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3 StR 210/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 210/21 BESCHLUSS vom 10. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2021:100821B3STR210.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 10. August 2021 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. März 2021 wird a) von der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy S III neo, Samsung Galaxy S 7 und Samsung Galaxy S 9 abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Anordnung der Einziehung

- der vorgenannten Mobiltelefone sowie

- des Holztischs, des "Dekoelefanten" und der zwei digitalen Wanduhren entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 32 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die gegen den Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 StGB angeordnete Einziehung des Holztischs, des "Dekoelefanten" und der zwei digitalen Wanduhren hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 2021 Folgendes ausgeführt:

"Die Einziehung des Holztischs, des Dekoelefanten und der zwei digitalen Wanduhren gemäß § 73 Abs. 1 StGB (UA Bl. 2, 80) hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil es sich hierbei um Gegenstände handelt, die einer durch Beschluss im Hauptverhandlungstermin am 8. März 2021 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (Band VII, Bl. 136 d.A.) vorläufig eingestellten Tat (Fall 18) entstammen, welche nicht mehr Verfahrensgegenstand war (Senat, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19; BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18; BGH, Beschluss vom 01. August 2018 - 1 StR 326/18; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18). Die Einziehungsentscheidung kann insoweit auch nicht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt werden. Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (Senat, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19; BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18)." Dem schließt sich der Senat an.

2. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Taten auf die von der Aufhebung unberührt bleibenden Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der drei Mobiltelefone (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da diese neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Schäfer Anstötz Wimmer Erbguth Paul Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 12.03.2021 - 3 KLs 450 Js 13215/20 (77/20)

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