4 Ni 8/14 (EP)
BUNDESPATENTGERICHT Ni 8/14 (EP) (Aktenzeichen)
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am
11. August 2015 …
In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 1 030 622 (DE 698 33 559)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die Richterin Kopacek, den Richter Dipl.-Ing. Veit, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch und die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 1 030 622 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 030 622, deutsches Aktenzeichen DE 698 33 559 (Streitpatent), das am 3. November 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität SE 9704112 vom 11. November 1997 angemeldet worden ist und ein „THREADED IMPLANT FOR OBTAINING RELIABLE ANCHORING IN BONE“ („IMPLANTAT MIT GEWINDE WOMIT EINE SICHERE VERANKERUNG IM KNOCHEN ERZIELT WIRD“) betrifft.
Gemäß der Übersetzung der europäischen Patentschrift (vgl. N2) bezieht sich die vorliegende Erfindung auf ein Implantat mit Gewinde zur Erzielung einer zuverlässigen Verankerung im Knochen, vorzugsweise im Kieferknochen im menschlichen Körper. Der in Frage stehende Knochen ist in diesem Fall mit einem Loch versehen, in dessen Seitenwand ein Innengewinde ausgebildet werden kann, das mit dem Außengewinde am Implantat für eine zuverlässigeres Verankern und Einwachsen des Implantats in die Knochensubstanz zusammenwirken kann (vgl. Abs. [0001]).
Das Streitpatent umfasst in der geltenden Fassung (B2) 10 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:
1. Threaded implant (3) for obtaining reliable anchoring in bone substance (1) in the human body, where - the external threading on the implant can cooperate with the side wall (2b) of a hole (2) in the bone substance for reliable anchoring and healing-in of the implant particularly in soft bone substance; - the implant threading has a slight conicity, and the implant threading (3d, 3d´, 3e) and the slight conicity extend along most of the length of the implant (3) to force the bone substance out in essentially radial directions (R) as a function of the extent to which the implant is screwed into the hole (2) in the bone, - the conical implant threading (3d, 3d´) comprises two and more thread spirals which provide a tight threading on the implant, and - the threaded implant (3) comprises a tip part (3a, 3a´) merging into a remaining part (3b), wherein the implant threading (3d, 3d´, 3e) has a stronger conicity at the tip part (3a, 3a´) than at the remaining part (3b).
In der deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1:
1. Mit Gewinde versehenes Implantat (3) zur Erzielung einer zuverlässigen Verankerung in der Knochensubstanz (1) im menschlichen Körper, wobei - das Außengewinde an dem Implantat mit der Seitenwand (2b) eines Loches (2) in der Knochensubstanz für die zuverlässige Verankerung und das Einheilen des Implantats insbesondere in weicher Knochensubstanz zusammenwirken kann; - das Implantatgewinde eine leichte Konizität hat, und das Implantatgewinde (3d, 3d´, 3e) und die leichte Konizität sich entlang des größten Teils der Länge (L) des Implantats (3) erstrecken, um Knochensubstanz in im Wesentlichen radialen Richtungen (R) als eine Funktion des Ausmaßes, bis zu welchem das Implantat in das Loch (2) in dem Knochen eingeschraubt ist, nach außen zu zwängen, - das konische Implantatgewinde (3d, 3d´) zwei oder mehr Gewindespiralen umfasst, die ein enges Gewinde auf dem Implantat bereitstellen, und - das mit einem Gewinde (3) versehene Implantat einen Bereich an der Spitze (3a, 3a´) umfasst, der in einen übrigen Bereich (3b) übergeht, - wobei das Implantatgewinde (3d, 3d´, 3e) in dem Bereich an der Spitze (3a, 3a´) eine stärkere Konizität hat als in dem übrigen Bereich (3b).
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Klägerin beruft sich auf folgende Dokumente:
N1 EP 1 030 622 B1 N2 Übersetzung der europäischen Patentschrift DE 698 33 559 T2 N3 Registerauszug zum Aktenzeichen 698 33 559.7 vom
28. März 2014 N4 Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom
3. September 2013 N5 Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag vom 25. Mai 2009 N5a deutsche Übersetzung der N5 N6 Mitteilung nach Regel 82 (2) EPÜ vom 23. Januar 2014 N7 Auszug aus dem europäischen Patentregister zum Aktenzeichen vom 28. März 2014 N8 Auszug aus Epoline zum Aktenzeichen 1030622 vom
28. März 2015 N9 WO 97/25933 A1 N10 WO 93/06786 A1 N11 US 5,427,527 A N11a deutsche Übersetzung der US 5,427,527 A N12 Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 N13 Lehrbuchauszug G. Niemann „Maschinenelemente Band I,
Konstruktion und Berechnung von Verbindungen, Lagern, Wellen“, 2. Aufl., Berichtigter Nachdruck, Springer Verlag 1981, S. 199 bis 201 N14 WO 97/003621 A1 N14a DE 696 36 933 T2 (Übersetzung der WO 97/003621 A1) N15 DE 42 38 383 A1 N16 Kontrollmätning MYLAB Control measurement, Göteborg 2014-0328 N16a Unterschriebener Messreport N16 N17 Brånemark System, Product Catalogue, 3rd edition, September 1995, S. 7 N18 Mithridade Davarpanah, Henry Martinez, Myriam Kebir, Daniel Etienne, Jean-Francois Tecucianu: „Wide-Diameter Implants, New Concepts“, in The International Journal of Periodontics & Restorative Dentistry, Vol. 21, No. 2, 2001, S. 149-159 N19 WO 99/23971 A1 N19a deutsche Übersetzung der WO 99/23971 N20 Nobel Biocare Brånemark System „Implant Placement Manual“,
S. 35 N21 DE 41 42 584 A1 N22 Urteil des LG Düsseldorf, AKZ 4c O 3/14 N23 Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom
17. April 2014, das Streitpatent betreffend N24 Bescheid des USPTO zur Patentanmeldung Nr. 09/509,869 vom
15. Juni 2000 N25 Bahat O., Handelsman M.: „Use of Wide Implants and Double Implants in the Posterior Jaw: A Clinical Report”, in Int. J. Oral Maxillofax implants 1996; 12, S. 379-386 N26 Auszüge aus der FDA-Datenbank (Food and Drug Administration- Datenbank), betreffend PSV 10 N26a Ausdruck des Datenbankauszugs N26 N27 Eidesstattliche Versicherung Dr. Lloyd Searson N28 Urteil LG Düsseldorf im parallelen Verfügungsverfahren AKZ 4 c O 3/14 vom 22. April 2014 N29 EP 1 030 622 B2 N30 Johannes Randzio, zur Formgebung Ennosaler Dentalimplantate
(Literaturübersicht und spannungsoptische Untersuchung), veröffentlicht in „Orale Implantologie“, Deutsche Gesellschaft für Zahnärztliche Implantologie e.V., Ausgabe Nr. 4, Jahrgang
3, Juni 1976, S. 38 und 39 N31 D. van Nostrand Company, „van Encyclopedia“, 3. Ausgabe, 1958, S. 1468 Nostrand´s Scientific N32 510(k)-Zulassung für das Screw-Vent-Implantat der Core-Vent Corporation N33 Werbeanzeige in der Zeitschrift „The International Journal of Oral and Maxillofacial Implants“, Band 6, Nr. 3, 1991 N34 Werbeanzeige in der Zeitschrift „The International Journal of Oral and Maxillofacial Impants“, Band 7, Nr. 4, 1992 N35 Datenbankauszug FDA-Datenbank v. 12. Juli 1996 bezüglich Implantat mit dem Markennamen „Brånemark System Titanium Fixture“ Modellnummer SDCA 147 N36 Prospekt „Special Products Catalogue Brånemark System“, 1996, S. 5 und 6 N37 Auszug aus Merriam-Webster Online-Dictionary für den Begriff „dentin“
N38 Auszug aus dict.cc Online-Wörterbuch Deutsch-Englisch für den Begriff „dentine“
N39 Wikipedia, Artikel für den Begriff „Dentin“ vom 23. März 2015.
Mit ihrer auf Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 IntPatÜG gestützten Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG), da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) beruhe, sondern auf einer naheliegenden Zusammenschau der N11 mit dem Fachwissen, wie es in der N13 dokumentiert sei, bzw. auf einer Kombination der N11 mit N9, N14 oder N15, sowie auch ausgehend von N14 in Kombination mit N15. Dies gelte auch ausgehend von dem vorbenutzten Stand der Technik, wie er in der N17 und N18 repräsentiert sei, in Verbindung mit der N15 oder N14. Insoweit verweist die Klägerin auch auf das Dokument N16 und bietet Zeugenbeweis an.
Darüber hinaus stützt die Klägerin ihren gegen Patentanspruch 1 gerichteten Nichtigkeitsangriff nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG darauf, dass der Patentgegenstand nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, sowie darauf, dass der Inhalt des Anspruchs 1 in seinen Alternativen a und c über den Inhalt der Anmeldung (Anlage N19, Übersetzung N19a)
und insbesondere den dortigen Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Fassung hinausgehe und auch deshalb für nichtig zu erklären sei (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG).
Auch die weiteren Patentansprüche 2 bis 10 seien nicht patentfähig.
Die von der Klägerin eingereichten Hilfsanträge 1 bis 14 könnten eine Patentfähigkeit der Lehre des Streitpatents ebenfalls nicht begründen. Hilfsantrag 1 sei unzulässig und nicht erfinderisch. Der in Hilfsantrag 2 angegebene Winkelbereich an der Spitze ergebe sich aus dem Stand der Technik und sei in der N14 auch nahegelegt. Die Hilfsanträge 3 bis 6 schafften keine weitere Abgrenzung zum Stand der Technik. Bezüglich Hilfsantrag 7 sei auf N9, zu Hilfsantrag 8 auf N9, zu Hilfsantrag 9 auf N21 Fig. 6, zu Hilfsantrag 10 auf N9 und zu Hilfsantrag 11 auf N15 zu verweisen. Die Gegenstände des Hilfsantrags 12 ergäben sich aus der N14 in Kombination mit den zu Anspruch 1 des Hauptantrags genannten Schriften. Hilfsantrag 13, der zu den Merkmalen aus Anspruch 1 eine Kombination der Merkmale der Ansprüche 8 bis 10 enthalte, sei ebenfalls nicht erfinderisch. Die Hilfsanträge 14 bis 16 rügt die Klägerin als verspätet. Hilfsantrag 14 sei unklar. Die Gegenstände der Hilfsanträge 15 und 16 seien durch die Kombination der N11 und der N14 nahegelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das europäische Patent 1 030 622 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit Hilfsanträgen 1 bis 13 (Bl. 375-426 d. A.), eingereicht mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015, und mit Hilfsanträgen 14 bis 16 (Bl. 481-492 d. A.), eingereicht mit Schriftsatz vom
24. Juni 2015, verteidigt wird, mit der Maßgabe, dass Hilfsantrag 14 eingereiht wird zwischen die Hilfsanträge 1 und 2.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent für patentfähig.
Die Neuheit des beanspruchten Implantats werde von der Nichtigkeitsklägerin nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen. Der Gegenstand des Streitpatents unterscheide sich vom Offenbarungsgehalt der N11 nicht nur in den Merkmalen 6 und 6a, sondern auch in den Merkmalen 7a, 7c und 8. Für den Fachmann sei es ohne Kenntnis der Erfindung keineswegs klar gewesen, dass ein mehrgängiges Gewinde insgesamt bei einem Zahnimplantat vorteilhaft sein könnte und welche Maßnahmen zu treffen seien, um die resultierenden Nachteile auszugleichen. Zwar werde in der N14 ein mehrgängiges enges Gewinde offenbart, aber es lasse sich daraus kein Gewinde mit zwei unterschiedlichen Konizitäten entnehmen. Der Fachmann habe keinerlei Veranlassung gehabt, ausgehend von der N11 eine zusätzliche Konizität an der Implantatspitze nach der Lehre der N14 vorzusehen. Die Intention der N14, ein Komprimieren des Knochenmaterials zu vermeiden stehe in klarem Widerspruch zu N11, die gerade auf eine Komprimierung abstelle. Eine Kombination der Lehren beider Schriften habe deshalb nicht nahegelegen. Die von der Klägerin geltend gemachten Vorbenutzungen (vgl. N16 bis N18) würden ausdrücklich bestritten. Jedenfalls sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 16 patentfähig. Die Hilfsanträge 14 bis 16 seien nicht verspätet, da die jeweiligen Merkmale bereits Gegenstände der fristgerecht eingereichten Hilfsanträge gewesen seien.
Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten Hinweis vom 16. März 2015 nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 238 ff. d. A.).
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe I.
Die zulässige Klage ist begründet, soweit mit ihr der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Absatz 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ geltend gemacht wird, da sich sowohl die geltende Fassung des Streitpatents als auch die nach den Hilfsanträgen 1 bis 16 hilfsweise verteidigten Fassungen als nicht patentfähig erweisen, so dass das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären ist.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Zahnimplantat mit Gewinde zur Erzielung einer zuverlässigen Verankerung im Knochen, vorzugsweise im Kieferknochen im menschlichen Körper. Der in Frage stehende Knochen ist in diesem Fall mit einem Loch versehen, in dessen Seitenwand ein Innengewinde ausgebildet werden kann, das mit dem Außengewinde am Implantat für ein zuverlässiges Verankern und Einwachsen des Implantats in die Knochensubstanz, zusammenwirken kann (siehe DE-T3-Streitpatent Abs. [0001]).
In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist erläutert, dass Implantate mit Gewinden, beispielsweise selbstschneidenden Gewinden zum Einsetzen bzw. Schrauben in Knochen/Kieferknochen ausgebildeten Löchern, in großer Anzahl und Gestaltungen auf dem freien Markt erhältlich und in der Patentliteratur beschrieben sind. In diesem Zusammenhang ist geläufig, unterschiedliche Gewindeausbildungen an Implantaten zu verwenden. Somit ist es beispielsweise bereits bekannt, Implantate mit konusförmigen Gewinden zu verwenden und unterschied- liche Konizitäten an ein und demselben Implantat zu wählen (siehe DE-T3-Streitpatent Abs. [0002]-[0005]).
2. Bei der Verwendung der Implantate können nach der Beschreibungseinleitung mehrere Probleme auftreten (siehe DE-T3-Streitpatent Abs. [0010]-[0013]): Bei der Verwendung von zylindrischen Implantaten in zylindrischen Löchern wird das Gewinde im Knochen beim Einschrauben des Implantats abgerieben und mit diesem Abreiben das Gewinde aufgeweitet, was zu einer etwas losen Verankerung des Implantats führen kann. Wenn konische Implantate mit einer konischen Vorbereitung verwendet werden, sei eines der größten Probleme die Wärmeentwicklung, welche während der konischen Präparierung auftritt. Weiter bestehe das Problem, dass das Implantat beim Auf- oder Abschrauben weiterer Teile wie einer Zahnkrone aus seiner Position gedreht werde, was besonders ausgeprägt sei, wenn die Gewinde des Implantats kreisförmig symmetrisch sind. An den meisten Implantaten mit Gewinde sei es selbstverständlich möglich, an der Spitze Ausschnitte anzuordnen, die dazu dienen, sowohl Gewinde zu schneiden als auch zur Rotationsstabilität beizutragen. Weiter gebe es auch Implantate mit Querlöchern, damit der Knochen einwachsen kann. Da die Oberfläche der Aussparungen oder Löcher klein sei, könne eine Verformung oder ein Aufbrechen des eingewachsenen Knochens leicht bei Torsionsbelastung auftreten.
Ein anderes Problem bei den bekannten Implantaten bestehe darin, dass das jeweilige Implantat insbesondere im Fall von schwacher/weicher Knochenqualität, direkt nach dem Einsetzen nicht mit ausreichender Stabilität im Knochen sitzt. Bekannte Lösungen änderten die Oberfläche oder erhöhten die Oberflächenrauigkeit des Implantats und erreichten auf diese Weise eine erhöhte Anfangsstabilität und eine möglicherweise bessere Inkorporierung des umgebenden Knochens. Ein großer Nachteil der vorgeschlagenen Lösungen bestünde darin, dass es nicht möglich sei, einen Langzeiterfolg des Implantats vorherzusagen.
Da für das Bohren der Implantate eine große Präzision und geringe Rotationsgeschwindigkeit erforderlich seien, müsse der Chirurg während dieser Zeit eine sehr ruhige Hand behalten, um sicherzustellen, dass die feinen Knochenbälkchen, welche das Loch umgeben, nicht verformt oder aufgebrochen werden. Hierzu seien Versuche mit größeren Gewindesteigungen und dünnerem Gewinde gemacht worden, was bei einem gegebenen Außendurchmesser des Implantats zu einem mechanisch schwächeren Implantat führe. Bei der alternativen Lösung, einer Erhöhung der Geschwindigkeit des Anziehinstrumentes könne die Temperatur des Knochengewebes zu hoch werden, und im Übrigen wäre die Geschwindigkeit der Bohr- und Anziehinstrumente auf dem Markt beschränkt.
3. Zur Lösung dieser Probleme schlägt das Streitpatent das Implantat nach Patentanspruch 1 vor.
3.1. In der geltenden im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Fassung lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Gliederungspunkte hinzugefügt):
Threaded implant (3) 1a for obtaining reliable anchoring in bone substance (1) in the human body, where 2 the external threading on the implant 3 can cooperate with the side wall (2b) of a hole (2) in the bone substance for reliable anchoring and healing in of the implant particularly in soft bone substance; 4 the implant threading has a slight conicity, 5 and the implant threading (3d, 3d’, 3e) and the slight conicity extend along most of the length of the implant (3) 5a to force the bone substance out in essentially radial directions (R) as a function of the extent to which the implant is screwed into the hole (2) in the bone,
the conical implant threading (3d, 3d’) comprises two or more thread entries spirals and
6a which provide a tight threading on the implant, and 7 the threaded implant (3) comprises 7a a tip part (3a, 3a’) 7c merging into 7b a remaining part (3b), 8 wherein the implant threading (3d, 3d’, 3e) has a stronger conicity at the tip part (3a, 3a’) than at the remaining part (3b).
Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:
Mit Gewinde versehenes Implantat (3) 1a zur Erzielung einer zuverlässigen Verankerung in der Knochensubstanz (1) im menschlichen Körper, wobei 2 das Außengewinde an dem Implantat 3 mit der Seitenwand (2b) eines Loches (2) in der Knochensubstanz für die zuverlässige Verankerung und das Einheilen des Implantats insbesondere in weicher Knochensubstanz zusammenwirken kann; 4 das Implantatgewinde eine leichte Konizität hat 5 und das Implantatgewinde (3d, 3d’, 3e) und die leichte Konizität sich entlang des größten Teils der Länge des Implantats (3) erstrecken, 5a um Knochensubstanz in im Wesentlichen radialen Richtungen (R) als eine Funktion des Ausmaßes, bis zu welchem das Implantat in das Loch (2) in dem Knochen eingeschraubt ist, nach außen zu zwängen, 6 das konische Implantatgewinde (3d, 3d’) zwei oder mehr Gewindespiralen umfasst, 6a die ein enges Gewinde auf dem Implantat bereitstellen, und 7 das mit einem Gewinde versehene Implantat (3) 7a einen Bereich an der Spitze (3a, 3a’) umfasst,
7b der in einen übrigen Bereich (3b) 7c übergeht, 8 wobei das Implantatgewinde (3d, 3d’, 3e) in dem Bereich an der Spitze (3a, 3a’) eine stärkere Konizität hat als in dem übrigen Bereich (3b).
Die Patentansprüche 2 bis 10 sind jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen. Wegen dieser Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
3.2 Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 16 weisen in der von der Beklagten beantragten Reihenfolge folgende Änderungen auf:
In Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung wurde gegenüber der Fassung nach Hauptantrag das Merkmal 9 hinzugefügt:
and wherein the tip part (3a, 3a) has a length (h) which is 10 to 30% of the lenght of the total implant threading.
Nach Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 14 verteidigten Fassung ist gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 1 das Merkmal 7d zwischen die Merkmale 7a und 7c eingefügt und statt des Merkmals 8 die Merkmale 8'' und 8''' aufgenommen:
7d being provided with a threading (3e) and 8'' wherein the conicity of the implant threading (3d, 3d') at the remaining part (3b) has an angle of inclination (α) of 0.5-2°, and the implant threading (3d, 3d’, 3e) has a stronger conicity at the tip part (3a, 3a’) than at the remaining part (3b),
8''' the conicity at the tip part and at the remaining part being obtained by means of the diameter of the whole thread profile gradually increasing as seen from the tip, and Nach Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung ist gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 1 das Merkmal 8 präzisiert:
8' wherein the conicity of the implant threading (3d, 3d’, 3e) has a stronger conicity an angle of inclination (α) of 10-15° at the tip part (3a, 3a’) than and an angle of inclination (β) of 0.5-2° at the remaining part (3b), and In Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung sind im Unterschied zu Anspruch 1 nach Hauptantrag die Merkmale 3 und 5a dadurch eingeschränkt, dass der Begriff „bone“ durch „jawbone“ präzisiert ist.
In Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung ist gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 3 das Merkmal 9 hinzugefügt:
and wherein the tip part (3a, 3a) has a length (h) which is 10 to 30% of the lenght of the total implant threading.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 weist folgende Änderung zu Hilfsantrag 4 auf:
8' wherein the conicity of the implant threading (3d, 3d’, 3e) has a stronger conicity an angle of inclination (α) of 10-15° at the tip part (3a, 3a’) than and an angle of inclination (β) of 0.5-2° at the remaining part (3b), and Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die Merkmale 10a und 10b:
10a wherein the implant threading (3d, 3d') has a gradually increasing diameter as seen from the tip part (3a) of the implant to ensure that the pressure (P, P') between the bone substance and
10b the implant (3) has essentially a slightly increasing value during the greater part of the operation of screwing the implant into the hole (2) in the bone.
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wurde gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das Merkmal 11 aufgenommen:
wherein the implant threading (3d, 3d') along at least part of the longitudinal direction (L) of the implant (3) is given a noncircular or eccentric configuration (8a-8i) for the purpose of obtaining improved rotational stability of the implant in a recently inserted state or an incorporated state of the implant in soft or weak bone substance.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 enthält gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 7 das zusätzliche Merkmal 12:
wherein the tip part (3a) of the implant (3) has a circular or concentric thread (3e) which merges gradually into a non-circular or eccentric thread on the remaining part (3b) of the implant (3).
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wurde gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 7 das Merkmal 13 hinzugefügt:
wherein the peripheries of the different non-circular or eccentric thread cross-sections have bevelled corners (12) in order to avoid sharp corners.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 weist gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 7 das Merkmal 14 auf:
wherein the non-circularity is arranged such that areas of maximum diameter are displaced in the peripheral direction from one thread turn (10) to the next thread turn (11).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 enthält gegenüber der Fassung des Hauptantrags folgendes zusätzliches Merkmal:
wherein the number of thread entries is two, three or four.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 enthält gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 11 folgendes zusätzliches Merkmal:
wherein the number of thread entries is adapted to the number of cutting edges (5a, 5b, 5c, 5d) so that symmetrical cutting forces are obtained.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 unterscheidet sich gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 12 durch das zusätzliche Merkmal:
wherein two thread entries are arranged on the implant together with two or four cutting edges, or in that three threaded entries are arranged together with three cutting edges.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 15 weist folgende Änderungen gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 14 auf:
6' the conical implant threading (3d, 3d’) comprises two or more thread spirals which provide a tight threading on the implant,
6b two thread entries for the two thread spirals being arranged on the implant together with four cutting edges (5a, 5b, 5c, 5d) so that symmetrical cutting forces are obtained, and Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 weist folgende Änderung gegenüber der Fassung des Hilfsantrags 15 auf:
9a and the thread conicity of the thread (3e) at said tip part (3a) has an angle of inclination (β) of 10-15°.
4. Als den zur objektiven Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat einen im Bereich der Biomechanik berufserfahrenen Ingenieur mit Masteroder Bachelorabschluss, der sich mit der Entwicklung und Fertigung von Zahnimplantaten befasst, und der bezüglich der spezifischen medizinischen Anwendungsprobleme mit einem Kieferchirurgen oder -orthopäden in engem Kontakt steht und diesen bei der Entwicklung hinsichtlich der klinisch-medizinischen Fragestellungen zu Rate zieht oder ein Team bildet.
Das Fachwissen dieses Teams beinhaltet die spezielle Fachkenntnis bezüglich der chirurgisch-technischen Erfordernisse an die Formgebung eines Implantats (siehe auch N18, N30) und die physiologischen und biologischen Gegebenheiten im Kieferknochen, und auch die Grundlagen im Maschinenbau hinsichtlich der mechanischen Fixierung von Schrauben mittels Gewinde und den Besonderheiten einzelner Gewindeformen (siehe auch N31).
II.
Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:
Zentrale Bedeutung kommt nach der erfindungsgemäßen Lehre des Streitpatents der Form des Gewindes an der Spitze und dem Restteil des Implantats zu. Die Merkmale 1, 2 und 7, 7a bis 7c definieren das Zahnimplantat (3) als Implantat mit einem Außengewinde [Merkmale 1 und 2], wobei sich das Gewinde an einem Bereich an der Spitze (3a, 3a') [Merkmal 7a] und einem übrigen Bereich (3b) [Merkmal 7b] befindet, die ineinander übergehen [Merkmal 7c]. Dabei erstreckt sich der Restteil über den größten Teil der Länge des Implantats [Merkmal 5], d. h. über mehr als 50% des Implantats.
Wesentlich für die technische Lehre des beanspruchten Implantats mit Außengewinde [Merkmale 1, 2] ist dabei, dass das Gewinde aus zwei ineinander übergehende Bereichen, einem Bereich an der Spitze und dem Restbereich, besteht. Der Restbereich, der sich über den größten Teils der Länge des Implantats erstreckt [Merkmal 5], ist leicht konisch [Merkmal 4] und besitzt ein mehrgängiges und enges Gewinde [Merkmale 6 und 6a]. Der Bereich an der Spitze ist stärker konisch ausgebildet als dieser Restbereich [Merkmale 7a, 8].
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt im Vertikalschnitt ein erfindungsgemäßes Implantat in der Teilansicht mit den beiden Gewindebereichen:
Danach sollen beim Implantat verbesserten Starteigenschaften beim Einschrauben erreicht werden, da das Implantat leicht „Gewinde nimmt”, selbst wenn das im Knochen ursprünglich hergestellte Loch mit Bezug auf den Durchmesser des Implantats relativ klein ist. Weil der Druck zwischen dem Implantat und dem Gewinde im Knochen nicht abfällt, erlaube dies eine graduelle Erhöhung der Vorrückkraft, ohne dass der Knochen beschädigt werde (siehe DET3-Streitpatent Abs. [0019]):
Die Zweckangaben in den Merkmalen 1a, 3 und 5a bilden lediglich als mittelbare Umschreibung der körperlich räumlichen Ausgestaltung Geeignetheitskriterien für den jeweiligen Einsatzzweck und können auch nur insoweit die Lehre vom Stand der Technik abgrenzen (siehe z. B. BPatG Urt. v. 29.4.2014, 4 Ni 21/12 (EP) = Leitsatz GRUR 2015, 60 - System zur Umpositionierung von Zähnen; Urt. v. 20.11.2012, 4 Ni 36/10 – chirurgischer Clip). Damit schränken die Zweckangaben aufgrund der physiologischen Vorgaben die Ausgestaltung des Implantats hinsichtlich Größe und Form im Hinblick auf eine daraus resultiere Eignung zwar ein, jedoch ist dennoch aufgrund der fehlenden Vorgabe für das Bohrloch eine weite Beliebigkeit gegeben.
Unter Konizität des Implantatgewindes [Merkmale 4, 5 und 8] versteht der Fachmann die Kegelförmigkeit der Außenlinie des Implantatgewindes. Diese wird in Fig. 1 des Streitpatents mit den Winkeln α und β angegeben, die die Vertikalachse des Gewindes bzw. die gedachte zylindrische Außenlinie und die tatsächliche Außenlinie des Gewindes einschließen.
Als leichte Konizität [Merkmal 4] ist definiert, wenn der Winkel α in der Größenordnung um ca. 1° liegt (siehe T3-Streitpatent Abs. [0036]: „Unter leichter Konizität sind hier Konizitäten zu verstehen, bei denen der Neigungswinkel α in der Größenordnung von 1° in Relation zur Vertikalachse 2a des Loches 2 oder einer Achse parallel zu dieser Achse, beträgt.“), ein möglicher Bereich ist als 0,5° bis 2° angegeben (siehe T3Streitpatent Abs. [0016]: „Die Konizität, die über den Durchmesser des leicht konischen Gewindes gemessen ist, kann im Bereich von 0,1 bis 0,4 mm gewählt werden oder kann einen Neigungswinkel von ungefähr 0,5–2° aufweisen.“).
Eine stärkere Konizität, die stärker ist als die leichte Konizität [Merkmal 8], ist dabei eine Konizität, bei der der Winkel zwischen Vertikalachse und Außenlinie des Gewindes größer als der Winkel der leichten Konizität ist, beispielsweise 10°, wie dies im Streitpatent angegeben ist (siehe T3-Streitpatent Abs. [0016]: „Die Gewindekonizität des Gewindes des vorderen Teils oder der Spitze kann in der Größenordnung von 0,4–0,8 mm sein oder kann mit einem Neigungswinkel von ungefähr 10–15° gestaltet sein.“).
Mit den Merkmalen 4 und 8 wird den in den Merkmalen 5 und 7a bis 7c definierten Bereichen eine Konizität zugeordnet. So hat der Bereich an der Spitze (3a, 3a') eine stärkere Konizität als der übrige Bereich (3b) des Implantatgewindes.
Die Richtung der Konizität wird durch das Merkmal 5a vorgegeben. Es gibt vor, dass sich das Implantatgewinde und die leichte Konizität entlang des Implantats erstrecken, „um Knochensubstanz in [...] radialen Richtungen als eine Funktion des Ausmaßes, bis zu welchem das Implantat in das Loch in dem Knochen eingeschraubt ist, nach außen zu zwängen". Damit muss die Konizität so verlaufen, dass das nach außen Zwängen im oberen Restbereich ebenso erreicht wird wie im unteren Restbereich. Dies bedeutet, dass durch Merkmal 5a die Richtung der Konizität von der Spitze zunehmend vorgegeben wird.
Nach dem Merkmal 6 umfasst das konische Implantatgewinde zumindest zwei oder mehr Gewindespiralen, soll also als mehrgängiges Gewinde ausgebildet sein. Bei mehrgängigen Gewinden sind mehrere Gewindegänge parallel, um den Schraubenschaft „gewickelt“.
Diese Gewindespiralen stellen ein „enges Gewinde“ bereit. Der in der Beschreibung nicht erwähnte oder erläuterte Begriff „eng“ ist wegen seiner Unbestimmtheit zum einen entsprechend weit auszulegen, zum anderen unter Berücksichtigung der technischen Zielsetzung und Lehre des Streitpatents, nämlich ein stabiles, haltbares Gewinde mit möglichst gutem Formschluss zu schaffen, für den Fachmann dahingehend zu verstehen, dass der Abstand zwischen den Spiralen des mehrgängigen Gewindes so gewählt ist, dass zwischen den Spiralen keine größeren glatten, nicht zu den Gewindespiralen gehörenden Flächen verbleiben.
III.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 16 erweist sich als nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre zwar neu ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52, 54 EPÜ), jedoch für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 56 EPÜ); der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff erweist sich daher als begründet.
1. Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag:
Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (BGH GRUR 2007, 1055 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (BGH GRUR 2010, 607 – Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger).
Ausgangspunkt für eine Suche des Fachmanns nach Lösung des Problems, ein verbessertes, selbstschneidendes Zahnimplantat zu entwickeln, insbesondere auch im Hinblick auf eine ausreichende dauerhafte Stabilität im Knochen einerseits sowie der sich beim Einsetzen ergebenden Schwierigkeiten, und damit Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Naheliegens im vorliegenden Fall waren die bekannten Zahnimplantate mit Gewinde, wie sie auch in den Schriften N11 und N14/N14a offenbart sind.
Hierbei stellt sich der Stand der Technik im Einzelnen wie folgt dar:
1.1. N 11 Die Druckschrift N11, die auch als Ausgangspunkt für die Entscheidung der Beschwerdekammer des EPAs diente, offenbart mehrere Implantattypen. Die mit dem Gegenstand des Streitpatents vergleichbare Variante, ein mit einem Gewinde versehendes Implantat (dental implant) (vgl. N11 Sp. 1 Z. 5-7: „This invention relates to dental implant devices and, more particularly, to screw-type dental implant systems“) [= Merkmal 1], ist in Figur 2 der N11 gezeigt. In einer zum Streitpatent vergleichbarer Art und Weise wird dieses einzuschraubende Implantat in ein un- terpräpariertes zylindrisches Bohrloch eingesetzt und es wird eine zuverlässige Verankerung in der Knochensubstanz erzielt (vgl. N11 Sp. 2 Z. 2: „...permit stable engagement with surrounding bone ...“) [= Merkmal 1a].
Hierzu besitzt das Implantat ein Außengewinde und hat eine konische Form (vgl. Fig. 2) [= Merkmal 2]:
Die Druckschrift N11 lehrt ferner, ein enges Gewinde zu verwenden, um die Stabilität in der Knochensubstanz zu erhöhen (vgl. N11 Sp. 2 Z. 1-35: „..by means of various designs of the implant portion that permit stable engagement with surrounding bone (e.g. a conical shape or a cylindrical shape with bone engaging threads or projections). In an illustrative embodiment of the invention, the implant portion has relatively narrow threads and a plurality of channels spaced about the circumference of a cylindrical implant portion. As a result, the implant portion may be pushed into place in a bore hole created in the patient's alveolar ridge, instead of being screwed into place. … The present invention also contemplates conical implant portions inserted into cylindrical bore holes in arrow alveolar ridges. ...“) [= Merkmal 6a].
Die Konizität liegt bei ca. 1° bis 10°, bevorzugt zwischen 1° und 3° (vgl. N11 Sp. 3 Z. 43-48: „The angle of taper for the conical implants of the invention is preferably between about 1° and about 10°, more preferably between about 1° and 3° (with the angle measured between the main axis of the implant 26 and the tapered surfaces 25, 27)“). Die Ausführungsform besitzt somit eine leichte Konizität gemäß der Definition nach dem Streitpatent [= Merkmal 4]. Dabei erstreckt sich das Implantatgewinde und die leichte Konizität entlang des größten Teils der Länge des Implantats (vgl. N11 Sp. 3 Z. 49-54: “The entire length of the implant need not be conical as shown in FIG. 2. Some portions may be cylindrical, so long as about
50% of the length is conical. In all cases, the upper portion of the implant (having the coupling surface 29) will have the greater diameter.“, Fig. 2) [= Merkmal 5].
Wird das konische Implantat in ein kleineres zylindrisches Bohrloch eingeschraubt, spreizt das Implantat die Knochensubstanz (vgl. N11 Sp. 3 Z. 16-21: „As shown in FIG. 2, a conical implant 20 may be screwed into a smaller cylindrical hole 22 (shown in dotted line) in a residual ridge bone 23. Due to the conical nature of the implant, the implant spreads the thin residual ridge as represented by the arrows in FIG. 2 and successfully engages a larger surface area implant...“) [= Merkmal 5a]. Somit wird auch das Merkmal 3 erfüllt, wonach das Implantatgewinde mit der Seitenwand des Loches in der Knochensubstanz für die zuverlässige Verankerung und das Einheilen des Implantats insbesondere in weicher Knochensubstanz zusammenwirken kann.
Nicht gezeigt in der N11 wird das Merkmal 6, wonach das Gewinde mit der leichten Konizität als mehrgängiges Gewinde ausgebildet ist [Merkmal 6].
Auch die weiteren Merkmale 7, 7a, 7b, 7c und 8 werden in der N11 nicht offenbart. Zwar hat der letzte Gewindegang an der Spitze einen geringeren Durchmesser als die übrigen Gewindespiralen, jedoch ist dies als Auslauf des übrigen Gewindes zu sehen. Auch wenn im Einzelfall ein einzelner Gewindegang als „Gewinde“ angesehen werden kann, da die Funktion des Gewindes bereits mit einem Gewindegang erfüllt werden kann, so wird durch eine Lehre, welche nur den Durchmesser des Gewindes verkürzt, ohne diesen zugleich kegelförmig über das gesamte Gewindeprofil zu reduzieren, nicht die Merkmalsgruppe 7 und 8 umfasst. Denn zu berücksichtigen ist bei der Auslegung die im Streitpatent mit der „konischen“ Ausbildung der Spitze erkennbar verbundene technische Lehre einer verbesserten zentrischen Einschraubbarkeit und achsensymmetrischen Ausrichtung des Implantats zur Bohrachse. Hierfür erweist sich eine bloße Reduzierung des Umfangs des Gewindedurchmessers wie in Figur 2 gezeigt als völlig ungeeignet.
1.2. N14/N14a Die Druckschrift N14a zeigt ein mit einem Gewinde versehenes Zahnimplantat (10) (vgl. N14a Abs. [0001]: „Die vorliegende Erfindung bezieht sich allgemein auf Zahnimplantate, und, insbesondere, auf Zahnimplantate vom Schrauben-Typ, die selbstschneidend sind.“, Fig. 1) [= Merkmal 1] zur Erzielung einer zuverlässigen Verankerung in der Knochensubstanz im menschlichen Körper (vgl. N14a Abs. [0005]: „...das sich selbst zu Beginn des selbstschneidenden Vorgangs so stabilisiert, dass die Achse des Implantats koaxial zu dem vorgebohrten Loch in dem Kieferknochen ausgerichtet ist“) [= Merkmal 1a].
Aus Figur 1 der N14 ist ersichtlich, dass auch dieses Implantat wie das konische Implantat aus der N11 in ein unterpräpariertes zylindrisches Bohrloch eingeschraubt wird.
Dazu besitzt das Zahnimplantat ein Außengewinde an dem Implantat (vgl. N14a Anspruch 1: „...mit einer mit Gewinde versehenen Außenfläche zum Befestigen des Implantats an den Wänden eines vorgeformten Lochs (19) in einem Knochen,...“, Fig. 1) [= Merkmal 2], wobei das Gewinde am Hauptkörper, das den selbstschneidenden Gewindegängen in das Loch (Bohrung 19) hinein folgt, in die Seitenwand des Loches (19) eingreifen und dadurch ein Wackeln des Implantats (10) verhindert (vgl. N14a Abs. [0028]). Dadurch wirkt das Gewinde mit der Seitenwand des Loches (19) in der Knochensubstanz zusammen, sodass eine zuverlässige Verankerung und ein Einheilen des Implantats erreicht wird [= Merkmal 3].
Anders als die Konstruktion aus der N11 besitzt das Gewinde entlang des größten Teils der Länge des Implantats eine zylindrische Außenform (vgl. N14a Abs. [0026]: „...besitzt ein Zahnimplantat 10 einen mit Außengewinde versehenen,
im Wesentlichen zylindrischen Hauptkörper 12, symmetrisch um die Längsachse A-A des Implantats.“), womit die Merkmale 4, 5 und 5a nach dem Streitpatent nicht gegeben sind.
Aufgrund der offensichtlichen Ähnlichkeiten zwischen den Gewinden nach dem Streitpatent und der N14a, dem Fachwissen, wonach ein enges Gewinde die Stabilität der Verschraubung erhöht, und der Unbestimmtheit des Begriffs „enges Gewinde“ liest der Fachmann auch in der Druckschrift N14a die Verwendung eines „engen“ Gewindes mit [= Merkmal 6a].
Nach dem zylindrischen Teil geht das Gewinde in einen Bereich an der Spitze (unterer Bereich) über (vgl. N14a Abs. [0029]: „...aufgrund der Tatsache, dass sich der am weitesten unten liegende Bereich 30 des selbstschneidenden Segments des Implantats zu einer kleineren Größe zu dem äußersten Ende 23 des unteren Endes 21 hin verjüngt, dar. ...“, [0036]: „Wie in Fig. 4 gesehen werden kann, besitzt, aufgrund des konischen Verlaufs des unteren Bereichs 30 des Implantats 10, ...“, Fig. 1) [= Merkmale 7, 7a, 7b, 7c]. Dieser Spitzenbereich weist eine Gewindeschneidefunktion auf.
Für den unteren, konischen Bereich des Gewindes wird in der Druckschrift N14a vorgeschlagen, statt einem eingängigen Gewinde ein mehrgängiges Gewinde zu verwenden (vgl. N14a Abs. [0045]: „Natürlich kann sich der konische Bereich des Implantats 10 über irgendeine erwünschte Anzahl von Gewindegängen, ... erstrecken. Auch kann das Gewinde ..., und kann entweder ein eingängiges Gewinde (wie es dargestellt ist) oder ein mehrgängiges Gewinde sein.“). Damit ist auch offenbart, dass der Fachmann ein mehrgängiges Gewinde analog zu Merkmal 6 bei konischen Gewinden in Betracht zieht. Selbstverständlich muss auch das Gewinde am zylindrischen Teil mehrgängig ausgebildet sein, denn anderenfalls würde dieses nicht zu dem mit dem Spitzenbereich in die Wand des Bohrloches geschnittenen Gewinde passen. Dies ist auch aus der Figur 1 ersichtlich, die zeigt, dass der konische und der zylindrische Teil des Gewindes nahtlos ineinander übergehen.
1.3. Naheliegen 1.3.1. Ausgangspunkt für eine Suche des Fachmanns nach Lösung des Problems, ein verbessertes, selbstschneidendes Zahnimplantat zu entwickeln, insbesondere auch im Hinblick auf eine ausreichende dauerhafte Stabilität im Knochen einerseits sowie der sich beim Einsetzen ergebenden Schwierigkeiten, und damit Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Naheliegens im vorliegenden Fall waren die bekannten Zahnimplantate mit Gewinde, wie sie auch in den Schriften N11 und N14/N14a offenbart sind.
1.3.2 Hierbei geht der Senat auch davon aus, dass dem Fachmann aufgrund eines derartigen Stands der Technik und der auch angesprochenen technischen Bedeutung die jeweiligen technisch funktionalen Eigenschaften
einer konischen Ausbildung des Implantats für dessen Stabilität und zuverlässige Verankerung,
weiterhin der Verwendung von mehrgängigen Gewinden für eine Verminderung der Drehung und Vergrößerung des Vorschubs und damit der verbesserten Primärfixation und ggf. auch einer vorteilhaften zeitlichen Verkürzung des Eingriffs und zuletzt
die Vorteile einer konischen Ausbildung der Spitze insbesondere auch für die ganz wesentliche Ausrichtung und korrekte Implementierung des Implantats im Bohrloch bekannt waren und sich als Teil einer einheitlichen, auf Verbesserung des Implantats gerichteten Aufgabe verstehen lassen.
1.3.3 Zu berücksichtigen ist auch, dass die Patentfähigkeit einer Lehre, welche mehrere unterschiedliche technische Probleme betrifft, gegebenenfalls schon dann zu verneinen sein kann, wenn die Bewältigung eines dieser Probleme zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehört hat, und die beanspruchte Erfindung von diesem Ausgangspunkt aus durch den Stand der Technik nahegelegt war (vgl. BGH GRUR 2015, 352 - Quetiapin; GRUR 2011, 607 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die patentgemäße Lehre eine bloße Kombination der Lösungsansätze der genannten Druckschriften ist, oder ob es auch Synergieeffekte gibt, welche sich durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen Merkmale in ihrer Gesamtheit ergeben, so dass sich eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt, und unerwartete und überraschende Effekte auftreten. Denn wenn auch die synergistische Wirkung ein Anzeichen für erfinderische Tätigkeit ist (BGH Urt. v. 10.4 2014 – X ZR 74/11), so ist dennoch die Lehre auch dann durch den Stand der Technik nahe gelegt, wenn dieser Effekt eine Folge von Maßnahmen ist, die durch den Stand der Technik veranlasst sind (BGH GRUR 2011, 607 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III) und der Fachmann schon aus anderen Gründen Anlass hat, eine bestimmte Lösung in Betracht zu ziehen (BGH GRUR 2014, 349 – Anthocyanverbindung). Synergieeffekte wurden für die vorliegende Lehre im Übrigen nicht geltend gemacht.
1.3.4 Ausgangspunkt N14 kombiniert mit N11 Das Implantat nach der N14 löst die Aufgabe, ein verbessertes, selbstschneidendes Zahnimplantat zu schaffen, das sich selbst zu Beginn des selbstschneidenden Vorgangs so stabilisiert, dass die Achse des Implantats koaxial zu dem vorgebohrten Loch in dem Kieferknochen ausgerichtet ist (vgl. N14a Abs. [0005]). Weiter wird das Drehmoment verringert, das auf das Implantat während des selbstschneidenden Vorgangs aufgebracht werden muss, indem die Reibung zwischen dem Implantat und dem Knochen verringert wird (vgl. N14a Abs. [0006]).
Schwerpunkt der technischen Lehre der N14 liegt somit in der Verbesserung des Einschraubvorgangs, die mit einer speziell ausgestaltenden Spitze des Implantats erreicht werden soll. Es wird ein Standardimplantat mit einem „im Allgemeinen zylindrischen Körper mit einer mit Gewinde versehenen Außenfläche zum Befestigen des Implantats an den Wänden eines vorgeformten Lochs in einem Kieferknochen“ verwendet, das an einem Ende eine „Vielzahl von Längsvertiefungen“ in der mit Gewinde versehenen Fläche besitzt (vgl. N14a Abs. [0009]), wobei an der Spitze eine selbstschneidende Schneidkante an jeder Unterbrechung des Gewindes durch eine der Aussparungen gebildet wird.
Zusätzlich verringert sich jedes Gewindesegment, das sich zwischen einem Paar benachbarter Aussparungen erstreckt, im Radius zwischen dem vorderen und dem hinteren Ende der Gewindesegmente, und die Gewindefläche des Implantatkörpers an der Spitze verläuft konisch in der Längsrichtung entlang zumindest eines Bereichs der Aussparungen derart, dass aufeinander folgende Schneidkanten entlang des Gewindes in dem konischen bzw. verjüngenden Bereich sich zunehmend ändernde Radien besitzen, die zu dem kleineren Ende des Implantats hin abnehmen (vgl. N14a Abs. [0009]). Auf diesen Besonderheiten an der Spitze mit Selbstschneidemechanismus, Reibungssenkung und spezieller Schneidkantengeometrie basiert die technische Lehre der N14. Auch die Absätze [0026] bis [0028], [0030], [0041] i. V. m. den Fig. 7a bis c fokussieren in den Ausführungsbeispielen die technische Ausgestaltung der Spitze mit dem Ziel, die Reibung zu verringern und das Drehmoment zu senken. Durch die Besonderheiten der Schneidkanten soll ein Trauma des Knochengewebes beim Einschrauben vermieden werden (vgl. N14a Abs. [0041]: „Folglich findet, wenn das Knochengewebe zu Anfang durch die Schneidkante der vorliegenden Erfindung geschnitten wird, es nicht fortlaufend einen zunehmend ansteigenden Trog 112 vor, der dann den Knochen in die Seitenwände der Bohrung des Knochens kompaktieren würde. Anstelle davon findet es einen Trog 112" mit verringertem Radius vor. Eine fortführende Kompression des Knochengewebes kann zu einem Trauma dieses Knochengewebes führen. Die vorliegende Erfindung minimiert die Wahrscheinlichkeit eines solchen Traumas.“).
Damit wird jedoch keine Aussage über den Restteil des Implantats nach der Spitze getroffen. Für den Restteil des Implantats wird in der N14 ausgesagt, dass dieses „einen im Allgemeinen zylindrischen Körper mit einer mit Gewinde versehenen Außenfläche zum Befestigen des Implantats“ besitzt (vgl. N14a Abs. [0009] und Patentanspruch 1: „im Allgemeinen zylindrischen Körper“, Abs. [0026]: „im Wesentlichen zylindrischen Hauptkörper 12“). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Fachmann damit nicht auf die zylindrische Form festgelegt. Da der Schwerpunkt der N14 in der Weiterbildung der Spitze des Implantats liegt, wird der Fachmann auch nicht davon abgehalten, nach verbesserten Lösungen für den Hauptkörper zu suchen.
Wie bereits im Streitpatent angesprochen, bestand für den Fachmann das Problem bei zylindrischen Implantaten, die Stabilität des Implantats, insbesondere in weichem Knochenmaterial zu erhöhen (vgl. Abs. [0010] der Übersetzung des Streitpatents: „Das Problem bei der Verwendung von zylindrischen Implantaten in zylindrischen Löchern ist, dass das Gewinde, welches in den meisten Fällen durch eine selbstschneidende Spitze des Implantats erzeugt wird, beim Einschrauben des Implantats abgerieben wird und mit diesem Abreiben das Gewinde aufgeweitet wird, hauptsächlich am Eingang/der Mündung des Loches im Knochen. Dies führt dazu, dass das Implantat eine etwas lose Verankerung hat, insbesondere in schwachem/weichem Knochen, was bedeutet, dass das Implantat eine geringe anfängliche Stabilität hat.“). Diese Aufgabenstellung ergab sich daher auch bei dem Implantat nach der N14, da dieses ein zylindrisches Hauptteil 12 besitzt. Im Übrigen weiß der Fachmann aufgrund seines medizinischen Fachwissens, dass jedes Implantat aufgrund des Knochenaufbaus auf unterschiedliche Knochenhärten trifft und daher das Problem der schwachen/weichen Knochen bei jedem Implantat zu berücksichtigen ist.
Für diese Zielsetzung bietet die N11 eine Lösung an (vgl. Sp. 2 Z. 23-35: „The increase in bone and implant contact surface area, and the size of the upper part of the implant due to the use of a conical shape, can be critical to the long-term stability of an implant inserted into a thin residual alveolar ridge.“). So soll der Hauptteil des Implantats (vgl. N11 Sp. 3 Z. 49-52: „Some portions may be cylindrical, so long as about 50% of the length is conical.“) mit einer leichten Konizität zum Erhöhen der Stabilität des Implantats ausgebildet werden.
Der Einwand der Beklagten, dass die N11 und N14 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgten, und daher der Fachmann diese Druckschriften nicht kombinieren würde, greift deshalb nicht durch. Die jeweiligen Aufgabenstellungen widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich gegenseitig, da die N14 den Bereich der Spitze weiterbildet, während der Schwerpunkt der technischen Lehre der N11 auf dem Hauptteil des Implantats liegt.
Auch der Umstand, dass der Lösungsweg in der N11, einer einige Jahre vor der N14 veröffentlichten Druckschrift, aufgezeigt wurde und in der N14 nicht weiterverfolgt wurde, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass dieser Weg als nicht naheliegend anzusehen ist. Eine solche Schlussfolgerung könnte in Frage kommen, wenn die später veröffentlichte Druckschrift für ein bestimmtes technisches Problem eine bessere, elegantere oder einfachere Lösung aufzeigt (vgl. BGH GRUR 2015, 868 - Zugriffsrechte). Dies ist in der N14 jedoch nicht der Fall. Die N14 beschäftigt sich mit der Verbesserung des Einschraubvorgangs, die (mangelnde) Stabilität des Hauptteils wird nicht angesprochen.
Dabei wird der Fachmann die in der N14 erkannten Vorteile der Spitze (Verringerung der Reibung, Senkung des Drehmoments) mit der besonderen Schneidkantengeometrie und der starken Konizität beibehalten und lediglich den zylindrischen Hauptteil verändern, da dieser für die mangelnde Stabilität verantwortlich ist, und diesen Hauptteil leicht konisch ausgestalten. Somit geht die Argumentation der Beklagten ins Leere, dass aus dem Bündel von Maßnahmen der N14 einzelne Maßnahmen herausgegriffen oder weggelassen werden müssen. Dies ist gerade nicht der Fall, da die Besonderheiten der Spitze nach der N14 beibehalten werden und nur das (Standard-)Hauptteil verändert wird.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Fachmann auch nicht durch den in der N14 angesprochenen Zweck, der Vermeidung des Traumas des Knochengewebes durch eine hohe Kompression, von der Übertragung der technischen Lehre der N11 abgehalten. Einerseits wird auch in der N14 eine Kompression des Knochengewebes durchgeführt (vgl. N14a Abs. [0042]: „Diese Erhöhung ermöglicht, dass das Knochengewebe ausreichend dieses Volumen belegt, allerdings nicht so stark, dass das Knochengewebe bis zu einem Punkt komprimiert wird, an dem ein Trauma auftreten kann.“), andererseits zeigt die N11 gerade den Ausweg aus der zu starken Kompression durch Ausbilden einer lediglich leichten Konizität.
Der Fachmann wird daher nicht die starke Konizität an der Spitze beibehalten – da dies bekanntermaßen zu dem unerwünschten Trauma führen könnte - sondern lediglich eine leichte Konizität im Hauptteil 12 vorsehen.
Der Hauptteil, der sich entlang des größten Teils der Länge des Implantats erstreckt, besitzt bei der Übertragung der technische Lehre der leichten Konizität die Merkmale 4, 5 und 5a, während die stärkere Konizität an der Spitze beibehalten wird [= Merkmale 7 bis 8]. Aufgrund der ebenfalls in dem Implantat nach der N14 vorhandenen Merkmale 6 und 6a (enges und mehrgängiges Gewinde) gelangte der Fachmann somit in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
1.3.4 Ausgangspunkt N11 mit N14 Geht der Fachmann mit der Aufgabe, das Einbringen eines Implantats und/oder deren Anfangsstabilität und/oder die Einheilzeit zu verbessern, an eine Sichtung des Stands der Technik, so bietet sich ihm – wovon auch die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ausgegangen ist – die Lehre der N11 als Sprungbrett für eine Lösung an, da diese bereits lehrt, dass es vorteilhaft ist, ein Implantat und dessen Gewinde konisch auszubilden, wobei ein „enges“ Gewinde die (Anfangs)Stabilität in der Knochensubstanz erhöht.
Objektiv stellt sich für den Fachmann ausgehend von der N11 die Aufgabe, das Einschraubverhalten zu verbessern, u. a. die Einschraubzeit zu verringern und die axiale Stabilität beim Einschrauben sicherzustellen.
Bei der weiteren Umschau stieß der Fachmann auf die Lehre der N14, welche zwar eine zylindrische Außenform besitzt, aber für den unteren Bereich der Spitze des Gewindes ein mehrgängiges konisches Gewinde lehrt, um bei Beginn des selbstschneidenden Vorgangs eine Stabilisierung und koaxiale Ausrichtung der Implantatachse zu dem in dem Kieferknochen vorgebohrten Loch zu erreichen. In der N14 ist hierzu angegeben, dass das Implantat ein verbessertes, selbstschneidendes Zahnimplantat schafft, das sich zu Beginn des selbstschneidenden Vorgangs so stabilisiert, dass die Achse des Implantats koaxial zu dem vorgebohrten Loch in dem Kieferknochen ausgerichtet ist (vgl. N14a Abs. [0005]: „...das sich selbst zu Beginn des selbstschneidenden Vorgangs so stabilisiert, dass die Achse des Implantats koaxial zu dem vorgebohrten Loch in dem Kieferknochen ausgerichtet ist.“). Ferner soll die für das Einsetzen erforderliche Zeit verringert werden (vgl. N14a Abs. [0006]: „Eine entsprechende Aufgabe ist diejenige, die Zeit zu verringern, die erforderlich ist, um das Implantat einzusetzen.“).
Damit spricht die N14 zwei wichtige Aspekte der sich beim Beginn des Einschraubens stellenden Problematik an, welche die Aspekte der N11 ergänzen und für ein Implantat mit konischem Gewinde erkennbar von Bedeutung sind. Entgegen dem Einwand der Beklagten führt dies bei diesem ohne weiteres ersichtlich zu einer weiteren Optimierung und leistet somit über die N11 hinaus Zusätzliches in Hinblick auf die Stabilisierung des Implantats. Der Fachmann war demnach veranlasst, am Implantat nach der N11 eine zusätzliche Spitze – mit größerer Konizität als am Restbereich – vorzusehen, wobei er auch die Anregung aus der N14 aufgreifen wird, die Gewinde mehrgängig auszubilden.
Damit ist der Fachmann jedoch ebenfalls bereits beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 angelangt.
Insoweit ist auch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Fachmann sich zudem immer bewusst ist, dass sich bei der Aufgabenstellung einer Verbesserung des Implantats widersprechende Aspekte ergeben können (z. B. Beschleunigung der Einschraubzeit führt zur Erwärmung und damit Verringerung der Stabilität) und er daher hinsichtlich der Lösungen Kompromisse eingehen muss. Er wird daher mit Rücksicht auf die von ihm gewünschten oder vorgegebenen Prioritäten auch im Rahmen fachmännischen Handelns bekannte Lösungen kombinieren, auch wenn er damit unter Betrachtung anderer Aspekte mit Nachteilen rechnen muss.
2. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 16 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig, da für den an- gesprochenen Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).
2.1. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich beanspruchte Merkmal 9, wonach der Bereich an der Spitze eine Länge von 10 bis 30% der Länge des gesamten Implantatgewindes aufweist, ist eine rein handwerkliche Maßnahme und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Naheliegens.
Dabei erkennt der Fachmann bereits aus der schematischen Zeichnung der N14, dass die konische Spitze des Implantats dort ca. 25% des gesamten Gewindes umfasst (vgl. N14 Fig. 1 Spitze mit 5 Gewindegängen bei insgesamt 19 Gewindegängen). Weiter ist in der N14 ausgeführt, dass der Bereich der Spitze zumindest die letzten vier Gewindegänge umfassen soll (vgl. N14a Abs. [0035]: „Wie am deutlichsten in Fig. 1 zu sehen ist, verjüngt sich der untere Bereich 30 des Implantats 10 zu einem kleineren Durchmesser als der Hauptkörper 12 über einen axialen Abstand, der zumindest die letzten vier Gewindegänge umfasst,...“). Verwendet der Fachmann nun geläufige Gewindelängen eines Zahnimplantats mit ca. 15 bis 20 Gewindegängen (vgl. exemplarisch N16/N16a), erhält er für den Bereich an der Spitze eine Länge von ca. 20-25% des Gesamtgewindes und damit in nahe liegender Weise einen Spitzenbereich nach Merkmal 9. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass weder der Streitpatentschrift, noch in der mündlichen Verhandlung hierzu besondere technische Wirkungen genannt wurden, die den in Merkmal 9 beanspruchten Bereich auszeichnen.
2.2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 Nach Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 14 verteidigten Fassung ist gegenüber Hilfsantrag 1 das Merkmal 7d hinzugefügt und statt des Merkmals 8 sind die Merkmale 8'' und 8''' aufgenommen.
Die Anregung zu den Merkmalen 7d, 8'' und 8''' erhält der Fachmann aus der N11. So soll die Konizität des Gewindes in der N11 bevorzugt zwischen 1 und 3° betragen und liegt damit im Bereich von Merkmal 8'' (vgl. N11 Sp. 3 Z. 32-35: „The angle of taper for the conical implant of Fig. 2 is illustrated by the angle between reference lines 25 and 26 or between reference lines 26 and 27, which is about 2°.“, vgl. Sp. 3 Z. 43-48: „The angle of taper for the conical implants of the invention is preferably between about 1° and about 10° , more preferably between about 1° and 3° (with the angle measured between the main axis of the implant 26 and the tapered surfaces 25, 27)“). Weiter zeigt die Fig. 2 der N11 auch einen graduell zunehmenden Durchmesser des Gewindes [= Merkmal 8''']. Bei der Kombination der N11 mit der N14 wird der Fachmann von diesen Gewindeeigenschaften der N11 ausgehen und diese mit dem Gewinde an der Spitze der N14 [= Merkmal 7e] zusammenfügen.
Der Einwand der Beklagten, dass bei einer Kombination der technischen Lehre der N11 und der N14 der Fachmann eine Länge der Spitze von ca. 50% vorsehen würde, überzeugt nicht. Würde die Spitze mit einer stärkeren Konizität über 50% des Gewindes einnehmen, so bestünde die Gefahr eines Traumas des Knochengewebes beim Einschrauben aufgrund der hohen Kompression durch die stärkere Konizität. Daher wird der Fachmann bei seinen orientierenden Versuchen das in der NK14 offenbarte Verhältnis zwischen Spitze und Hauptteil beibehalten (siehe Argumentation zum Hilfsantrag 1).
2.3. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 Gegenüber Hilfsantrag 14 wurde in Hilfsantrag 2 der Winkel von 10 bis 15° an der Spitze im Merkmal 8 aufgenommen. In der N11 wird für die leichte Konizität ein Winkel von <10° verwendet. Verwendet der Fachmann nun diese leichte Konizität am Restbereich, liegt die stärkere Konizität an der Spitze zwangsläufig bei 10° und damit über 10°. Um ein Trauma durch Kompression zu vermeiden, wird der Fachmann ausgehend von der leichten Konizität <10° seine orientierenden Versuche für die Konizität an der Spitze durchführen und die Konizität nur geringfügig erhö- hen und zieht in fachmännischer Weise den Bereich von 10-15° gemäß Merkmal 8' in Betracht.
2.4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 Die Implantation des Zahnimplantats speziell im Kieferknochen gemäß Hilfsantrag 3 in den Merkmalen 3' und 5a' ergibt sich aus dem Einsatzgebiet in selbstverständlicher Weise. Damit kann auch dahin stehen, ob die Merkmale ursprünglich offenbart sind.
2.5. Patentanspruch 1 nach Hilfsanträge 4 und 5 Die Merkmale in Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 4 bzw. Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung geht nicht über die Merkmale nach den Hilfsanträgen 1 und 3 bzw. den Hilfsanträgen 2 und 3 hinaus.
2.6. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 Die Merkmale 10a und 10b gemäß Hilfsantrag 6 fügen dem Gegenstand nach Hauptantrag keine technische Besonderheit hinzu, da die Richtung der Konizität und damit Funktionalität nach den Merkmalen 10a und 10b bereits beim Gegenstand des Hauptantrags erreicht wird.
2.7. Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 7 bis 10 Mit den zusätzlichen Merkmalen nach den Hilfsanträgen 7 bis 10 wird die zusätzliche Aufgabe, das Einschraubverhalten zu verbessern, durch eine Verbesserung der Rotationsstabilität mittels einer bestimmten Ausgestaltung des Gewindes gelöst. Dabei wird der Fachmann zur Lösung die N9 heranziehen, die das Herausschrauben eines Dentalimplantats vermeiden soll (vgl. N9 S. 6 Z. 21 ff: „In FIGS. 9 and 11, the main body 112 of the implant 110 has a non-circular shape ...“) [= Merkmal 11 gemäß Hilfsantrag 7] und dafür eine nicht kreisförmige Ausbildung des Gewindes zeigt. Dabei zeigt die N9 auch bereits das Merkmal 12 nach Hilfsantrag 8 (konische Spitze mit konzentrischem Gewinde übergehend in ein nichtkonzentrisches Gewinde des Restteils (vgl. N9 S. 5, Z. 11-17: „The illustrated dental implant 10 has a tapered end part 40 wherein both the peaks and the troughs of the threads 14b taper on respective substantially conical loci toward the extreme end 42 of the main body 12. This tapered end part 40 is fitted with four self-tapping cutting means arrayed symmetrically around the axis A-A, of which only one 44 is shown in FIG. 3.“, Fig. 3)) und Merkmal 14 nach Hilfsantrag 10 (vgl. N9 S. 2 Z. 10-11: „An additional object of the invention is to provide an improved screw-type dental implant that will resist forces tending to unscrew it from the bore after it has been installed.“) und lehrt, eine nicht kreisförmige oder exzentrische Konfiguration für das Gewinde zu verwenden (vgl. N9 S. 2 Z. 19-29: „The variance in this dimensional characteristic also serves to resist turning of the body in the bore after the bone in the side walls of the bore has grown onto the implant body in the normal healing process. Examples of such a dimensional characteristic include: a) the radius of the locus of the peaks of the threads; b) the radius of the locus of the troughs of the threads; .... An embodiment of the invention may employ these and other characteristics variably according to the invention, singly or in combination with one or more of the others. The variation employed can be cyclical or random around the cylinder axis.“). Der Übertragung steht auch nicht entgegen, dass die N9 lediglich ein Gewinde mit zylindrischer Außenlinie zeigt, da damit der Fachmann die technische Lehre der N9 (nicht-kreisförmige Konfiguration für das Gewinde) als Einzellösung für die zusätzliche Aufgabe auch für andere Außenformen eines Gewindes in Betracht zieht, für die sich die Aufgabe ebenfalls stellt.
Das zusätzliche Merkmal 13 in Hilfsantrag 9, die Vermeidung von scharfen Kanten, liegt im handwerklichen Können, da der Fachmann immer bemüht ist, Beschädigungen des Knochens zu vermeiden.
2.8. Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 11 bis 13 und 15 Werden mehrgängige Gewinde verwendet, so liegt es für den Fachmann auf der Hand, zwei- drei- oder viergängige Gewinde analog zu den Merkmalen 15 und 6' nach den Hilfsanträgen 11 und 15 zu verwenden. Dabei ist zum Erreichen eines gleichmäßigen Einschraubvorgangs notwendig, dass symmetrische Schneidkräfte beim Einbringen wirken. Hierzu wird der Fachmann im Rahmen fachmännischen Handelns die Anzahl der Gewindeeingänge an die Anzahl der Schneidkanten anpassen. Für symmetrische Schneidkräfte ist dabei erforderlich, dass die Schneidkanten symmetrisch zu den Gewindeeingängen angeordnet sind und daher die Anzahl der Schneidkanten ein Vielfaches (1x, 2x, 3x, .-.) der Anzahl der Gewindeeingänge beträgt. Damit ist der Fachmann bei den Merkmalen 16, 17 und 6b nach den Hilfsanträgen 12, 13 und 15 angelangt.
2.9. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 Das zusätzlich in Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 16 verteidigten Fassung aufgenommene Merkmal 9a geht nicht über das Merkmal 8' nach Hilfsantrag 2 hinaus, so dass es zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit ebenfalls ungeeignet ist.
IV.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Engels Kopacek Richter Veit ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert. Engels Dr. Zebisch Zimmerer Bb