Paragraphen in IX ZR 87/15
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 87/15 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZR87.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Oktober 2017 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.825,99 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die nicht nahe liegende Auslegung, die das Berufungsgericht der Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch das Insolvenzgericht gegeben hat (vgl. zu den damit zusammenhängenden Fragen inzwischen BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2014 - 10 O 1442/14 OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2015 - 13 U 1738/14 -
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