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4 StR 662/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 662/19 BESCHLUSS vom 26. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR662.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat zu der in der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt K. unter B. (S. 90 ff.) erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO):

Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Grundsätzlich müssen bei der Anbringung einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von Zeugen beanstandet wird, die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 21. November 2013 ‒ 4 StR 242/13, NStZ 2014, 172; Beschluss vom 30. Juli 2014 ‒ 4 StR 263/14; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 102). Zwar beruft sich der Beschwerdeführer unter anderem auch darauf, das Gericht habe es unterlassen, die vier von ihm ‒ überwiegend mit Namen ‒ bezeichneten Zeugen für seine Behauptung, die Geschädigte habe diese zu Unrecht der Begehung von Straftaten bezichtigt, zu ermitteln und zu vernehmen (vgl. Frister in SK-StPO, § 244 Rn. 246). Es ist in einem solchen Fall dann aber mitzuteilen, welche konkreten Bemühungen das Gericht zur Ermittlung der Zeugen hätte entfalten können und müssen (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 ‒ 1 StR 82/03, NStZ-RR 2004, 3 [Sander]; vom 14. Januar 2010 ‒ 1 StR 620/09, StraFo 2010, 150; Becker in LR-StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 368). Auch ist vorzutragen, welches Ergebnis diese Bemühungen gehabt hätten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 ‒ 2 StR 65/06, StV 2007, 513; vgl. auch Sättele in SSWStPO, 4. Aufl., § 244 Rn. 75). Jedenfalls daran fehlt es hier. Auch ein auf Sachrüge zu beachtender Erörterungsmangel im Hinblick auf „frühere von ihr [der Geschädigten] geschilderte sexuelle Übergriffigkeiten“ (UA 32) liegt nicht vor. Der von der Strafkammer zugezogene psychologische Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Pseudoerinnerung festgestellt und hierzu weiter ausgeführt, dass die von der Geschädigten geschilderten Übergriffe durch andere Personen ihrem Wesen nach „signifikant unterschiedlich“ zu der vorliegend von ihr geschilderten analen Penetration im Schlaf seien. Das Opfer habe die Tatvorwürfe „klar zeitlich eingeordnet und von den hiesigen Vorfällen scharf abgegrenzt“ (UA 32). Dem hat sich die Strafkammer ebenso angeschlossen wie der Zurückweisung der Hypothese einer bewussten Falschbeschuldigung.

Sost-Scheible Bartel Cierniak Rommel Quentin Vorinstanz: Essen, LG, 02.08.2019 ‒ 12 Js 2002/18 25 KLs 8/19

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