Paragraphen in 2 ARs 339/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 84 | JGG |
2 | 14 | StPO |
1 | 83 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 339/20 2 AR 229/20 BESCHLUSS vom 20. Januar 2021 in der Jugendvollstreckungssache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: VRJs 7/17 jug (4 Ls 23 Js 1291/16 jug) Amtsgericht Weiden i.d. OPf. 201 AR 104/20 Bayerisches Oberstes Landesgericht ECLI:DE:BGH:2021:200121B2ARS339.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 20. Januar 2021 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. hat den Angeklagten mit Urteil vom 23. Dezember 2016 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Strafe wurde in der Justizvollzugsanstalt Ebrach ab dem 16. Januar 2017 teilvollstreckt. Die Vollstreckung des Strafrestes von 114 Tagen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nach dem Umzug des Verurteilten nach München übernahm das Amtsgericht München die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewährung durch Beschluss vom 2. August 2018.
Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 11. September 2019 – 1035 Ls 371 Js 156004/19 jug – wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in einem besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Strafe wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt Bernau vollstreckt.
Im hier gegenständlichen Verfahren widerrief das Amtsgericht München mit Beschluss vom 21. Februar 2020 – rechtskräftig seit dem 12. März 2020 – die gewährte Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und ordnete dessen Vollstreckung an.
Unter Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit übersandte das Amtsgericht München die Akten mit Verfügung vom 4. Juni 2020 an das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. zur Einleitung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 84 Abs. 1 JGG. Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. sandte die Akten mit Verfügung vom 16. Juni 2020 an das Amtsgericht München zurück, da dieses nach § 84 Abs. 2 JGG zuständig sei. In den folgenden wechselseitigen Aktenübersendungen am 9. und 20. Juli, 6. und 18. August sowie am 22. September 2020 hielten die Amtsgerichte München und Weiden i.d. OPf. an ihren Rechtsauffassungen zur Zuständigkeit des jeweils anderen Gerichts fest.
Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. legte das Verfahren mit Verfügung vom 30. September 2020 daraufhin dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit der Bitte um eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO vor. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 gab das Bayerische Oberste Landesgericht die Akten an das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. zurück, da es nicht als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen sei.
Mit Verfügung vom 16. November 2020 legte das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. die Akten dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof ist zurückzuweisen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die förmliche Einleitung der Vollstreckung keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 – 2 ARs 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1; vom 13. August 2014 – 2 ARs 225/14, juris Rn. 3; vom 15. Juli 2020 – 2 ARs 162/20, NStZ-RR 2020, 290; vom 23. September 2020 – 2 ARs 218/20, NStZ 2020, 744; vom 8. Februar 2018 – 2 ARs 41/18, juris Rn. 5; s. auch KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 63. Aufl., § 14 Rn. 1). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung.
Im Hinblick auf das in anderer Sache notierte Strafzeitende zum 2. Februar 2021 und zur möglichen Beilegung des dem Ansehen der Justiz abträglichen Zuständigkeitsstreits weist der Senat auf seine früheren Entscheidungen vom
20. Oktober 1976 – 2 ARs 347/76, BGHSt 27, 25, 26 –, vom 28. Juli 1986 – 2 ARs 182/86, MDR 1986, 952 – und vom 15. Mai 2014 – 2 ARs 93/14, juris Rn. 1 – hin.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
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