Paragraphen in 17 W (pat) 54/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 1 | PatG |
2 | 3 | PatG |
1 | 38 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 1 | PatG |
2 | 3 | PatG |
1 | 38 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 54/16 Verkündet am 14. Februar 2019
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 008 051.2 - 53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2019:140219B17Wpat54.16.0 Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 16. Juni 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„SaveMoney“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle 53 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. September 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der im Bescheid vom 14. April 2016 gerügte Mangel der unzulässigen Erweiterung (§ 38 PatG) nicht beseitigt worden sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.
In der mündlichen Verhandlung stellt er den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 vom 13. Februar 2016 und Beschreibung Seite 1 vom Anmeldetag.
Der geltende (einzige) Patentanspruch lautet:
Der Prozess ist die virtuelle Sicherheit bei Transaktionen an Bankautomaten der durch das angelegte Bild der Datenbank und dem Bild von der Kamera während der Nutzung des Kontoinhabers am Bankautomaten abgleicht.
II.
Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, jedenfalls weil die vom Anmelder beschriebene technische Lehre am Anmeldetag nicht mehr neu war (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG).
1. Durch die Beschränkung des Anmelders auf die ursprünglich eingereichte Beschreibung ist die unzulässige Erweiterung, mit welcher der Zurückweisungsbeschluss begründet worden war, beseitigt (zumindest soweit es die Beschreibung betrifft, so beispielsweise die zu Recht gerügte Verwendung des Begriffs „zentrale Datenbank“).
2. Es kann offen bleiben, ob der geltende (einzige) Patentanspruch den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung ebenfalls verlässt. Denn die gesamte Lehre der Anmeldung gehörte am Anmeldetag bereits zum Stand der Technik und erfüllt somit nicht die Bedingung der Neuheit (§ 1 Abs. 1, § 3 PatG). Dies trifft zwangsläufig auch auf jeden nachträglich formulierten Patentanspruch zu, soweit dieser im Rahmen des ursprünglich Offenbarten bleibt.
2.1 Gemäß der dem Senat vorliegenden Akte des Deutschen Patent- und Markenamts lautet der vollständige Inhalt der am 16. Juni 2015 eingegangenen Anmeldung:
„Bei jedem Schalter jeglicher Bank soll ein zusatzverfahren beim Abhebungsverfahren von Geld angebracht werden.
Das maximiert die Sicherheit jedes Kontoinhabers, weil ein abgleichverfahren stattfindet, durch die angebrachte Kamera welche den Kontoinhaber identifiziert durch die zusätzliche Software.“
D. h. die Lehre der Anmeldung besteht darin, dass bei der Abhebung von Geld am Bankschalter eine Kamera ein Bild des Kunden aufnimmt, und dieses Bild mit einem (gespeicherten) Bild des Kontoinhabers abgeglichen wird, um den Kunden als Kontoinhaber zu identifizieren.
2.2 Eine solche Lehre gehörte am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung zum Stand der Technik.
Der Senat hat den Anmelder – rein beispielhaft – auf folgende Druckschriften hingewiesen, welche die von ihm beanspruchte Lehre bereits (in unterschiedlichen Ausführungsformen) vorwegnehmen:
D1 DE 20 2010 007 336 U1 (insbes. Abs. [0007], [0016], [0017]) D2 US 5 386 103 A (insbes. Zusammenfassung, Spalte 2 Z. 65 ff., Spalte 9 Z. 58 bis Spalte 10 Z. 3) D3 US 2009 / 140 838 A1 (insbes. Zusammenfassung und Figur 1, Abs. [0015] bis [0018]).
So beschreibt etwa die Druckschrift D3 einen Bankschalter (teller station 20, teller person 24), bei welchem eine Kamera 26 ein Bild des Kunden 22 aufnimmt (Figur 1). Dieses Bild wird mit einem gespeicherten Bild des Kunden verglichen, um den Kunden als Kontoinhaber zu identifizieren (Abs. [0016]: „… the recorded facial image is retrieved and imaging software is used to create a template of selected facial features. The same process and template format is used to organize the selected facial features from the real time facial image from camera 26. Using known algorithms the imaging software extracts and compares like kind template feature categories to determine matching characteristics between the real time and the recorded images”; Abs. [0018]: „A successful matching authenticates the individual's right to access the account, and that authorizes the transaction”). Figur 2 / Abs. [0019] gibt die gleiche Lehre für einen Geldautomaten (ATM = automated teller machine).
Eine technische Lehre, die über das aus diesen Druckschriften Bekannte hinausginge, kann der Anmeldung nicht entnommen werden.
2.3 Daher ist jeglicher beanspruchbarer Gegenstand nicht mehr neu gegenüber dem Stand der Technik, eine Patenterteilung ist somit ausgeschlossen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Zimmerer Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 1 | PatG |
2 | 3 | PatG |
1 | 38 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 1 | PatG |
2 | 3 | PatG |
1 | 38 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen