• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZB 72/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 72/16 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:111016BIXZB72.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape und die Richterin Möhring am 11. Oktober 2016 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Mai und 6. Juli 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Schreiben des Beklagten vom 2. August 2016 (Eingang beim Bundesgerichtshof) und vom 3. August 2016 sind als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 30. Mai und 6. Juli 2016 zum Bundesgerichtshof auszulegen.

2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel statthaft.

a) Mit dem Beschluss vom 30. Mai 2016 hat das Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen findet eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 41 bzw. § 78b Rn. 9). Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

b) Mit dem Beschluss vom 6. Juli 2016 hat das Oberlandesgericht über die Gegenvorstellung des Beklagten entschieden. Gegen eine erfolglose Gegenvorstellung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BeckOK-ZPO/Elzer, Juli 2016, § 318 Rn. 58 mwN).

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.02.2016 - 5 O 235/13 OLG Hamm, Entscheidungen vom 30.05.2016 und 06.07.2016 - I-11 U 39/16 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZB 72/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 544 ZPO
1 574 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 544 ZPO
1 574 ZPO

Original von IX ZB 72/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZB 72/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum