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XI ZR 568/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 568/21 BESCHLUSS vom 29. November 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:291122BXIZR568.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin zeichnete am 8. März 2010 einen Anteil in Höhe von 25.000 €

zzgl. 5% Agio (1.250 €) an der N.

S.

GmbH & Co. KG

(nachfolgend: Fondsgesellschaft). Der Fondsbeteiligung liegt ein Prospekt vom

10. Juni 2009 mit Nachtrag vom 16. Februar 2010 zugrunde. Die Beklagte zu 1 hat im Prospekt ausdrücklich die Verantwortung für den Prospekt übernommen.

Die Beklagte zu 2 ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und Treuhandkommanditistin. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch, weil der Prospekt nicht über die Umbuchung von 9,1% der Kapitalanteile auf die Gründungsgesellschafter aufkläre und damit fehlerhaft sei.

Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und dies damit begründet, dass der Klägerin kein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der vorrangig anzuwendenden spezialgesetzlichen Prospekthaftung (§ 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung, nachfolgend aF) zustehe und ein Anspruch aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verjährt sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie geklärt wissen will, "ob die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zum Anwendungsvorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gegenüber der Prospekthaftung im weiteren Sinne (§§ 280, 311 BGB) auch dann eingreifen, wenn ein Anleger außerhalb der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F. bezeichneten Frist sich beteiligt." II.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG aF i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Wie der Senat bereits erkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 f., in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908), wird der Anwendungsbereich in diesem Sinne durch das Anlageprodukt und den Markt, auf dem das Anlageprodukt angeboten wird, sowie durch den Haftungsadressaten bestimmt. Ob einzelne haftungsbegründende oder haftungsausfüllende Voraussetzungen der § 13 VerkProspG aF i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF vorliegen, ist für die Beantwortung der Frage, ob der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung eröffnet ist, ohne Bedeutung. Dementsprechend wird die Prospekthaftung im weiteren Sinne auch verdrängt, wenn der Anleger die Vermögensanlage, wie hier, erst nach dem Erwerbszeitraum i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF, also sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland, erworben hat (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2021, 21441 Rn. 57; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1067; Buck-Heeb/Dieckmann, ZIP 2022, 145, 147; Koch, BKR 2022, 271, 286; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 64 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger Derstadt Matthias Menges Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2020 - 322 O 124/20 OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2021 - 11 U 139/20 -

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Häufigkeit Paragraph
5 13 VerkProspG
4 44 BörsG
2 280 BGB
2 311 BGB
1 97 ZPO

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