Paragraphen in 4 StR 136/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 136/18 BESCHLUSS vom 14. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR136.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Angeklagte im Wohnzimmer des Hauses einen Brand legte, um seine Spuren zu verwischen. Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist zwar „als solcher“ (BGH, Beschluss vom 11. August 1995 – 2 StR 362/95, StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 4 StR 126/04, StraFo 2004, 278, 279; Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169). Anders ist es aber, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft, also – wie hier – mit der Spurenbeseitigung eine weitere Straftat begeht.
Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält der rechtlichen Nachprüfung stand, weil der symptomatische Zusammenhang zwischen den Taten und der Polytoxikomanie des Angeklagten nicht sicher festgestellt, sondern lediglich „nicht auszuschließen“ ist.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Feilcke Franke
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