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Berg Munk Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 18.02.2025 - 35 Ks-133 Js 101/22-10/24

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