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2 StR 155/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 155/22 BESCHLUSS vom 18. August 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:180822B2STR155.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2021 dahin geändert, dass a) der Angeklagte im Fall II. 38. der Urteilsgründe des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe schuldig ist, b) der ausgeurteilte Teilfreispruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist (Fälle II. 1. - II. 8.), wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 29 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist (Fälle II. 9.

- II. 37.) sowie wegen „Verstoßes gegen Waffengesetz – hier Besitz eines Revolvers, 6 mm Flobert Rundkugeln, Hersteller ME 6 mit Umverpackung und einer veränderten halbautomatischen Selbstladepistole 9 mm Luger, Hersteller FN,

Modell High Power, Waffennummer mit einem Magazin ohne Munition –“

(Fall II. 38.) zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 38. der Urteilsgründe und zum Wegfall des Teilfreispruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II. 38. hat der Angeklagte gleichzeitig den Besitz über eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) und über eine Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG) ausgeübt, was entsprechend zu tenorieren war.

Soweit das Landgericht den Angeklagten teilweise freigesprochen hat, weil der Besitz der halbautomatischen Selbstladepistole und der Besitz des Revolvers als tatmehrheitlich begangen angeklagt, als tateinheitlich begangen aber ausgeurteilt war, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da der gesamte angeklagte Sachverhalt zur Überzeugung der Jugendkammer erwiesen ist und im Urteil lediglich konkurrenzrechtlich anders bewertet worden ist, kommt ein Teilfreispruch insofern nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 24. September 1998 ‒ 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202).

Franke Schmidt Appl RiBGH Meyberg ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Franke RiBGH Dr. Lutz ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Franke Vorinstanz: Landgericht Aachen, 10.12.2021 - 92 KLs-115 Js 4/21-4/21

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