IV ZR 350/22
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 350/22 URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:
ja BGHR:
ja JNEU:
nein in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 A, Bk; AVB Wohngebäudeversicherung (hier: Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014)
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22 - OLG Celle LG Stade ECLI:DE:BGH:2024:250924UIVZR350.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2024 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 473.887,34 € festgesetzt (Revision der Beklagten zu 1: 236.989,17 €; Revision der Beklagten zu 2: 142.138,90 €; Revision des Beklagten zu 3: 94.759,27 €).
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an einem Wohngebäude. Widerklagend machen die Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse geltend.
Zwischen den Parteien besteht eine verbundene Wohngebäudeversicherung, an der die Beklagte zu 1 als führender Versicherer mit 50 % und die Beklagten zu 2 und 3 mit 30 % und 20 % beteiligt sind. In den Versicherungsvertrag sind die Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2014) Stand 2014 einbezogen, deren Abschnitt B auszugsweise lautet:
"B § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17)" Die in B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 in Bezug genommene Klausel A § 17 VGB 2014 lautet auszugsweise:
"A § 17 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 1. Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer …" Im September 2018 zerstörte ein Brand Teile des Dachstuhls und der Fassade des versicherten Gebäudes. Ausgangspunkt des Brandes war ein vom Kläger an der Hausfassade errichteter und mit einer Holzkonstruktion ummantelter Pizzaofen.
Die Beklagten zahlten zunächst einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung von zusammen 100.000 €. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung teilte der Kläger seiner Versicherungsmaklerin im November 2018 schriftlich mit, der Streithelfer der Beklagten, der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, habe den in Bau befindlichen Ofen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die rechte und die hintere Seite der Holzummantelung des Ofens mit Dämmung montiert und ein Teil des Hohlraums zwischen Ummantelung und Ofen mit Sand verfüllt gewesen. Der Streithelfer habe dem Kläger Vorgaben zum Weiterbau des Ofens gemacht und erklärt, dass er den fertigen Ofen nicht noch einmal sehen wolle. Tatsächlich hatte der Streithelfer nicht auf eine erneute Besichtigung des Ofens vor Erteilung einer Abnahmebescheinigung verzichtet.
Die Beklagten haben dem Kläger eine arglistige Obliegenheitsverletzung und einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften durch die Inbetriebnahme des Ofens ohne die gemäß Landesbauordnung erforderliche Abnahme vorgeworfen. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiteren ihm entstandenen Schadens und die Feststellung der anteiligen Einstandspflicht der Beklagten für den darüberhinausgehenden Schaden begehrt. Widerklagend haben die Beklagten die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorschüsse verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklagen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und die Sache für das Betragsverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Widerklagen - an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dessen Auffassung haben die Beklagten nicht bewiesen, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom November 2018 eine vertragliche Obliegenheit durch wahrheitswidrige Angaben dahingehend verletzt habe, die Verkleidung des Ofens sei bei der Besichtigung durch den Streithelfer schon teilweise vorhanden gewesen und der Streithelfer habe diese Konstruktion nicht beanstandet. Aus den übrigen Angaben im Schreiben vom November 2018 folge keine arglistige Obliegenheitsverletzung. Zwar habe der Kläger eingeräumt, dass der Streithelfer anlässlich der Besichtigung nicht erklärt habe, den Ofen nicht noch einmal in Augenschein nehmen zu wollen, es fehle aber an Indizien dafür, dass der Kläger mit seiner Falschangabe das Regulierungsverhalten der Beklagten habe beeinflussen wollen. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung könne ebenfalls mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht festgestellt werden. Grobe Fahrlässigkeit werde zwar zulasten des Klägers vermutet, die Obliegenheitsverletzung sei aber weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich. Eine Verletzung der Obliegenheit aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 komme nicht in Betracht. Die Klausel sei aufgrund ihrer für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer unüberschaubaren Reichweite intransparent und damit unwirksam. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei streitig und könne ohne umfangreiche Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund könne derzeit auch nicht beurteilt werden, ob den Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf zumindest teilweise Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse zustehe, denn ein Rechtsgrund für ihre Zahlungen bestehe nur in Höhe ihrer tatsächlichen Leistungspflicht.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das als Grundurteil bezeichnete Berufungsurteil ist in der Sache ein Teilurteil im Sinne von § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil es jedenfalls die Feststellungsanträge des Klägers nicht umfasst. Als Teilurteil ist es unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen droht.
Diese Gefahr ist immer dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91, VersR 1992, 108 [juris Rn. 8]; BGH, Urteile vom 21. September 2021
- KZR 88/20, WM 2022, 1850 Rn. 13; vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, BGHZ 230, 120 Rn. 17 f.).
So liegt es hier. Über die Voraussetzungen der Einstandspflicht der Beklagten, die Gegenstand des Berufungsurteils sind, ist jedenfalls - ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht über die mit den Widerklagen geltend gemachten Ansprüche durch das Grundurteil entschieden hätte - im Rahmen der vom Berufungsgericht nicht beschiedenen Feststellungsanträge zu entscheiden. Der Einwand der Beklagten, sie seien wegen arglistiger Täuschung oder Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht frei, ist auch für ihre Einstandspflicht für weitere Schäden infolge des Brandes entscheidungserheblich. Insoweit besteht die Gefahr, dass die Gerichte bei einer späteren Entscheidung über die Feststellungsanträge zu einer anderen Erkenntnis gelangen. Aus diesem Grund darf im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die - wie hier - aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 11).
2. Das Berufungsgericht hat auch eine Verletzung der Obliegenheit aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 mit nicht tragfähiger Begründung verneint.
a) Ob eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften auferlegt, dem Transparenzgebot genügt, ist allerdings umstritten.
Der Senat hat in einer früheren Entscheidung eine vergleichbare Regelung in § 7 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 nicht beanstandet, die Frage der Transparenz der Vorschrift allerdings nicht angesprochen (Senatsurteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 [juris Rn. 12]). Auch in weiteren Entscheidungen hat er die Transparenz solcher Klauseln nicht problematisiert (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05, VersR 2008, 961 Rn. 5; Senatsurteile vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 [juris Rn. 13 ff.]; vom 19. Oktober 1994 - IV ZR 159/93, VersR 1994, 1465 [juris Rn. 15 ff.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 13).
Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm r+s 2021, 459 Rn. 33 ff.; OLG Celle VersR 2010, 666 [juris Rn. 5]; OLG Zweibrücken VersR 2010, 664 [juris Rn. 3 f.]) und ein Teil der Literatur (Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 3; Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG 4. Aufl. Teil 3 I Rn. 61; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl. AFB 2010 B § 8 Rn. 1; MünchKomm-VVG/ Spielmann, 2. Aufl. Sachversicherung Rn. 198 ff.; Gierschek in Dietz/ Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 8 B Rn. 4 ff.; Schnepp in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. SachAVB 2010 § 8 Rn. 1 f.) gehen ebenfalls von der Wirksamkeit solcher Klauseln aus, ohne zur Frage ihrer Transparenz Stellung zu nehmen. Andere Literaturstimmen halten die Klauseln ausdrücklich für transparent (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 28 Rn. 21; Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 429 f.; Günther, jurisPR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter C; vgl. auch Hoenicke in Veith/Gräfe/ Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 4 Rn. 285 zu Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften) und berufen sich auf praktische Erwägungen. Die Aufnahme aller gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen überfrachte die Versicherungsbedingungen und die Erwähnung aller behördlichen Sicherheitsbestimmungen sei dem Versicherer nicht möglich, da ihm behördliche Auflagen gegenüber dem Versicherungsnehmer im Einzelfall nicht bekannt seien.
Eine andere Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, hält die Obliegenheit zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften dagegen für zu unbestimmt und deshalb intransparent (KG r+s 2022, 693 Rn. 4; OLG Schleswig VersR 2019, 1557 [juris Rn. 5] m. Anm. Marlow; BeckOK VVG/Marlow, § 28 Rn. 17.1 [Stand: 1. August 2024]; Marlow in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 13 Rn. 9; Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung FBUB § 8.B Rn. 9). Teilweise wird der Klausel eine dynamische Verweisung auf weitere Sicherheitsvorschriften entnommen (OLG Schleswig aaO), zum Teil wird die fehlende Bestimmtheit schon auf die Unklarheit gestützt, ob es sich um eine statische oder dynamische Verweisung handele (Jula aaO; Marlow, VersR 2019, 1558, 1559). Intransparenz folge jedenfalls daraus, dass der Versicherungsnehmer die an ihn gestellten Anforderungen nicht der Klausel selbst, sondern allein den in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften entnehmen könne (OLG Schleswig aaO; Marlow, VersR 2019, 1558, 1559).
b) Nach richtiger Ansicht genügt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 den Anforderungen des Transparenzgebots aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
aa) Dieses verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 24 m.w.N.). Diesem Bestimmtheitsgebot kommt bei der Vereinbarung von Obliegenheiten wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit besondere Bedeutung zu. Die Versicherungsbedingungen müssen erkennen lassen, was der Versicherungsnehmer im Einzelnen zu tun oder zu unterlassen hat, um seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu gefährden (Senatsurteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteil vom 16. September 2009 - IV ZR 246/08, VersR 2009, 1659 Rn. 27). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteile vom 18. Januar 2023 aaO; vom 19. Oktober 2022 aaO). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 19. Oktober 2022 aaO; vom 20. November 2019 - IV ZR 159/18, VersR 2020, 95 Rn. 8 m.w.N.).
bb) Gemessen daran ist B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 nicht intransparent.
(1) Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel zunächst, dass er zum Erhalt seines Versicherungsschutzes vor Eintritt des Versicherungsfalls vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu erfüllen hat. B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 verdeutlicht ihm, dass zu diesen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften gehört, die verschiedenen Ursprungs, nämlich gesetzlicher, behördlicher und vertraglicher Natur, sein können.
(2) Keine Schwierigkeiten bereitet dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis der sich für ihn aus vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten. Nähere Angaben zu solchen Sicherheitsvorschriften erwartet er schon nach dem Bedingungswortlaut und dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang im Versicherungsvertrag und damit in den diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung FBUB § 8.B Rn. 13). Nimmt der Versicherungsnehmer, dem Verweis in B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 folgend, die Regelungen in A § 17 VGB 2014 in den Blick, bestätigt sich ihm aus Überschrift und Wortlaut dieser Klausel, dass dort vertraglich als Obliegenheit vereinbarte Sicherheitsvorschriften aufgeführt sind. Zweifel an der Reichweite dieser Bezugnahme ergeben sich für ihn nicht.
(3) Auch die Bezugnahme auf gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften in B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 ist nicht intransparent.
(a) Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften rechtlich verbindliche Anordnungen staatlichen Ursprungs, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen.
(aa) Unter einer Vorschrift im Sinne der Bedingungen versteht er eine rechtlich verbindliche Anordnung einer zuständigen Stelle, die nicht lediglich den Charakter einer Ermahnung, einer Empfehlung oder eines Ratschlags hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - IV ZR 51/89, r+s 1990, 266 [juris Rn. 45]). Sinnzusammenhang und erkennbarer Zweck der Bedingung verdeutlichen ihm darüber hinaus, dass die Obliegenheit nur solche Vorschriften umfasst, die dem Versicherungsnehmer bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsschutzes vorschreiben, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegen (Senatsbeschluss vom 20. April 2008 - IV ZR 53/05, VersR 2008, 961 Rn. 5; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 3).
(bb) Unter welchen Voraussetzungen eine rechtlich verbindliche Anordnung zu einer bedingungsgemäßen Sicherheitsvorschrift wird, ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenfalls ausreichend erkennbar.
Der Wortteil "Sicherheit" zeigt dem Versicherungsnehmer, dass die von ihm zu beachtenden Vorschriften Schutzcharakter haben müssen. Nicht erfasst sind hierbei solche Schutzvorschriften, die in keinerlei Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Erkennbarer Zweck der Obliegenheit ist vielmehr, den Eintritt des Versicherungsfalls zu verhindern oder zu erschweren. Der Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten sollen vor dem erhöhten Risiko geschützt werden, das im allgemeinen mit der Verletzung der Sicherheitsvorschriften verbunden ist (Senatsurteil vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 [juris Rn. 14]; Schimikowski in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 14 Rn. 10). Unter Sicherheitsvorschriften versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer danach allein solche Anordnungen, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05, VersR 2008, 961 Rn. 6; Senatsurteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 [juris Rn. 21]; Hoenicke in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 4 Rn. 283; Günther, jurisPR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter C II. 3.). Das sind nur Vorschriften, die bezwecken, den Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zu erschweren, und dazu bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet sind (Senatsurteil vom 13. November 1996 aaO [juris Rn. 15]; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 3; Schnepp in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. SachAVB § 8 Rn. 2).
(cc) Die Ausdrücke "gesetzlich" und "behördlich" verweisen den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf einen öffentlich-rechtlichen Ursprung der Sicherheitsvorschriften. Ein Gesetz ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine vom Staat erlassene, rechtlich bindende Vorschrift (Duden Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. Stichwort "Gesetz"; vgl. auch Schimikowski in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 14 Rn. 34; Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022,
S. 423, 428). Der Ausdruck "behördlich" bezeichnet aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ebenfalls staatliche Tätigkeiten (Gierschek in Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 8 B Rn. 6; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. AFB 2008/2010 B § 8 Rn. 5; Hoenicke in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 4 Rn. 285; Schimikowski in Martin/ Reusch/Schimikowski/Wandt aaO Rn. 37; Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, aaO; vgl. ferner Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 [juris Rn. 13]; vom 30. September 1970 - IV ZR 649/68, VersR 1970, 1121 unter 2). In diesem Verständnis sieht sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durch den ihm erkennbaren Sinn und Zweck der Obliegenheit bestätigt, mit der außervertragliche Normierungen vertraglich verbindlich gemacht werden sollen (Schimikowski in Festschrift Langheid, aaO). Der Versicherer möchte sich erkennbar die Sachnähe und das Fachwissen öffentlicher Stellen zunutze machen. Damit verhindert er zugleich, dass die Versichertengemeinschaft anderenfalls für ein Verhalten des Versicherungsnehmers aufzukommen hätte, obwohl dieses von öffentlichen Stellen als gefährlich für das versicherte Risiko erkannt worden ist.
(dd) Auch in zeitlicher Hinsicht bleibt nicht unklar, welche gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten sind. Zwar lässt der Wortlaut von B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 offen, ob nur diejenigen gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften erfasst sind, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags gegolten haben, oder ob auch nach Vertragsschluss eintretende Änderungen an bestehenden Vorschriften oder neu hinzukommende Sicherheitsvorschriften beachtet werden müssen (Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung, FBUB § 8.B Rn. 9; Marlow, VersR 2019, 1558, 1559). Dem Sinn und Zweck der Obliegenheit entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber, dass es sich bei B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 um eine dynamische Verweisung handelt (OLG Schleswig VersR 2019, 1557 [juris Rn. 5]; Staudinger, ZMR 2015, 179, 180). Maßgebend sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls anwendbaren Sicherheitsvorschriften. Den bezweckten Schutz der versicherten Sache gewährt die Obliegenheit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur dann lückenlos, wenn sie den Versicherungsnehmer auch zur Beachtung geänderter oder neu hinzukommender Sicherheitsvorschriften anhält. Ein Versicherer, der seine Leistungspflicht an das Einhalten gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften knüpft, möchte für die versicherte Gefahr nur bei Beachtung der jeweils geltenden Anordnungen einstehen. Dies bestätigt den Versicherungsnehmer in seiner Annahme eines Gleichlaufs zwischen den für ihn geltenden öffentlich-rechtlichen Anordnungen und der vertraglichen Obliegenheit.
(b) So verstanden ist der Inhalt der Obliegenheit aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 ausreichend bestimmt.
(aa) Die Verweisung auf Sicherheitsvorschriften außerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht der Bestimmtheit der Klausel nicht entgegen. Eine Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches (BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, TranspR 2022, 285 Rn. 80; HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 14; vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1990 - IV ZR 51/89, r+s 1990, 266 [juris Rn. 45]). Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers kann nicht in jedem Fall so konkret gefasst werden, dass sie jede erdenkliche Situation in ihrem Anwendungsbereich genau beschreibt (MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 28 Rn. 36). Ohne Verweisungen können allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die ihrerseits den Interessen der Versicherungsnehmer abträglich wären (BGH, Urteile vom 7. April 2022 aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 27). Auch eine - wie hier - dynamische Verweisung auf ein anderes Regelwerk stellt an sich keine unangemessene Benachteiligung dar (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 aaO). Sie muss allerdings eindeutig als solche erkennbar sein, weil mit ihr dem Vertragspartner das Risiko zukünftiger Rechtsänderungen aufgebürdet wird, so dass er den Umfang der auf ihn zukommenden Belastungen anhand der bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften nicht ermitteln kann (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251 Rn. 15). Das ist hier der Fall. Wie ausgeführt entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem mit B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 verfolgten Sinn und Zweck, dem Gleichlauf zwischen den für ihn geltenden öffentlichrechtlichen Anordnungen und der vertraglichen Obliegenheit, dass ihm die Einhaltung der jeweils für ihn geltenden gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften abverlangt wird.
(bb) B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch hinreichend deutlich vor Augen, welche Vorschriften er als gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zu beachten hat, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Bei richtigem Verständnis verbleibt ihm entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kein zur Intransparenz führender (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014
- XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 23) ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum. Ebenfalls erfolglos weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Versicherer die von B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 erfassten gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften durch einen ausdrücklichen Verweis auf brandschutzrechtliche Vorschriften der Landesbauordnungen oder die für das versicherte Gebäude geltenden Genehmigungen oder Brandschutzgutachten konkreter bezeichnen könnte (ebenso Jula, Betriebsunterbrechungsversicherung FBUB § 8.B Rn. 9; vgl. auch MünchKomm-VVG/Wandt, 3. Aufl. § 28 Rn. 36). Einem etwaigen Gewinn an Klarheit für den Versicherungsnehmer stehen Rationalisierungsinteressen des Versicherers gegenüber. Wie die Revision zu Recht einwendet, ist es ihm nicht möglich, sämtliche Sicherheitsvorschriften zum Schutz der versicherten Sache im Vorhinein aufzuzeigen oder in einer Weise zu konkretisieren, die dem Versicherungsnehmer einen Erkenntnisgewinn verschaffen könnte. Dies gilt insbesondere für behördliche Anordnungen gegenüber dem Versicherungsnehmer, die der Versicherer regelmäßig nicht kennt (Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 430; Günther, jurisPR-VersR 1/2018 Anm. 2 unter C II. 2.). Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsurteile vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 45; vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 31).
(cc) Die Verweisung ist auch nicht deshalb intransparent, weil sich der Inhalt der in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 selbst nicht ergibt.
Grundsätzlich genügt es, dass der Text der Vorschrift, auf die verwiesen wird, für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Eine lediglich präzisierende Verweisung begründet deshalb regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 27; OLG Saarbrücken r+s 2019, 507 Rn. 23). Intransparent ist eine Klausel erst dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt oder die Verweisung dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird (BGH, Urteile vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, TranspR 2022, 285 Rn. 80; vom 14. Januar 2014 aaO; OLG Saarbrücken aaO).
So liegt es hier nicht. Zwar ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Inhalt der in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften nicht aus B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014. Um zu erkennen, wie er sich im Einzelfall zu verhalten hat, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, muss der Versicherungsnehmer die in Bezug genommenen Sicherheitsvorschriften konsultieren (OLG Schleswig VersR 2019, 1557 [juris Rn. 5]; Marlow, VersR 2019, 1558 f.). Das ist ihm aber möglich und zumutbar (Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 429). Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es sich um für den Versicherungsnehmer verbindliche Vorschriften handelt, deren Inhalt er entweder kennt oder kennen kann, weil sie ihn infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ohnehin treffen (vgl. auch HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 14). Das gilt insbesondere für allein an den Versicherungsnehmer ge- richtete Anordnungen. Auch über den Inhalt von behördlichen Sicherheitsvorschriften für einen größeren Adressatenkreis oder von gesetzlichen Sicherheitsvorschriften kann er sich an geeigneter Stelle informieren (Schimikowski in Festschrift Langheid, aaO). Zusätzlich den Abdruck oder die Aushändigung von Vorschriften zu verlangen, die der Versicherungsnehmer unschwer einsehen kann, überspannte dagegen die Anforderungen an das Verständlichkeitsgebot (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, TranspR 2022, 285 Rn. 80; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 27).
c) Die Nichtanwendung von B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 stellt sich auch nicht im Sinne von § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar.
aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung führt insbesondere nicht dazu, dass ein Versicherungsnehmer auch diejenigen Sicherheitsvorschriften zu beachten hätte, die in keinerlei Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Zweifel bei der Auslegung gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB nur dann zu Lasten des Verwenders, wenn mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Senatsurteil vom 31. Mai 2023 - IV ZR 58/22, VersR 2023, 969 Rn. 19). Solche Zweifel bestehen hier nicht.
bb) B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen entgegen Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel schränkt keine wesentlichen Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein. Nicht jede Beschränkung des Leistungsversprechens bedeutet eine Vertragszweckgefährdung. Sie liegt erst dann vor, wenn eine Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 41; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 15). Das ist für das Leistungsversprechen in der Wohngebäudeversicherung nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Versicherungsschutz entfallen kann, wenn der Versicherungsnehmer Sicherheitsvorschriften zum Schutz des versicherten Gebäudes vor dem vereinbarten Risiko verletzt, die er kraft gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ohnehin zu beachten hat.
Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht sonst unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43; BGH, Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18). Der Wohngebäudeversicherer hat ein schützenswertes Interesse daran, die vom Versicherungsnehmer ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als Obliegenheiten zum Mindestschutzstandard für das versicherte Risiko zu erheben (vgl. Schimikowski in Festschrift Langheid, 2022, S. 423, 428). Die Belange des Versicherungsnehmers sind zudem durch das Erfordernis eines inneren Schutzzweckzusammenhangs zwischen der Verletzung der Vorschrift und dem Schaden (dazu Senatsurteile vom 17. April 2002
- IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 [juris Rn. 20 ff.]; vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 [juris Rn. 13 f.]) hinreichend gewahrt. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer schließlich nicht unangemessen, dass er bei einer Verletzung einer Sicherheitsvorschrift für den Fortbestand des Versicherungsschutzes fehlende grobe Fahrlässigkeit nachweisen oder den Kausalitätsgegenbeweis erbringen muss (a.A. Staudinger, ZMR 2015, 179, 181), denn dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild (HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 16) in § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 VVG.
3. Das Berufungsgericht hat auch Arglist des Klägers hinsichtlich seiner Falschangabe in dem Schreiben vom November 2018, der Streithelfer habe den Ofen vor dessen Inbetriebnahme nicht noch einmal in Augenschein nehmen wollen, mit einer unzureichenden Begründung verneint. Will der Versicherer den ihm obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe ihm gegenüber arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn - wie hier - objektiv falsche Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist. Erst wenn er ihn entlastende Umstände vorträgt, ist es Sache des Versicherers, diese zu widerlegen (Senatsbeschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242 Rn. 1; Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 43/80, VersR 1981, 446 [juris Rn. 7]; HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 90). Zu Unrecht geht das Berufungsgericht danach davon aus, die Beklagten hätten den Indizienbeweis nicht geführt, dass der Kläger mit der Abgabe einer objektiv falschen Erklärung das Regulierungsverhalten der Beklagten habe beeinflussen wollen. Richtigerweise hätte der Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast plausibel darlegen müssen, wie es zu seiner unzutreffenden Angabe gekommen ist. Erst danach hätten die Beklagten den Vortrag widerlegen und entsprechenden Beweis antreten müssen. 41 III. Die Sache ist schon deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses durch unzulässiges Teilurteil entschieden hat. Die Zurückverweisung gibt zudem Gelegenheit zur Prüfung, ob der Kläger gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften im Sinne von B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014, hier etwa § 40 Abs. 6 NBauO, verletzt hat. Darüber hinaus sind, soweit erforderlich, weitere Feststellungen zum Vorliegen von Arglist des Klägers zu treffen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch aufzuklären haben, wie die Beklagten Kenntnis vom Inhalt des an die Maklerin gerichteten Schreibens vom November 2018 erhalten haben. Zwar muss sich der Kläger in entsprechender Anwendung des § 166 BGB falsche Angaben der Maklerin gegenüber den Beklagten zurechnen lassen, wenn er sie als Wissenserklärungsvertreterin mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12, VersR 2014, 59 Rn. 20; vom 2. Juni
- IV ZR 72/92, BGHZ 122, 388, 389 [juris Rn. 11]). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang aber nicht getroffen.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 10.08.2021 - 3 O 126/20 OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2022 - 8 U 259/21 -