Paragraphen in I ZB 59/20
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2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 59/20 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2020:151020BIZB59.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. September 2020 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 2).
Die von dem Schuldner weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 8. September 2020 als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH,
Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3).
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 30.04.2020 - 21 M 800/20 LG Gießen, Entscheidung vom 09.07.2020 - 7 T 164/20 -
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2 | 321 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
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1 | 78 | ZPO |
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