23 W (pat) 47/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 47/16 Verkündet am 14. November 2017
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BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2013 206 826 hat der 23. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2016 wird aufgehoben;
2. das Patent Nr. 10 2013 206 826 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur kontaktlosen Daten- und Leistungsübertragung bei einer Computertomographieanlage“ dem Anmeldetag 16. April 2013 wird in beschränktem Umfang aufrechterhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2017; - Beschreibung Absätze [0001] bis [0041], - 2 Blatt Bezugszeichenliste (Seiten 4/8 bis 5/8), - 3 Blatt Zeichnungen (Seiten 6/8 bis 8/8) mit Figuren 1 bis 3, jeweils gemäß Patentschrift;
3. im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 16. April 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt von der Siemens AG in München eingereichte Patentanmeldung 10 2013 206 826.3 durch Beschluss vom 8. Januar 2014 ein Patent erteilt. Das 13 Ansprüche (2 selbständige und 11 abhängige Ansprüche) umfassende Patent wurde am 30. April 2014 mit der DE 10 2013 206 826 B3 (Streitpatentschrift) veröffentlicht und trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zur kontaktlosen Daten- und Leistungsübertragung bei einer Computertomographieanlage“.
Gegen das Patent hat die S… GmbH mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015, im Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Januar 2015 elektronisch eingegangen, Einspruch erhoben und in ihrem Schriftsatz den vollständigen Widerruf des Patents beantragt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Einsprechende hat sich dabei auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), im Hinblick auf mangelnde erfinderische Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) berufen. Sie hat sich bei ihrer Begründung auf die folgenden Druckschriften gestützt:
E1 WO 2012/041 554 A1; E2 DE 10 2009 003 346 A1; E3 WO 01/88 931 A1 E4 DE 10 2010 041 836 A1.
und In einer weiteren Eingabe vom 5. Juni 2015 hat sie zur vorausgehenden Argumentation der Patentinhaberin Stellung genommen und ihre Ansichten bezüglich der fehlenden Patentfähigkeit nochmals erläutert.
Auf den Einspruch hin hat die damalige Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 16. April 2015 beantragt, das Patent in vollem Umfang mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 13 aufrecht zu erhalten. Sie hat in diesem Schriftsatz den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen und ausgeführt, warum ihrer Meinung nach der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In der darauffolgenden Anhörung vor der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts am 27. Juli 2016 hat die Patentinhaberin zwei neue Sätze Patentansprüche als 1. und 2. Hilfsantrag eingereicht. Als Ergebnis der Anhörung wurde das Streitpatent durch Beschluss der Patentabteilung 31 in der Anhörung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG auf der Grundlage des 1. Hilfsantrags beschränkt aufrechterhalten.
Die Patentabteilung hat in ihrer mit Anschreiben vom 4. August 2016 zugestellten Beschlussbegründung ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe, so dass er nicht patentfähig sei. Anders sei dies beim Gegenstand des Anspruchs 1 des 1. Hilfsantrags. Dieser sei genau wie auch der des nebengeordneten Anspruchs 12 des 1. Hilfsantrags neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Gegen diesen der Einsprechenden am 8. August 2016 zugestellten Beschluss der Patentabteilung 31 hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 8. September 2016, am selben Tag über Fax im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 30. August 2017 begründet hat. Die Patentinhaberin hat zu dieser Beschwerdebegründung zunächst mit Schriftsatz vom 21. September 2017 Stellung genommen und dann mit einem weiteren Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO Anschlussbeschwerde erhoben.
In der mündlichen Verhandlung am 14. November 2017, deren mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 16. Oktober 2017 beantragte zweite Verschiebung der Vorsitzende des 23. Senats mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 abgelehnt hat, haben sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin ihre Standpunkte nochmals dargestellt. Die Patentinhaberin hat einen neuen Satz Patentansprüche eingereicht, zu dem die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen und beantragt hat:
1. Den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2016 aufzuheben und das Patent Nr. 10 2013 206 826 in vollem Umfang zu widerrufen;
2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach dem Überreichen des neuen Anspruchssatzes beantragt:
1. Den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2016 aufzuheben;
2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen; 3. das Patent Nr. 10 2013 206 826 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur kontaktlosen Daten- und Leistungsübertragung bei einer Computertomographieanlage“ dem Anmeldetag 16. April 2013 in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2017; - Beschreibung Absätze [0001] bis [0041], - 2 Blatt Bezugszeichenliste (Seiten 4/8 bis 5/8), - 3 Blatt Zeichnungen (Seiten 6/8 bis 8/8) mit Figuren 1 bis 3, jeweils gemäß Patentschrift.
Der geltende, in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter, an die Gliederung im Einspruchsverfahren angelehnter Gliederung):
„1. Anordnung 1.1. mit einem feststehenden Gantryteil (6) und einem um eine Rotationsachse (9) rotierbaren Gantryteil (11) einer Computertomographieanlage (1) zur kontaktlosen Übertragung von Daten und elektrischer Leistung zwischen dem feststehenden Gantryteil (6) und dem rotierbaren Gantryteil (11), aufweisend: 1.2. - einen an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten ersten Trägerring (12) und 1.3. - einen an dem feststehenden Gantryteil (6) angeordneten zweiten Trägerring (15), 1.4. - wobei der erste und der zweite Trägerring (12, 15) rotationssymmetrisch und im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind, wobei 1.5. - der erste Trägerring (12) einen kurzen ersten Schenkel (21) und einen langen ersten Schenkel (20) aufweist, 1.6. - der zweite Trägerring (15) einen kurzen zweiten Schenkel (23) und einen langen zweiten Schenkel (22) aufweist, und 1.7. - der erste und der zweite Trägerring (12, 15) derart zueinander relativ bewegbar angeordnet und ausgebildet sind, dass der kurze erste Schenkel (21) und der kurze zweite Schenkel (23) voneinander wegzeigen und nicht gegenüberliegen, und der Querschnitt des ersten Trägerrings (12) zum Querschnitt des zweiten Trägerrings (15) punktsymmetrisch ist, und wobei die Anordnung gekennzeichnet ist durch: 1.8. - mindestens ein in oder an der Außenseite des langen ersten Schenkels (20) angeordnetes erstes Leiterelement (13), das ausgebildet ist, die elektrische Leistung zu empfangen, und
1.9. - mindestens ein in oder an der Außenseite des kurzen ersten Schenkels (21) angeordnetes zweites Leiterelement (14), das ausgebildet ist, erste elektrische Datensignale zu senden.“
Zu den auf Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüchen sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die fristgerecht eingegangene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, und insoweit erfolgreich, als das Patent im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vor dem 23. Senat des Bundespatentgerichts eingereichten Anspruchssatzes weiter beschränkt aufrechterhalten wird. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. So erweist sich der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik sowohl als neu (§ 3 PatG) als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) beruhend, so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG), und somit das Patent im Umfang des Antrags der Patentinhaberin beschränkt aufrechtzuerhalten ist.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte PatG, 10. Auflage, § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“). Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit auf Grund fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende genau angegeben, wo welche Merkmale des Gegenstands des unabhängigen Anspruchs 1 in den einzelnen Druckschriften offenbart seien, oder wie sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Die Einsprechende hat zudem noch ausführlich angegeben, wo die zusätzlichen Merkmale der Gegenstände der Unteransprüche in den genannten Druckschriften offenbart seien, so dass deren Patentfähigkeit ebenfalls in Frage gestellt sei. Auch hat sie angegeben, wie sich der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 13 in der Folge aus dem Stand der Technik ergebe. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 10. Auflage, § 59 Rdn. 84 bis 88).
2. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur kontaktlosen Übertragung von Daten und Leistung zwischen einem feststehenden und einem um eine Rotationsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage. Beim Betrieb der Computertomographieanlage müssen die von einem oder mehreren Röntgendetektoren erfassten Daten vom rotierenden Teil an den stationären Teil des Computertomographen übertragen werden, um sie dort weiterzuverarbeiten. Mit der ständigen Weiterentwicklung der Computertomographie steigt die pro Zeiteinheit zu übertragende Datenmenge immer weiter an. Außerdem wird elektrische Leistung von dem feststehenden Gantryteil auf den rotierbaren Gantryteil übertragen. Datenübertragung vom feststehenden Gantryteil auf den rotierbaren Gantryteil ist ebenfalls möglich (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents werde bei vielen derzeit verfügbaren Computertomographen ein so genanntes Schleifring-System zur Datenübertragung eingesetzt. Dieses Datenübertragungssystem umfasse eine Sendeeinheit am rotierenden Teil sowie eine Empfangseinheit am stationären Teil. Die Sendeeinheit weise zumindest eine mit einem Sender verbundene Hochfrequenzleitung als Sendeantenne auf, die am Umfang des Drehrahmens des rotierenden Gantryteils angeordnet sei. Die Empfangseinheit umfasse einen Empfänger und zumindest eine mit dem Empfänger verbundene Empfangsantenne, die durch einen kurzen Abschnitt einer Hochfrequenzleitung gebildet sei. Beim Betrieb des Computertomographen bewege sich die Sendeantenne in geringem Abstand an der am stationären Teil befestigten Empfangsantenne vorbei, so dass die auf der sendenden Hochfrequenzleitung propagierenden Signale im Nahfeld auf die Empfangsantenne übersprechen.
Zusätzlich zu den Daten müsse auch vom stationären Teil zum rotierenden Teil Leistung zur Stromversorgung, beispielweise der Röntgenröhre, übertragen werden, was über Schleifringe geschehen könne.
In der Offenlegungsschrift DE 10 2010 041 836 A1 (= E4) werde eine Lösung angegeben, bei der eine kontaktlose Übertragung erster und zweiter elektrischer Signale und elektrischer Leistungen zwischen einem feststehendem und einem um eine Rotationsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage erfolge. Die Anordnung umfasse einen an dem rotierbaren Gantryteil angeordneten kreisringförmigen ersten Trägerring, mindestens ein im oder am ersten Trägerring angeordnetes erstes Leiterelement zur Aufnahme einer elektrischen Leistung und mindestens ein im oder am ersten Trägerring angeordnetes zweites Leiterelement zur Abgabe der ersten elektrischen Signale. Durch die Anordnung können infolge der Integration von Datenübertragung und Leistungsübertragung in einem Trägerring Kosten und Einbauplatz gespart werden (vgl. Abs. [0002] bis [0004] der Streitpatentschrift).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine weitere, platzsparendere Anordnung zur kontaktlosen Übertragung von Daten und Leistung anzugeben (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird durch die Anordnung nach Anspruch 1 gelöst.
Beansprucht wird eine Anordnung, mit einem feststehenden Gantryteil und einem um eine Rotationsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage, die zur kontaktlosen Übertragung von Daten und elektrischer Leistung zwischen dem feststehenden Gantryteil und dem rotierbaren Gantryteil geeignet ist. Diese Anordnung weist zwei Trägerringe auf. Einen ersten, der an dem rotierbaren Gantryteil angeordnet ist und einen zweiten der an dem feststehenden Gantryteil angeordnet ist. Beide Trägerringe sind rotationssymmetrisch und im Querschnitt L-förmig ausgebildet, wobei das L jeweils einen kurzen und einen langen Schenkel besitzt.
Die beiden L-förmigen Querschnitte sind nun in einer besonderen Weise ausgebildet und in der Computertomographieanlage zueinander relativ bewegbar angeordnet. So zeigen die beiden kurzen Schenkel voneinander weg und liegen nicht gegenüber. Zudem ist der Querschnitt des ersten Trägerrings zum Querschnitt des zweiten Trägerrings punktsymmetrisch. Mit diesen Angaben ergibt sich als Beispiel die in Fig. 2 der Streitpatentschrift dargestellte Anordnung:
Diese Figur zeigt die beiden L-förmigen Querschnitte der Trägerringe (12, 15) und deren relative Lage in der Computertomographieanlage. Durch die Punktsymmetrie ist dabei beansprucht, dass die Querschnitte dieselben Dimensionen aufweisen und es einen Punkt gibt, zu dem eine punktsymmetrische Anordnung erfolgt. Im in Fig. 2 des Streitpatents dargestellten Beispiel liegt dieser Punkt zwischen den beiden Querschnitten zwischen den beiden Trägerringen (12, 15).
Beansprucht sind zudem das in Fig. 2 ebenfalls erkennbare erste Leiterelement (16), das die übertragene elektrische Leistung empfängt, dessen Lage an der Außenseite des langen ersten Schenkels (22) und das zweite Leiterelement (14), das erste elektrische Datensignale sendet, sowie dessen Lage an der Außenseite des ersten kurzen Schenkels (23). Dass es zu diesen Leiterelementen jeweils ein Gegenstück geben muss, ergibt sich zwangsweise. Jedoch lässt Anspruch 1 deren Lage an der Gantry offen.
3. Die Ansprüche sind zulässig (§ 38 PatG, § 22 Abs. 1 PatG). Ihre Lehre ist ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG), ihre gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Gegenstände sind neu (§ 3 PatG) und beruhen gegenüber dem Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).
3.1. Die Gegenstände der Ansprüche sind ursprünglich offenbart (§ 38 und § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und der Schutzbereich der Ansprüche geht nicht über den des erteilten Patents hinaus (§ 22 Abs. 1 PatG). Die Ansprüche sind somit zulässig.
Anspruch 1 geht aus einer Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4), 3 (Merkmale 1.5, 1.6 und Teile des Merkmals 1.7) und 4 (Merkmale 1.8, 1.9) hervor, in die im Merkmal 1.7 noch aufgenommen wurde, dass der erste und der zweite Trägerring derart zueinander angeordnet und ausgebildet sind, dass der Querschnitt des ersten Trägerrings zum Querschnitt des zweiten Trägerrings punktsymmetrisch ist. Dieses Merkmal ist in der ursprünglichen Beschreibung im Absatz S. 7, Z. 22 bis 27 offenbart, der sich auf Fig. 2 der Anmeldung bezieht. Auch wenn der Text dieses Absatzes für sich allein das aufgenommene Merkmal nicht deutlich genug beschreibt, so ergibt es sich doch eindeutig gemeinsam mit Fig. 2, da dort die beanspruchte Punktsymmetrie ersichtlich ist.
Auch die im Merkmal 1.1 durchgeführte Änderung gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 ist zulässig. Während im ursprünglichen Anspruch 1 nur eine Eignung der Anordnung für eine Gantry eines Computertomographen beansprucht wird, beansprucht der geltende Anspruch 1 nun eine Anordnung, die Gantryteile umfasst. Die gesamte ursprüngliche Beschreibung und auch Fig. 2 befassen sich mit einer Gantry eines Computertomographen, so dass neben der Eignung auch die Gantryteile selbst offenbart sind. Damit ist auch diese auf Teile einer Gantry eingeschränkte Anordnung ursprünglich offenbart. In der Folge ist somit der Gegenstand des Anspruchs 1 ursprünglich offenbart (§ 38 PatG).
Gegenüber Anspruch 1 des erteilten Patents wurden neben der soeben geschilderten Einschränkung durch die Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 3 bzw. des ursprünglichen Anspruchs 4 und dem Merkmal der Punktsymmetrie der Querschnitte zueinander weitere Beschränkungen des Schutzbereichs vorgenommen, so dass der Schutzbereich des erteilten Patents nicht erweitert wurde (§ 22 Abs. 1 PatG). Anspruch 1 ist demnach zulässig.
Die Unteransprüche 2 bis 10 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 13 hervor, so dass die mit ihnen beanspruchten Gegenstände ursprünglich offenbart sind. Da sie den Gegenstand des Anspruchs 1 nur weiter beschränken, sind auch sie zulässig, so dass der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruchssatz zulässig ist.
3.2. Die Lehren der Ansprüche sind auch ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG)
Der Fachmann, welcher hier als ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, der über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der drahtlosen Daten- und Leistungsübertragung verfügt und mit der Entwicklung und Verbesserung von Computertomographieanlagen betraut ist, zu definieren ist,
kann die Lehre der geltenden Ansprüche mit Hilfe der Beschreibung auch ausführen.
Insbesondere bedarf es zu den Leiterelementen, welche Leistung oder Daten senden oder empfangen, keiner Angabe in den Ansprüchen, wo das das jeweilige Gegenstück bildende Leiterelement angebracht ist, denn die Figuren zeigen dem Fachmann eine Möglichkeit, wo er das jeweilige Gegenstück anbringen kann. Dies ist ausreichend, um die Ausführbarkeit zu gewährleisten.
3.3. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch den Stand der Technik weder vorweggenommen (§ 3 PatG), noch wird er durch ihn nahegelegt (§ 4 PatG). Er ist somit patentfähig (§ 1, Abs. 1 PatG).
3.3.1. Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat die in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierte Druckschrift E4 an. Sie offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine
1. Anordnung (siehe Fig. 2)
1.1 mit einem feststehendem Gantryteil (feststehendes Gantryteil 6) und einem um eine Rotationsachse (Rotationsachse 9) rotierbaren Gantryteil (rotierbares Gantryteil 11) einer Computertomographieanlage (Computertomographieanlage 1 in Fig. 1) zur kontaktlosen Übertragung von Daten und elektrischer Leistung zwischen dem feststehenden Gantryteil (6) und dem rotierbaren Gantryteil (11, vgl. Abs. [0001]: „Die Erfindung betrifft eine Anordnung zur kontaktlosen Übertragung von Daten und Leistung zwischen einem feststehendem und einem um eine Rotationsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage.“ und vgl. die Bezugszeichenliste), aufweisend:
1.2 - einen an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten ersten Trägerring (erster Trägerring 12) und
1.3 - einen an dem feststehenden Gantryteil (6) angeordneten zweiten Trägerring (zweiter Trägerring 15; vgl. Abs. [0026]: „Fig. 2 zeigt eine erfindungsgemäße Anordnung mit einem kreisringförmigen ersten Trägerring 12 und einem kreisringförmigen zweiten Trägerring 15 im Querschnitt. Die beiden Trägerringe 6 und 12 sind beispielsweise aus Aluminium oder Stahl gefertigt. Der erste Trägerring 12 ist auf einem rotierbaren Gantryteil 11 einer Computertomographieanlage rotationssymmetrisch um eine Rotationsachse 9 der Computertomographieanlage befestigt. Dadurch dreht sich der erste Trägerring 12 bei einer Rotation des rotierbaren Gantryteils 11 um de Rotationsachse 9. Der zweite Trägerring 15 ist korrespondierend zum ersten Trägerring 12 an einem feststehenden Gantryteil 6 der Computertomographieanlage ebenfalls rotationssymmetrisch zu der Rotationsachse 9 befestigt.“),
1.4 - wobei der erste und der zweite Trägerring (12, 15) rotationssymmetrisch (vgl. Abs. [0026]) und im Querschnitt L-förmig ausgebildet sind (siehe Fig. 2 und die in Fig. 2 eingezeichnete L-Form), wobei
1.5 - der erste Trägerring (12) einen kurzen ersten Schenkel und einen langen ersten Schenkel aufweist,
1.6 - der zweite Trägerring (15) einen kurzen zweiten Schenkel und einen langen zweiten Schenkel aufweist, und
1.7‘ - der erste und der zweite Trägerring (12, 15) derart zueinander relativ bewegbar angeordnet und ausgebildet sind, dass der kurze erste Schenkel und der kurze zweite Schenkel voneinander wegzeigen und nicht gegenüber liegen (siehe die Lage der beiden kurzen Fortsätze in Fig. 2), und wobei die Anordnung gekennzeichnet ist durch
1.8 mindestens ein in oder an der Außenseite des langen ersten Schenkels angeordnetes erstes Leiterelement (erstes Leiterelement 13), das ausgebildet ist,
die elektrische Leistung zu empfangen (vgl. Abs. [0027]: „In dem ersten Trägerring 12 ist ein kreisringförmiges erstes Leiterelement 13 zur kontaktlosen Aufnahme einer elektrischen Leistung integriert. Das erste Leiterelement 13 umfasst einen ersten Ferrit 20 und darin eingebettete erste Metallwindungen 21, die induktiv die elektrische Leistung aufnehmen und in einen Strom zur Versorgung von elektrischen Komponenten wandeln.“) und
1.9 mindestens ein in oder an der Außenseite des kurzen ersten Schenkels angeordnetes zweites Leiterelement (zweites Leiterelement 14), das ausgebildet ist, erste elektrische Datensignale zu senden (vgl. Abs. [0027]: „Am ersten Trägerring 12 sind auch zwei kreisringförmige zweite Leiterelemente 14 angeordnet, die zum Senden von ersten elektrischen Signalen vorgesehen sind. Mittels erster Sendemodule 24 werden die ersten elektrischen Signale, die zu übertragende Daten enthalten, in die zweiten Leiterelemente 14 eingespeist.“).
Der Senat sieht bei der in Fig. 2 der Druckschrift E4 offenbarten Anordnung insbesondere auch das Merkmal erfüllt, dass die beiden kurzen Schenkel nicht gegenüberliegen, denn der kurze und der lange Schenkel des L können so angesetzt werden, dass der lange Schenkel bis zur Außenseite des Rings reicht und der kurze Schenkel nur als kurzer Fortsatz seitlich an den langen Schenkel angefügt ist, wie dies durch die Rechtecke in der folgenden Kopie der Fig. 2 dargestellt ist. Dann liegen jeweils die beiden langen Schenkel zwischen den kurzen, so dass diese nicht gegenüberliegen.
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem in Druckschrift E4 offenbarten dadurch, dass der erste und der zweite Trägerring derart zueinander relativ bewegbar angeordnet und ausgebildet sind, dass der Querschnitt des ersten Trägerrings zum Querschnitt des zweiten Trägerrings punktsymmetrisch ist. Denn, wie aus Fig. 2 der Druckschrift E4 ersichtlich ist, gibt es nur eine Symmetrieachse (strichpunktierte Linie), die in der Figur senkrecht liegt. Eine Punktsymmetrie besteht dagegen nicht. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der in Druckschrift E4 offenbarten Anordnung neu (§ 3 PatG). Er beruht ihr gegenüber aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn Druckschrift E4 gibt keine Anregung, den kurzen Schenkel des L an nur einem der beiden Trägerringe auf die Innenseite des Rings zu verlegen.
Auch die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften geben darauf keinen Hinweis. So offenbaren die Druckschriften E1 und E2 rechteckige Querschnitte der Trägerringe, die keinen Hinweis auf eine andere Anordnung der kurzen Schenkel geben können. Druckschrift E3 offenbart zwei Ringe, die eine komplett andere Anordnung ihrer L-förmigen Querschnitte aufweisen, so dass sie eine Weiterbildung der in Druckschrift E4 offenbarten Anordnung nicht nahelegen kann.
3.3.2. Auch ausgehend von der Druckschrift E2 liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.
Druckschrift E2 zeigt ebenfalls zwei Trägerringe einer Gantry eines Computertomographen (vgl. Abs. [0001]: „Diese Erfindung bezieht sich allgemein auf die Übertragung von Daten und Strom über eine rotierende Schnittstelle, und insbesondere auf ein Gerät, das sowohl Strom als auch Daten über eine rotierende Schnittstelle übertragen kann, ohne dass dafür Bürsten oder andere Kontakte benötigt werden.“ und Abs. [0006]: „Um Schleifringbürsten zu eliminieren, können Drehtransformatoren verwendet werden, um Strom auf kontaktlose Weise an die rotierende Gantry zu übertragen. Allerdings ist die Spannung und Stromstärke bei Drehtransformatoren, welche in CT-Bildgebungssystemen für die Übertragung von Strom verwendet werden, recht beträchtlich.“), bei denen sowohl Daten als auch elektrische Leistung kontaktlos übertragen werden (vgl. Abs. [0008]: „So wird in einer Ausführungsform der vorliegenden Erfindung ein Gerät zur Übertragung von Strom und Daten geliefert. Das Gerät umfasst einen ersten Drehtransformatorabschnitt und einen zweiten Drehtransformatorabschnitt, welche durch einen Spalt voneinander getrennt werden und in Relation zueinander um eine gemeinsame Achse drehbar sind. Der Drehtransformator weist eine erste Differentialwicklung auf dem ersten Drehtransformatorabschnitt und eine zweite Differentialwicklung auf dem zweiten Drehtransformatorabschnitt auf. Die erste Differentialwicklung und die zweite Differentialwicklung sind in Relation zueinander drehbar, während sie dabei voneinander getrennt bleiben. Der Drehtransformator ist so konfiguriert, dass er Strom von dem ersten Drehtransformatorabschnitt an den zweiten Drehtransformatorabschnitt übertragen kann.“). Wie jedoch aus Fig. 2 ersichtlich ist, sind diese Trägerringe (erster Drehtransformatorabschnitt 102, zweiter Drehtransformatorabschnitt 104) im Querschnitt rechteckig. Sie weisen damit keine LForm auf, so dass die Merkmale 1.4 bis 1.9 nicht offenbart sind.
Nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Einsprechenden könne der Fachmann nun Material wegnehmen, um Platz zu sparen und die Ringe leichter zu machen. Beachte der Fachmann dabei, dass die Breite des Rings an der Außenseite des ersten Trägerrings (102) und an der Innenseite des zweiten Trägerrings (104) erhalten bleiben müsse, da dort die gesamte Breite für die Leiterelemente (118, 122) benötigt werde, so komme er zu einer jeweiligen L-Form der Trägerringe, bei der die Querschnitte wie in Fig. 2 des Streitpatents angeordnet seien.
Dieser Ansicht der Einsprechenden ist jedoch nicht zu folgen, denn der Fachmann könnte dies zwar machen, jedoch erhält er durch keine der Druckschriften hierfür eine Anregung. So ist die einzige Druckschrift, die einen L-förmigen Querschnitt bei einer Computertomographieanlage offenbart, die Druckschrift E4. Diese führt aber die Ausbildung und Anordnung der L-förmigen Querschnitte genau anders aus als in Anspruch 1 beansprucht. Zudem ist nicht ersichtlich, warum eine Verdünnung des Materials und damit die Herstellung der L-Form, die einen zusätzlichen Arbeitsschritt darstellt, auch am feststehenden Trägerring durchgeführt werden soll, wo die Masse des Trägerrings eine deutlich geringere Rolle spielt als beim rotierenden.
3.3.3. Druckschrift E1 offenbart wiederum einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt der Trägerringe (siehe Fig. 1). Selbst gemäß der in der Beschwer-
- 20 debegründung der Einsprechenden geäußerten Ansicht, dass es für den Fachmann naheliege, Material von den Trägerringen zu entfernen, käme der Fachmann lediglich zu einer Geometrie der Trägerringe, die der in Druckschrift E4 offenbarten entspräche (siehe die im Folgenden wiedergegebene abgeänderte Fig. 1 aus der Beschwerdebegründung der Einsprechenden). Damit kann auch Druckschrift E1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen.
3.3.4. Druckschrift E3, die im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung 31 eine wesentliche Rolle gespielt hat, kann den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht nahelegen. Zum einen offenbart sie keine Trägerringe einer Gantry einer Computertomographieanlage (Merkmale 1.1 bis 1.3) (vgl. S. 1, Z. 15 bis 22: „Die Erfindung betrifft einen induktiven Übertrager bestehend aus zwei Spulen mit je einem Kern. Solche induktiven Übertrager werden für die Übertragung von Daten und/oder Energie zwischen zwei sich relativ zueinander bewegenden Teilen verwendet; z. B. in Form von Drehübertragern zur Übertragung von Daten und/oder Energie in sich drehenden Teilen (z. B. Lenkrädern in Kfz) oder in Form von Linearübertragern bei linear zueinander bewegten Teilen.“) und zum anderen sind die in ihr offenbarten zueinander relativ bewegbar angeordneten Ringe zwar im Querschnitt L-förmig, doch ist der eine (3) nicht rotationssymmetrisch (Merkmal 1.4). Zudem sind die Leiterelemente (1, 2) alle an der Innenseite der Schenkel, im Winkel zwischen den Schenkeln angeordnet, so dass sie sich nicht an den Außenseiten der langen oder kurzen Schenkel befinden (Merkmale 1.8 und 1.9). Insbesondere um zu diesen beiden letztgenannten Merkmalen 1.8 und 1.9 zu gelangen, wäre eine komplette Umgestaltung der Anordnung notwendig, die der Fachmann nicht durchführen würde.
Damit kann auch Druckschrift E3 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen.
3.4. An den Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 10 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen der beanspruchten Anordnung angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.
4. In der Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
5. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent im Umfang des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Anspruchssatzes beschränkt aufrecht zu erhalten und die Beschwerde der Einsprechenden im Übrigen zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH,
www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö