Paragraphen in VIII ZA 11/20
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2 | 78 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 11/20 BESCHLUSS vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZA11.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 13. Zivilkammer - vom 20. Mai 2020 wird abgelehnt.
Gründe: I.
Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten zu 1 mit vorstehend genanntem Urteil - unter Abweisung der gegen ihn gerichteten Räumungsklage zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 800 € nebst Zinsen verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Der Beklagte zu 1 hat gegen das ihm am 25. Mai 2020 zugestellte Urteil mit am 24. Juni 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben beantragt, ihm zur Durchführung einer "Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO" einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO beizuordnen, und hat vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur "Einlegung einer Rechtsbeschwerde" gestellt.
Er hat geltend gemacht, er habe ohne Erfolg acht Anwälte kontaktiert, um gegen das ergangene Urteil fristgemäß Rechtsbeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Aus den vorgelegten Antworten der kontaktierten Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ergibt sich, dass fünf Anwälte ihm mitgeteilt haben, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Wertes der geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht zulässig ist.
II.
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint. Die vom Beklagten zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist allein die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und nicht die - allein gegen Beschlüsse eröffnete - Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Wertgrenze wird vorliegend nicht erreicht, da der Beklagte lediglich zur Zahlung von 800 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Eine Überprüfung des Berufungsurteils durch den Bundesgerichtshof ist damit ausgeschlossen.
Da die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt sind, ist über den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden.
Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 30.05.2018 - 21 C 1786/17 LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2020 - 13 S 105/18 -
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