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I ZB 108/16

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 108/16 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:111017BIZB108.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau - 8. Zivilkammer - vom 3. November 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid vom 26. Mai 2010 wegen eines Teilbetrags in Höhe von 5.000 € zuzüglich Kosten die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 20. April 2016 bestimmt. Da der Schuldner zu diesem Termin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht gegen den Schuldner am 19. Juli 2016 Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen.

Mit Schreiben vom 8. August 2016 hat sich der Schuldner gegen diesen Haftbefehl gewandt. Er hat geltend gemacht, eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zugestellt bekommen zu haben, da er seinen ausschließlichen Wohnsitz und Gerichtsstand in Griechenland habe. Darüber hinaus hat er sich in dem Schreiben mit der Begründung, die titulierte Forderung könne nicht mehr vollstreckt werden, weil ihm mit Entscheidung des High Court of Justice (London) vom 23. März 2012 bereits Restschuldbefreiung erteilt worden sei, gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 26. Mai 2010 gewandt.

Das Amtsgericht hat den Schuldner mit Beschluss vom 23. August 2016 darauf hingewiesen, dass der in dem Schreiben vom 8. August 2016 enthaltene Antrag keine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern eine im Vollstreckungsverfahren zu verfolgende Erinnerung nach § 766 ZPO bzw. eine sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl darstelle. Mit Beschluss vom 29. August 2016 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.

Dieses hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 3. November 2016 zurückgewiesen. Dem Beschluss war eine von der Unterschrift der Einzelrichterin mitgedeckte Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der die Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden konnte.

Auf die Gegenvorstellung gemäß Schreiben des Schuldners vom 22. November 2016 hat die Einzelrichterin des Landgerichts dem Schuldner mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 mitgeteilt, Gegenstand des inzwischen als beendet anzusehenden Verfahrens sei allein die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl gewesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls.

II. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Erlass des Haftbefehls folge daraus, dass der Schuldner, der keinen inländischen Wohnsitz habe, zum Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrags am 1. März 2016 mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher gesprochen habe. Der Schuldner sei zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung geladen worden. Mit seinem Einwand, die titulierte Forderung könne nicht mehr vollstreckt werden, weil ihm im Jahr 2012 Restschuldbefreiung erteilt worden sei, könne der Schuldner im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Dieser Einwand müsse im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist weder aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung noch aufgrund Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

1. Das Gesetz enthält für Zwangsvollstreckungssachen keine ausdrückliche Bestimmung im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Dementsprechend findet in solchen Sachen die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 51/15, DGVZ 2016, 24 juris Rn. 5).

2. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Streitfall weder beim Erlass der angefochtenen Entscheidung (dazu unter III 2 a) noch in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2016 zugelassen (dazu unter III 2 b).

a) Die Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht schon deswegen als zugelassen anzusehen, weil der angefochtene Beschluss eine Belehrung enthält, nach der er mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann und die, da sie durch die Unterschrift der Einzelrichterin gedeckt ist, aus Sicht des Schuldners den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Willensentscheidung des Gerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

aa) Die Zulassungsentscheidung ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der Zulassungsgründe vorauszugehen hat. Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des Beschlusses aufgenommen wird, ist im Sinne der Rechtsmittelklarheit wünschenswert, jedoch nicht zwingend. Es reicht aus, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt. Das wird etwa der Fall sein, wenn sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu den Zulassungsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO äußert und einen oder mehrere von ihnen annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7 mwN).

bb) Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen grundsätzlich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr die Unterschriften der entscheidenden Richter nachfolgen. In diesem Fall wird sie zwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über die nach (fehlerhafter) Ansicht des Beschwerdegerichts gegebenen Rechtsmittel bringt sie jedoch keinen Zulassungswillen zum Ausdruck. Nur ausnahmsweise kann daher allein aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Zulassung des in dieser genannten Rechtsmittels geschlossen werden (BGH, NJW-RR 2014, 639 Rn. 8 mwN). Entsprechende Umstände, die ausnahmsweise einen solchen Schluss erlauben, liegen - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - im Streitfall nicht vor.

b) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht durch das auf die Gegenvorstellung des Schuldners vom 22. November 2016 hin ergangene Schreiben der Einzelrichterin des Landgerichts vom 5. Dezember 2016 zugelassen worden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlussentscheidung von dem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn der Beschluss nach dem Prozessrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 162/03, NJW 2004, 2529). Dementsprechend ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (vgl. BGH, NJW 2004, 2529; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3 bis 6). Eine solche nachträgliche Zulassung setzt jedoch, da sie die gemäß § 318 ZPO bei Urteilen und entsprechend bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen grundsätzlich bestehende Bindung außer Kraft setzt, eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs voraus (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 4 ff., 9).

bb) Nach diesen Maßstäben enthielt das auf die Gegenvorstellung des Schuldners vom 22. November 2016 hin ergangene Schreiben der Einzelrichterin vom 5. Dezember 2016 keine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Einzelrichterin hat in dem Schreiben zunächst klargestellt, dass Gegenstand des dortigen Verfahrens allein die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 19. Juli 2016 gewesen ist, dieses Rechtsmittel mit dem Beschluss vom 3. November 2016 zurückgewiesen worden ist und es gegen diese Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde gibt, die aber in dem Beschluss nicht zugelassen worden ist. Die Einzelrichterin hat weiterhin darauf hingewiesen, dass sie die Eingabe vom 22. November 2016 nicht als Rechtsbeschwerde ansieht und eine einzulegende Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung der dem Beschluss vom 3. November 2016 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung an den Bundesgerichtshof zu richten wäre. Aus diesen Ausführungen ergab sich ebenso wenig wie aus dem abschließenden Bemerken der Einzelrichterin, sie sehe das (Haftbefehls-)Beschwerdeverfahren damit als beendet an, dass die Rechtsbeschwerde nunmehr doch noch zugelassen werden sollte.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf § 33 Abs. 1 RVG.

Büscher Löffler Schaffert Schwonke Kirchhoff Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 19.07.2016 - 81 M 4379/16 LG Hanau, Entscheidung vom 03.11.2016 - 8 T 120/16 -

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3 574 ZPO
1 33 RVG
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