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2 StR 14/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 14/14 BESCHLUSS vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. September 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihn im Wege der Adhäsionsentscheidung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen an die Nebenklägerin verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche wegen der abgeurteilten Taten zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB hat keinen Bestand, weil die Feststellungen schon nicht belegen,

dass der objektive Tatbestand in Bezug auf die Unterschreitung der Schutzaltersgrenze des Tatopfers verwirklicht ist. Den Urteilsgründen ist an keiner Stelle zu entnehmen, wie alt die Nebenklägerin im Tatzeitraum Juli/August 2007 bis April 2011 gewesen ist. Deren Alter erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe; entsprechende Anknüpfungstatsachen, etwa das Alter der Mutter der Nebenklägerin, sind ebenfalls nicht festgestellt.

Unklar bleibt deshalb, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat. Da die Schuldfeststellungen eine Überprüfung des Strafausspruchs nicht ermöglichen, ist die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl, § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 16 mwN).

2. Sofern das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, wird es bei der Feststellung, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB gegeben ist, eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen haben (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 28); die gesetzgeberischen Erwägungen (vgl. BT-Drucks. 15/350 S. 17) sind in die Abwägungen einzubeziehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 1 StR 343/09, NStZ 2010, 697), ersetzen sie hingegen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 39).

Sollte wiederum eine Adhäsionsentscheidung zu treffen sein, sind die dem Schmerzensgeldanspruch und der Feststellungsentscheidung zugrunde liegenden Voraussetzungen zu belegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. April 2014 – 2 StR 2/14 und vom 26. September 2013 – 2 StR 306/13 mwN).

Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert.

Fischer Eschelbach Zeng Krehl

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