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5 StR 32/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 32/19 (alt: 5 StR 295/15)

BESCHLUSS vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR32.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. September 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu einem geringfügigen Teilerfolg.

Im Fall 1 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen einer in Tateinheit zur ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehenden vorsätzlichen Körperverletzung zu entfallen. Wird dieselbe Person – wie hier – durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Hardtung, 3. Aufl., § 223 Rn. 123; BeckOKStGB/Eschelbach, 41. Ed., § 223 Rn. 41). Der Grundtatbestand des § 223 tritt dabei hinter § 224 zurück.

Der Senat schließt aus, dass die abweichende Bewertung des Tatgeschehens die Strafkammer veranlasst hätte, eine mildere Freiheitsstrafe zu verhängen.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher

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