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3 StR 506/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 506/22 BESCHLUSS vom 26. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:260723B3STR506.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2023 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. August 2021 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II., Tatkomplex II 3.) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zur räuberischen Erpressung und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist; c) festgestellt, dass das Verfahren zwischen dem Erlass des Urteils und der Übersendung der Akten an das Revisionsgericht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, eine nach Urteilserlass eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sei mit einem Vollstreckungsabschlag in Höhe von sechs Monaten zu kompensieren. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II., Tatkomplex II 3.) der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.

2. Der Schuldspruch ist demgemäß um einen Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu reduzieren. Zugleich kann die Bezeichnung des Handeltreibens als „unerlaubt“ entfallen, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - 6 StR 180/23, juris Rn. 2; vom 14. Dezember 2022 - 3 StR 378/22, NStZ-RR 2023, 78, 79; jeweils mwN).

3. Der Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr lässt die Gesamtstrafe unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie sechs weiterer Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die weitere Einzelstrafe von einem Jahr eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

4. Es ist festzustellen, dass das Strafverfahren zwischen dem Erlass des Urteils und der Übersendung der Akten an das Revisionsgericht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dem Genugtuungsinteresse des Angeklagten wird mit dieser ausdrücklichen Feststellung hinreichend Rechnung getragen. Hierzu im Einzelnen:

Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Umständen eine zwar nach Urteilserlass aber noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bereits auf die Sachrüge beachtlich sein kann oder mit einer den Anforderungen an eine Verfahrensrüge genügenden Beanstandung geltend gemacht werden muss (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, StV 2020, 838; vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32 Rn. 11 f.; Urteile vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05, NStZ-RR 2006, 50; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 512 ff., SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 177; jeweils mwN), ist hier den vorgetragenen sowie von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen keine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Notwendigkeit einer weitergehenden Kompensation zu entnehmen. Ein solcher Ausgleich durch Anordnung eines Vollstreckungsabschlags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 14 ff.; vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07, NJW 2007, 3294) kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Kompensation bereits die ausdrückliche Feststellung genügt, etwa weil der Betroffene während der Verzögerung nicht inhaftiert war und auch sonst keine zusätzliche Belastung ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 StR

551/11, NStZ 2012, 470; vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 133 f.; jeweils mwN).

So liegt der Fall hier. Der Zeitraum der Nichtförderung des Verfahrens durch das Landgericht beträgt ein Jahr und sechs Monate, so dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung allenfalls in diesem Umfang eingetreten sein kann. Hiervon bezeichnet selbst der Revisionsführer lediglich einen Zeitraum von dreizehn Monaten als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Wie die im Urteil festgestellten Haftzeiten belegen, befand sich der Angeklagte in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr in Untersuchungshaft; ihn besonders belastende Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine über die ausdrückliche Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinausreichende Kompensation scheidet mithin aus.

5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 10.08.2021 - 32 KLs - 127 Js 131/20 - 29/20

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