Paragraphen in VIa ZR 334/24
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1 | 522 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 334/24 BESCHLUSS vom 11. Februar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIAZR334.24.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2025 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 13.000 €.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im Dezember 2017 für 32.357,48 € einen neuen VW Tiguan mit einem Kilometerstand von 0 km. Am 4. Oktober 2021 betrug der Kilometerstand 46.664 km. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 10.000 € und nahm zur Teilfinanzierung des Fahrzeugs einen Kredit auf. Mit dem Antrag zu 1a seiner Klage hat er die Erstattung der bereits geleisteten Kreditraten einschließlich der Anzahlung von 10.000 € abzüglich einer nach einer vom Kläger vorgegebenen Formel zu berechnenden Nutzungsentschädigung (Kaufpreis x gefahrene Kilometer / 350.000 km), mit dem Antrag zu 1b die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag freizustellen, begehrt. Weiter hat er die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt (Antrag zu 2) und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von bis 35.000 € geltend gemacht (Antrag zu 3). Mit dem Antrag zu 4 wollte er die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden festgestellt wissen. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat der Kläger in der Berufungsinstanz nach dem Hinweis des Gerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zusätzlich hilfsweise den Differenzschaden beansprucht. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen; den Antrag auf Zahlung des Differenzschadens hat es als wirkungslos behandelt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die für die Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Der Berufungsantrag zu 1a ist auf Zahlung von "19.386,30 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,0924498 € pro gefahrenem Kilometer seit dem 23.02.2021 (km-Stand bei Erwerb: 0 km)" gerichtet.
2. Mit seinem Antrag zu 1b hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fahrzeugs freistellen müsse. Schon ausweislich der vom Kläger nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz von bis 22.000 € haben keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mehr bestanden. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Streitwertfestsetzung beruft, trägt nichts Anderes vor. Der Kläger geht vielmehr selbst in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von einem Wert der Anträge zu 1a/1b in Höhe von 19.386,30 € aus und will nur den Wert des Feststellungsantrags zu 4 hinzurechnen.
3. Der Berufungsantrag zu 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen besonderen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2023 - VIa ZR 1309/22, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 80/22, juris Rn. 4). Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (weitere) Schäden ist als Beschwer des Klägers allenfalls ein Betrag von 800 € anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2023 - VIa 102/22, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 80/22, juris Rn. 4). Der Hilfsantrag auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises ist nicht werterhöhend, weil er wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag.
Damit ergibt sich zunächst ein Streitwert von 20.186,30 € (19.386,30 € + 800 €). Aus der Formulierung des Antrags zu 1a ergibt sich aber zudem, dass der Kläger sich eine Entschädigung wegen der durch die Nutzung des Fahrzeugs ab einem Kilometerstand von 0 km bis zur Rückgabe an die Beklagte erlangten Vorteile abziehen lässt. Er hat damit sein Zahlungsbegehren in Abhängigkeit von der aktuellen Laufleistung des Fahrzeugs weiter eingeschränkt. Es oblag daher dem Kläger, im Rahmen der am 15. November 2024 eingehenden Rechtsmittelbegründung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass trotz der bis dahin erzielten Nutzungsvorteile die Beschwer noch mehr als 20.000 € beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2023 - VIa ZR 102/22, juris Rn. 5; Beschluss vom
10. Dezember 2024 - VIa ZR 80/22, juris Rn. 5). Dies ist schon nach den Angaben des Klägers im Protokoll des Termins vor dem Landgericht nicht der Fall: Danach hat der Kläger bis zum 4. Oktober 2021 bereits 46.664 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Selbst wenn der vom Kläger nachträglich außerhalb der Begründungsfrist genannte Kilometerstand zum 24. Dezember 2024 zugrunde gelegt und dieser Wert auf den 15. November 2024 (Eingang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde) zurückgerechnet würde, würden die bis zu diesem Zeitpunkt seit Erhalt des Fahrzeugs angefallenen Nutzungsvorteile erst recht dazu führen, dass die Beschwer von 20.000 € nicht mehr erreicht wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten, teilweise streitwerterhöhenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Darauf, dass der Zeitpunkt des Erwerbs im Antrag zu 1a mit dem 23. Februar 2021 falsch angegeben sein dürfte, weil der Kläger das Fahrzeug bereits am 12. Januar 2018 in Empfang genommen hat, kommt es schon nicht mehr an.
C. Fischer Ostwaldt Möhring Katzenstein Tausch Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 05.10.2021 - 12 O 219/21 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.05.2024 - 16 U 4051/21 -
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