Paragraphen in 5 StR 14/15
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2 | 349 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 14/15 BESCHLUSS vom 24. Februar 2015 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten R.
jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass er der Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Dölp König Berger Bellay
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