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10 W (pat) 43/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 43/14 Verkündet am 1. April 2014 …

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 061 035 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2010 insoweit aufgehoben, als das Patent 10 2006 061 035 mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrecht erhalten wird:

- Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht am 14.03.2014 (als Hilfsantrag),

- Beschreibung neue Seite 2 vom 14.03.2014, Seiten 1 und 3 bis 16 wie erteilt,

- Zeichnungen wie erteilt.

Gründe I.

Gegen das am 22. Dezember 2006 angemeldete Patent 10 2006 061 035, dessen Erteilung am 26. Juni 2008 veröffentlicht worden ist, ist am 24. September 2008 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung vom 28. September 2010 beschlossen, das Patent zu widerrufen.

Die Patentabteilung hat in dem Beschluss den Gegenstand des Patents in den jeweils beantragten Fassungen nach Haupt- oder Hilfsanträgen als nicht patentfähig erachtet, da die Neuheit gegenüber der WO 84/03326 A1 bzw. eine erfinderische Tätigkeit in Kombination mit der EP 1 555 376 A1 nicht gegeben sei. Neben den bereits im Einspruchsverfahren berücksichtigten Druckschriften D1: WO 84/03326 A1 D2: DE 198 12 190 C1 D3: EP 0 764 756 A1 D4: EP 1 555 376 A1 (aus Prüfungsverfahren) D5: EP 1 154 115 B1 (aus Prüfungsverfahren) D6: Firmenprospekt der Fa. R&G Metallbau AG: allgemeine informationen SKY-FRAME, Druckvermerk 14.2.2003, 3 Seiten (Umschlagseite, Seite 1.0 und 2.1) D7: EP 1 353 034 A2 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. März 2014 noch die D8: DE 100 33 388 A1 D9: DE 198 35 439 A1 in das Beschwerdeverfahren eingeführt.

Gegen den o.g. Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2010 eingegangene Beschwerde, die auch begründet worden ist. Auf den Zwischenbescheid des Senats vom 24. Februar 2014 hin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. März 2014 neue Patentfassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat den Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung zum Hauptantrag gemacht. Dazu führt sie in der Verhandlung aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, insbesondere nach D1 bis D3, sei, und auch nicht durch die D4 nahegelegt werde.

Die Einsprechende vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand zum einen nicht neu gegenüber der D1, D2, D3 oder D8 sei, zumal der im Anspruch angeführte Aufnahmebereich nicht genau definiert sei, und zum anderen der Fachmann ausgehend von der D4 auf Grund fachlicher Überlegungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelange, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin stellt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 14. März 2014 zum Hauptantrag gemacht hat, den Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Patent entsprechend in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Armiertes Kunststoffprofil für Fenster-, Türen- und Fassadenelemente, mit einem Kunststoffprofilkörper (111, 112, 113, 114, 115, 116, 117), der sich in einer Längsrichtung (z) erstreckt und, in einem Querschnitt (x-y) senkrecht zu der Längsrichtung (z) gesehen, an wenigstens einer Außenseite, die in einer Querrichtung (x), die senkrecht zu der Längsrichtung ist, außen liegt, dazu angepasst ist, dass ein Armierungselement (21, 22, 24, 25, 26), das ein Hohlprofil und/oder einen Aufnahmebereich (21a, 22a, 24a, 25a, 26a), der zur Aufnahme einer Eckverbindung geeignet ist, aufweist, durch Einrollen mit dem Kunststoffprofilkörper verbindbar ist,

bei dem an der entsprechenden Außenseite des Kunststoffprofilkörpers zwei Einrollvorsprünge (121aa, 122aa, 122ca, 124aa, 125aa, 126aa, 133ba) derart vorgesehen sind, dass die Einrollvorsprünge in der Querrichtung (x) die am weitesten an der entsprechenden Außenseite vorstehenden Abschnitte des Kunststoffprofilkörpers sind, und einem Armierungselement (21, 22, 24, 25, 26), das ein Hohlprofil und/oder einen Aufnahmebereich (21a, 22a, 24a, 25a, 26a), der zur Aufnahme einer Eckverbindung geeignet ist, aufweist und durch Einrollen mit dem Kunststoffprofilkörper derart längsfest verbunden ist, dass das Hohlprofil und/oder der Aufnahmebereich des Armierungselements im eingerollten Zustand zwischen den entsprechenden Einrollvorsprüngen und im Wesentlichen innerhalb des Kunststoffprofilkörpers angeordnet ist.“

Der nebengeordnete Anspruch 12 lautet:

„Fenster-, Türen- oder Fassadenelement mit einem armierten Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 11.“

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 1 bis 11 sowie der auf den Anspruch 12 rückbezogene Anspruch 13 haben folgenden Wortlaut:

„2. Armiertes Kunststoffprofil nach Anspruch 1, bei dem der Kunststoffprofilkörper (111, 112, 113, 114, 115, 116, 117) an zwei Außenseiten, die in der Querrichtung (x) einander entgegengesetzt sind, dazu angepasst ist, dass jeweils ein Armierungselement (21, 22, 24, 25, 26), das ein Hohlprofil und/oder einen Aufnahmebereich (21a, 22a, 24a, 25a, 26a), der zur Aufnahme einer Eckverbindung geeignet ist, aufweist, durch Einrollen mit dem Kunststoffprofilkörper verbindbar ist, und an jeder der beiden entsprechenden Außenseiten des Kunststoffprofilkörpers zwei Einrollvorsprünge (121aa, 122aa, 122ca, 124aa, 125aa, 126aa, 133ba) derart vorgesehen sind, dass die Einrollvorsprünge in der Querrichtung (x) die am weitesten an der entsprechenden Außenseite vorstehenden Abschnitte des Kunststoffprofilkörpers sind, und das wenigstens zwei Armierungselemente (21, 22, 24, 25, 26) aufweist, die jeweils ein Hohlprofil und/oder einen Aufnahmebereich (21a, 22a, 24a, 25a, 26a), der zur Aufnahme einer Eckverbindung geeignet ist, aufweisen und durch Einrollen mit dem Kunststoffprofilkörper derart längsfest verbunden sind, dass das Hohlprofil und/oder der Aufhahmebereich des entsprechenden Armierungselements im eingerollten Zustand zwischen den entsprechenden Einrollvorsprüngen und in der Querrichtung (x) im Wesentlichen innerhalb des Kunststoffprofilkörpers angeordnet ist.

3. Armiertes Kunststoffprofil nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die Einrollvorsprünge (121aa, 122aa, 122ca, 124aa, 125aa, 126aa, 133ba) positionsgenau relativ zu der Außengeometrie des Kunststoffprofilkörpers kalibriert sind, und der Kunststoffprofilkörper (111, 112, 113, 114, 115, 116, 117) durch Einrollen über die Einrollvorsprünge (121aa, 122aa, 122ca, 124aa, 125aa, 126aa, 133ba) des Kunststoffprofilkörpers derart längsfest mit dem Armierungselement (21, 22, 24, 25, 26) verbunden ist, dass das armierte Kunststoffprofil eine genaue Lagepositionierung des Armierungselements (21, 22, 24, 25, 26) relativ zur Außengeometrie des Kunststoffprofilkörpers (16, 17, 18) aufweist.

4. Armiertes Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei dem die von dem Kunststoffprofilkörper gebildete Isolierzone des armierten Kunststoffprofils wenigstens 80% der gesamten Bautiefe in der Querrichtung (x) einnimmt.

5. Armiertes Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem die von dem Kunststoffprofilkörper gebildete Isolierzone des armierten Kunststoffprofils wenigstens 90%, bevorzugter wenigstens 95% der gesamten Bautiefe in der Querrichtung (x) einnimmt.

6. Armiertes Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 5, das dazu angepasst ist, dass an den Außenseiten in der Querrichtung (x) optional Dekorblenden (61, 62, 63, 64) anbringbar sind.

7. Armiertes Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 6, bei dem ein Beschlagselement in einem Funktionsbereich (131, 133) in der Außengeometrie des Kunststoffprofilkörpers aufgenommen ist.

8. Armiertes Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 7, bei dem ein Beschlagselement mit einer Armierung (23, 27, 26c) verbunden ist, die in einem Funktionsbereich (132, 134) des Kunststoffprofilkörpers vorgesehen ist.

9. Armiertes Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 8, bei dem der Kunststoffprofilkörper (111, 112, 113, 114, 115, 116, 117) eine oder mehrere Hohlkammern aufweist.

10. Armiertes Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 9, das einen einstückigen Kunststoffprofilkörper (111, 112, 113,114) und/oder einen mehrstückigen Kunststoffprofilkörper (115, 116, 117) aufweist.

11. Armiertes Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 10, bei dem der Kunststoffprofilkörper (111, 112, 113, 114, 115, 116, 117) wenigstens teilweise ausgeschäumt ist.

13. Fenster-, Türen- oder Fassadenelement nach Anspruch 12, bei dem das armierte Kunstoffprofil in einem Zustand eingebaut ist, in dem die Querrichtung (x) von der Wetterseite zur Raumseite verläuft.“

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und führt im Ergebnis dazu, dass das Patent in dem von der Patentinhaberin beantragten Umfang beschränkt aufrechterhalten wird (§ 61 Abs. 1 PatG).

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 wurde aus dem erteilten Anspruch 4 gebildet, der ursprünglich auf ein Kunststoffprofil gerichtet war und lediglich dazu angepasst war, um durch Einrollen mit einem Armierungselement verbunden zu werden. Nunmehr wird ein entsprechend armiertes Kunststoffprofil beansprucht, bei dem ein Armierungselement durch Einrollen mit dem Kunststoffprofil längsfest verbunden ist. Dabei wurden die Merkmale des Armierungselements aufgenommen, dass im eingerollten Zustand das Hohlprofil und/oder der Aufnahmebereich, der zur Aufnahme einer Eckverbindung geeignet ist, des Armierungselements zwischen den Einrollvorsprüngen und im Wesentlichen innerhalb des Kunststoffprofilkörpers angeordnet ist. Diese Merkmale sind bspw. im erteilten Anspruch 13 offenbart, wobei im geltenden Anspruch auf die alternative Ausgestaltung eines teilweise offenen Profils verzichtet worden ist.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 11, die an die geltende Fassung des Anspruchs 1 angepasst worden sind, weisen ebenfalls keine unzulässige Erweiterung auf. Gleiches gilt für den nebengeordneten Anspruch 12, der dem erteilten Anspruch 20 entspricht; der hierauf rückbezogene Anspruch 13 geht auf den erteilten Anspruch 6 zurück.

Da die erteilten Ansprüche inhaltlich den ursprünglich eingereichten Ansprüchen entsprechen, sind die Merkmale der geltenden Ansprüche auch ursprünglich offenbart und weisen damit keine unzulässige Erweiterung auf. Gegen die Zulässig- keit der Ansprüche in der geltenden Fassung bestehen somit keine Bedenken und wurden von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.

2. Zur Auslegung des Anspruchs 1 Auf Grund der Erörterung in der Verhandlung haben sich einige Merkmale des Anspruchs 1 als auslegungsbedürftig erwiesen. So wird unter einem patentgemäßen „Hohlprofil“ ein geschlossenes Profil verstanden, das keine Öffnungen in seinem Querschnitt bzw. Umfang aufweist. Diese Festlegung ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zu einem „Hohlprofil“ im Beschreibungsabsatz 58 der Patentschrift auch „teilweise offene Profile“ aufgeführt werden, auf die im geltenden Anspruch jedoch verzichtet worden ist. Letztere sind laut Beschreibung in der Weise definiert, dass deren Querschnitt einen Raum nur teilweise bzw. nicht vollständig umgibt, z.B. ein Rechteckprofil, bei dem eine Rechteckseite nicht vollständig geschlossen ist.

Des Weiteren kann das Armierungselement nach Anspruch 1 einen „Aufnahmebereich aufweisen, der zur Aufnahme einer Eckverbindung geeignet ist“. Derartige Eckverbindungen sind den im Fensterbau tätigen Fachmann bei Aluminiumfenstern allgemein bekannt (siehe auch Abs. 14), wobei beispielsweise abgewinkelte Formstücke als Eckverbindungselemente in entsprechende Aufnahmebereiche des Profils eingeschoben werden, um eine formschlüssige Eckverbindung der Profile herzustellen. Der Aufnahmebereich muss hierfür eine geeignete, üblicherweise rechteckige Innenkontur aufweisen, wobei gemäß Beschreibungsabsatz 12 die Aufnahmekammer für die Eckverbindungselemente zur Außenfläche genau positioniert sein muss, um eine bündige, passgenaue Eckverbindung an der Außenseite zu gewährleisten.

Schließlich ist das beanspruchte Merkmal, dass „das Hohlprofil und/oder der Aufnahmebereich des Armierungselements im eingerollten Zustand zwischen den entsprechenden Einrollvorsprüngen und im Wesentlichen innerhalb des Kunststoffprofilkörpers angeordnet ist“, entsprechend dem Beschreibungsabsatz 55 so zu verstehen, dass das Hohlprofil bzw. der Aufnahmebereich wenigstens zu mehr als 50% bis auf die Außenwandung relativ zu dem Vorstehen der Einrollvorsprünge innerhalb der Bautiefe (und zwischen den Einrollvorsprüngen) angeordnet ist.

Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Verbundprofilen, insbesondere für Fenster-, Tür- oder Fassadenelemente, angesehen.

3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu.

Unter Zugrundelegung der Auslegung unter 2. ergibt sich bei einem Neuheitsvergleich mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 demgegenüber neu ist.

Die D1 betrifft ein Verbundprofil für Fassadenelemente (vgl. S. 1, 2. Abs.), bei dem entsprechend der Figur 1 ein Isolierprofil 1 beidseitig mit Metallprofilen 2, 3 durch Einrollen verbunden ist. Zwischen den Einrollvorsprüngen 4, 11 wird durch zwei L-förmige Leisten 10 ein teilweise offenes Profil mit einem Hohlraum 7 gebildet, welcher der Aufnahme eines T-förmigen Steges 5, 12 des Isolierprofils dient. Die Breite des Quersteges 12 ist hierbei größer als die lichte Öffnung zwischen den Leisten 10 (vgl. S. 4, 2. Abs.). Damit besteht der Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 darin, dass bei der D1 das Armierungsprofil weder ein (geschlossenes) Hohlprofil (vgl. Figur 1, offene Seite der Hohlkammer 7 zum Durchtritt des Steges 5), noch einen Aufnahmebereich, der zur Aufnahme einer Eckverbindung geeignet ist, aufweist. Die von der Einsprechenden angeführten verbleibenden Hohlräume zwischen den Stegen 10 und 5, 12 sind - abgesehen von dem geringen Platzangebot - bereits deshalb ungeeignet, da durch die Toleranzen zwischen den armierungsseitigen Stegen 10 des Armierungselements und den Stegen 5, 12 des Isolierprofils keine genaue Positionierung zur Außenseite gewährleistet ist (siehe auch diesbezügliche Ausführungen zur Auslegung).

Das Verbundprofil nach der D2 kann ebenfalls für Fassadenelemente, Fenster oder Türen eingesetzt werden (Sp. 1, Z. 10 f.). Dessen Gegenstand unterscheidet sich vom Patentgegenstand bereits dadurch, dass das Armierungselement 1 nach Figur 1 weder ein (geschlossenes) Hohlprofil noch einen Aufnahmebereich aufweist, der im Wesentlichen, d.h. zu wenigstens 50%, innerhalb des Kunststoffprofilkörpers, angeordnet ist.

Bei dem Verbundprofil für Fenster, Türen, Fassaden und dergleichen nach der D3 weist das Armierungselement 1 bzw. 2, bspw. nach Figur 1, zwar ein geschlossenes, rechteckiges Hohlprofil, das auch als Aufnahmebereich geeignet ist, auf, jedoch ist dieses nicht zwischen den Einrollvorsprüngen und damit auch nicht innerhalb des (mehrstückigen) Kunststoffprofilkörpers angeordnet.

Dieser Sachverhalt trifft auch für das Verbundprofil nach den Figuren 1 bis 3 der D8 zu, das ebenfalls kein Armierungselement 1, 2 mit einem Hohlraum oder einem Aufnahmebereich offenbart, der zwischen den Einrollvorsprüngen 4 sowie im Wesentlichen innerhalb des Kunststoffprofilkörpers 3 angeordnet ist; gleiches gilt auch für die Verbundprofile nach der D5 bis D7.

Die D4 betrifft ein Verbundprofil, bei dem die Verbindung nicht durch Einrollen, sondern durch Verkleben erfolgt, und die D9 ist lediglich auf die Ausgestaltung des Kunststoffprofilkörpers ausgerichtet und hat hinsichtlich der Ausführungsform des ebenfalls beanspruchten Armierungselements keinen relevanten Offenbarungsgehalt.

4. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Grundgedanke des Patents besteht darin, bei einem armierten Kunststoffprofil die Hohlräume bzw. Aufnahmebereiche des Armierungselements zwischen den Einrollvorsprüngen und im Wesentlichen innerhalb des Kunststoffprofilkörpers anzuordnen, um einen möglichst großen Anteil der Isolierzone an der gesamten Bautiefe zu ermöglichen, wobei die Profilelemente durch Einrollen verbunden werden, um eine positionsgenaue und längs- bzw. schubfeste Verbindung zu erhalten.

Für eine derartige Ausgestaltung liefert der vorliegende Stand der Technik keine Hinweise oder Anregungen.

Die D4 behandelt ein armiertes Kunststoffprofil für Fenster-, Türen- oder Fassadenelemente, bei dem der Profilverbund durch Verkleben hergestellt wird. Hierzu lehrt die D4, dass durch den Übergang von der Einrollverbindung auf eine Klebeverbindung viele Nachteile bzw. konstruktive Beschränkungen der Einrollverbindung überwunden werden können (siehe Abs. 17, 2. Hälfte). Hierdurch könne u.a. auch der Anteil der Armierung an der Bautiefe reduziert (vgl. Abs. 17, 2. Hälfte) bzw. der Anteil des Isolierelementes an der Bautiefe wesentlich größer ausgeführt werden (vgl. Abs. 43 und 44), d.h. das Armierungselement kann schmäler und das Isolierprofil tiefer ausgeführt werden. Dem Fachmann wird somit vermittelt, dass die größere Tiefe des Isolierprofils erst durch den Übergang von einer Einrollverbindung auf eine Klebeverbindung ermöglicht wird, weil das Isolierprofil bspw. nicht mehr die hohen Belastungen beim Einrollen aufnehmen müsse (vgl. Abs. 43, 2. Satz). Einen konkreten Hinweis dahingehend, die Hohlprofile bzw. Aufnahmebereiche der Armierungsprofile bewusst innerhalb der Befestigungsfortsätze des Isolierkörpers vorzusehen, kann der Fachmann der D4 jedenfalls nicht entnehmen. Dies geht auch nicht in eindeutiger Weise in Verbindung mit den Figuren hervor. So wird zwar z.B. Figur 1 bei dem Pfostenprofil 41, 21, 31 eine patentge- mäße Anordnung eines Hohlprofils gezeigt, nicht jedoch bei dem Flügelprofil 40, 20, 30, bei dem die Hohlprofile des Armierungselements außerhalb der Befestigungsvorsprünge angeordnet sind. Hierbei bleibt offen, ob die Ausgestaltung im Hinblick auf die thermische Optimierung oder zur Bereitstellung von Klebe- oder Stützflächen gewählt worden ist, so dass der Fachmann auch den Ausführungsbeipielen bzw. Figuren nicht den patentgemäßen Grundgedanken bzw. eine dahingehende Anregung entnehmen kann.

Die Einsprechende hat zwar überzeugend ausgeführt, dass der Fachmann ausgehend von der D4 durch die bei der Klebeverbindung auftretenden Nachteile, z.B. die relativ aufwändige Ausgestaltung mit Haltewänden mit unterbrochenen Vorsprüngen zur Verklebung sowie zusätzlichen Stegen zur Fixierung und den zusätzlichen Klebeschritt bei beidseitig armierten Verbundprofilen, veranlasst ist, wieder auf die bewährte Einrollverbindung zurückzugehen. Hierbei ist ihm aber nicht nahe gelegt, diejenigen Ausgestaltungsmerkmale, die nur in Verbindung mit der Klebetechnik und dabei als vorteilhaft gegenüber der Einrollverbindung hervorgehoben worden sind, ebenfalls zu übernehmen und diese auch bei einer Einrollverbindung vorzusehen. Dies käme einer ex-post Betrachtung gleich, da diese Merkmale nicht als eigenständige Merkmale offenbart sind. Vielmehr wird der Fachmann wieder zu dem Ausgangspunkt der D4, z.B. dem Profil nach der Figur 7, zurückgehen und nicht die als nachteilig erkannte „Weiterentwicklung“ konstruktiv so umgestalten, dass die Profile zum Einrollen geeignet sind, zumal diese Vorgehensweise auch mit einem größeren Aufwand verbunden wäre. Ergänzend ist zur Argumentation der Einsprechenden auch noch anzumerken, dass bei der Ausgestaltung gemäß Figur 5 eine Abänderung der Klebevorsprünge des Isolierkörpers zu Einrollvorsprüngen sowie der Nuten im Armierungsprofil zu Einrollverankerungen bei dem dargestellten Flügelprofil (rechtes Profil in Figur 5) nicht zu einem patentgemäßen Verbundprofil führt, da deren Hohlprofile außerhalb der Befestigungsvorsprünge des Isolierprofils angeordnet sind. Des Weiteren lässt sich die Einrollverbindung bei dem Pfostenprofil 11 (linkes Profil in Figur 5) auf Grund der dort vorliegenden 5-Kopf-Anordnung (oberer Bereich) und der komple- xeren Befestigungstechnik (unterer Bereich) zumindest nicht ohne weitere zusätzliche Abänderungen anwenden, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat. Deshalb wird der Fachmann ebenfalls von einer derartigen Vorgehensweise abgehalten.

Damit gelangt der Fachmann ausgehend von der D4 weder in nahe liegender Weise zu dem Gegenstand nach Anspruch 1 noch erhält er hieraus die Anregung, die patentgemäße Anordnung auch bei Verbundprofilen vorzusehen, die durch Einrollen verbunden werden.

Die erfinderische Tätigkeit wird auch durch den weiteren Stand der Technik nicht in Frage gestellt. Dabei besteht für den Fachmann bei durch Einrollen hergestellten Verbundprofilen im Hinblick auf deren Verwendung grundsätzlich die Veranlassung, diese im Hinblick auf ihre thermische Trennung bzw. Isolierwirkung zu verbessern. Hierbei kann auch als bekannt vorausgesetzt werden, dass dies beispielsweise durch eine Vergrößerung des Anteils des Isolierprofils bzw. Reduzierung des Anteils des Armierungsprofils an der gesamten Bautiefe des Profils erzielt werden kann (siehe oben bzw. D4, Abs. 43 und Abs. 17, letzter Satz). Der Fachmann erhält jedoch auch aus den weiteren Druckschriften keine Anregung oder Hinweise in Richtung des erfindungsgemäßen Grundgedankens.

Eine patentgemäße Anordnung geht zwar grundsätzlich aus der D1 bei einem teilweise offenen Hohlprofil hervor (vgl. Figur 1, Bez. 7), jedoch erfolgt diese Ausgestaltung nicht im Hinblick auf eine thermische Optimierung, sondern auf Grund sicherheitstechnischer Überlegungen. Dabei stellt der in den Hohlraum 7 eingreifende Steg 5 mit seinem Quersteg 12, der breiter als die Öffnung des Hohlraums 7 ausgeführt ist, im Falle eines Bruchs des Verbindungssteges 4 eine Sicherung gegen Ablösen der Armierung 2 vom Isolierprofil 1 dar (vgl. Figur 1, sowie Text auf Seite 4, 2. Abs., i.V.m. Seite 2, 2. Abs.). Diese Aufgabenstellung steht somit der Ausgestaltung eines geschlossenen Hohlprofils bzw. einem Weglassen des Sicherungssteges 5, 12 eindeutig entgegen, wofür im Falle der D1 bzw. ausgehend von dieser auch keine Veranlassung erkennbar ist. Auf Grund ihrer völlig anderen Aufgabenstellung kann die D1 auch keinen Hinweis dahingehend liefern, eine derartige Anordnung, d.h. die Anordnung von Hohlräumen des Armierungsprofils im Wesentlichen innerhalb des Isolierprofils, im Hinblick auf eine thermische Optimierung bzw. eine Erhöhung des Anteils der Isolierzone an der Bautiefe durchzuführen.

Eine solche Anregung geht auch nicht aus der D2 hervor, deren teilweise offener Hohlraum bzw. Aufnahmebereich des Armierungsprofils 1 sich gemäß Figur 1 um mehr als die Hälfte außerhalb der Einrollvorsprünge 21 befindet, da deren Gegenstand nicht auf eine thermische Verbesserung des Profils ausgerichtet ist, sondern in erster Linie auf eine ausreichende Schubfestigkeit der Einrollverbindung bei größeren Maßtoleranzen abzielt (siehe Sp. 2, Z. 9 bis 13).

Die weiteren Druckschriften liegen noch weiter entfernt und können ebenso keine Hinweise auf die patentgemäße Anordnung geben, da diese überhaupt keine Hohlprofile oder Aufnahmebereiche bei Armierungselementen zeigen, die im Wesentlichen innerhalb der Einrollvorsprünge angeordnet sind.

Damit wird das armierte Kunststoffprofil nach Anspruch 1 durch den vorliegenden Stand der Technik nicht nahegelegt, so dass der Anspruch 1 gewährbar ist (§§ 1 bis 5 PatG).

5. Der Gegenstand nach Anspruch 12 ist ebenfalls patentfähig.

Der Anspruch 12, in dem ein Fenster-, Türen- oder Fassadenelement mit einem armierten Kunststoffprofil nach einem der Ansprüche 1 bis 11 beansprucht wird, ist ebenfalls gewährbar, da er den patentfähigen Gegenstand nach Anspruch 1 umfasst.

6. Mit den gewährbaren Ansprüchen 1 und 12 sind auch die jeweils hierauf rückbezogenen Ansprüche 1 bis 11 bzw. 13 gewährbar.

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter Hu

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