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IX ZB 49/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 49/13 BESCHLUSS vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. August 2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das vorbezeichnete Verfahren zu bewilligen und einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die gemäß § 522 Abs.1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach Beiordnung eines beim Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO) ist am 28. Juli 2013 verstrichen, ohne dass für ein auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe zu führendes Rechtsbeschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Hieran fehlt es, weil die erforderliche Erklärung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zur Akte gereicht wurde. Die zur Akte gelangte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner von ihm für die Verfahrensführung bevollmächtigen Mutter hat für dessen Prozesskostenhilfegesuch keine Bedeutung. Deshalb scheidet auch die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts aus (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Vill Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 19.03.2013 - 6 C 518/11 LG Leipzig, Entscheidung vom 24.06.2013 - 3 S 214/13 -

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