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I ZB 48/23

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 48/23 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2023 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2023:051023BIZB48.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. August 2023 wird zurückgewiesen. Die außerordentliche Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 28. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. August 2023 den Antrag auf 1 Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für eine Sprungrechtsbeschwerde abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer "Gegenerklärung" und einer außerordentlichen Beschwerde.

II. Die als Gegenvorstellung auszulegende "Gegenerklärung" hat keinen 2 Erfolg. Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg durch das Landgericht ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 3 f.). Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

III. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20, juris Rn. 18 mwN).

IV. Der Antragsteller kann nicht mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit rechnen.

Koch Odörfer Pohl Wille Schmaltz Vorinstanz: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.06.2023 - 17 O 37/23 -

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