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4 StR 482/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 482/19 BESCHLUSS vom 30. April 2020 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:300420B4STR482.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 2020 gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG beschlossen:

I. Bei der Urteilsverkündung am 18. Juni 2020 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:

1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.

2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen.

3. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.

4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

5. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.

6. Es wird ein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter angeordnet. Die Einzelheiten regelt eine sitzungspolizeiliche Verfügung gemäß § 176 GVG, nach deren Maßgabe die Pressestelle des Bundesgerichtshofs das Akkreditierungsverfahren durchführt.

II. Die Tonübertragung der Urteilsverkündung am 18. Juni 2020 in einen Arbeitsraum (hier: Foyer des Bibliotheksgebäudes) für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, wird zugelassen.

Gründe:

1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung 1 von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh- Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Dabei ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren gegen die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abzuwägen (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17).

Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier auch unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen, zumal die Verteidigung keine Einwände erhoben hat.

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung – zulässig.

2. Die Entscheidung über die Tonübertragung der Urteilsverkündung am 18. Juni 2020 in einen Arbeitsraum beruht auf § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG.

Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Feilcke Bender Vorinstanz: Berlin, LG, 26.03.2019 ‒ 251 Js 52/16 532 Ks 9/18

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