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2 BvQ 17/13

Zitierung: BVerfG, 2 BvQ 17/13 vom 17.4.2013, Absatz-Nr. (1 - 31), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20130417_2bvq001713.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 17/13 - In dem Verfahren über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

1.

dem Deutschen Bundestag zu untersagen, dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen BTDrucks 17/13060 - Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des ESM- Finanzierungsgesetzes, nach § 3 Absatz 1 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes im Rahmen der Haftungsanpassungen nach Artikel 8 Absatz 2 des EFSF-Rahmenvertrages sowie nach § 3 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 2 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes - in der Fassung vom 13. April 2013 zuzustimmen;

2.

die Bundesregierung aufzufordern, die Unklarheiten im Sachverhalt ihrer Beschlussvorlage zu beseitigen und den Antrag unter Berücksichtigung der hieraus gewonnenen Tatsachenlage entsprechend der § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 ESM- Finanzierungsgesetz, § 3 Abs. 1 Stabilisierungsmechanismusgesetz, § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Stabilisierungsmechanismusgesetz neu zu fassen.

Antragsteller:

1. Prof. Dr. S…

2. Prof. Dr. V…

3. Prof. Dr. Dr. H…

4. Prof. Dr. R…

5. Prof. Dr. S…

6. des Herrn N…

7. Prof. Dr. K…

8. Dr. G…

9. Dr. H…

10. des Herrn von E…

11. Dr. H…

12. Dr. F…

13. des Herrn H…

14. des Herrn M…

15. des Herrn S…

16. des Herrn W…

17. des Herrn B…

18. des Herrn W…

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber,

Hackescher Markt 4, 10178 Berlin -,

in dem die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle und die Richter Gerhardt,

Huber gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2013 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Eine Begründung wird gesondert übermittelt (§ 32 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Gerhardt Huber

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