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VI ZR 79/15

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 79/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120116BVIZR79.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:

1. Die öffentliche Zustellung des Teilversäumnis- und Schlussurteils vom 22. Dezember 2015 sowie dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.

2. Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt, § 339 Abs. 2 ZPO.

3. Das Urteil vom 22. Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass die Worte eins bis sechs der Zeile drei der Rechtsbehelfsbelehrung lauten "binnen einer Notfrist von vier Wochen", § 319 Abs. 1 ZPO.

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2015 Bezug genommen.

Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 406/11 Me OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 77/13 -

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1 319 ZPO
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