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VI ZR 319/21

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 319/21 BESCHLUSS vom 14. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:140323BVIZR319.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.285,21 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der klagende Unfallversicherungsträger nimmt die Beklagten aus kraft Gesetzes übergegangenem - hilfsweise abgetretenem - Recht auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten aus kraft Gesetzes übergegangenem Recht zur Zahlung von 21.180,93 € nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz darüberhinausgehender künftig entstehender Aufwendungen festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat Ansprüche des Klägers aus kraft Gesetzes übergegangenem Recht verneint, die Klage aber aus abgetretenem Recht teilweise für begründet erachtet. Es hat unter Berücksichtigung eines Teilungsabkommens den Zahlungsausspruch auf 11.649,51 € nebst Zinsen reduziert und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die über den Betrag von 21.180,93 €

hinausgehenden künftig entstehenden Aufwendungen für den Unfallgeschädigten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, und zwar bis zur Gesamthöhe von 25.000 € zu 55 % und für darüberhinausgehende Aufwendungen zu 100 %. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision, um ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter zu verfolgen.

II.

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht.

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden; an eine Festsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, NZM 2021, 822 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, NZM 2021, 822 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 11 mwN; vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Die Gesamtbeschwer für die Beklagten aus dem Berufungsurteil beläuft sich lediglich auf 16.285,21 €.

a) Die Beklagten sind durch die Verurteilung zur Zahlung in Höhe des ausgeurteilten Betrags von 11.649,51 € beschwert.

b) Die Feststellung der Ersatzverpflichtung beschwert die Beklagten in Höhe von 4.635,70 €.

Ausweislich Ziffer II. 3 des Berufungsurteils haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2021 den Wert des Feststellungsantrags übereinstimmend mit 30 % des Zahlungsantrags, mithin mit 6.354,28 € angegeben. Dies entspricht den Angaben des Klägers in der Klageschrift. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen höheren Wert des Feststellungsantrags nicht auf. Selbst wenn dieser Wert zugrunde zu legen wäre, beliefe sich der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer auf lediglich 18.003,79 €.

Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag allerdings nicht in vollem Umfang, sondern hinsichtlich der Differenz zwischen dem mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 21.180,93 € und dem im Teilungsabkommen genannten Betrag von 25.000 €, mithin hinsichtlich eines Betrags von 3.819,07 € lediglich in Höhe von 55 % (2.100,49 €) entsprochen. Diese Teilabweisung des Feststellungsantrags reduziert die Beschwer der Beklagten aus dem Feststellungsausspruch um 1.718,58 € (3.819,07 € - 2.149 €) mit der Folge, dass sich eine Gesamtbeschwer in Höhe von 16.285,21 € ergibt.

Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 16.04.2021 - 6 O 2939/18 (140) OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.09.2021 - 7 U 470/19 -

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