• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 263/13

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 263/13 URTEIL vom 17. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. April 2013, soweit es den Angeklagten S.

betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe,

b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Adhäsionsantrag.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten S. bezeichnete Urteil wird verworfen.

gegen das vor- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und dem Nebenkläger Schmerzensgeld dem Grunde nach zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf dessen Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkten Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält auf die Revision der Staatsanwaltschaft der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

3 Der Angeklagte S.

und der Mitangeklagte begaben sich am Tattag gemeinsam zur Wohnung des Nebenklägers, um diesem - über einen Geldbetrag hinaus, den er dem Angeklagten schuldete - unter Anwendung von Gewalt weitere Wertgegenstände abzunehmen. Wie zuvor zwischen den Angeklagten ebenfalls verabredet, drängte der Angeklagte S. den Nebenkläger in die Wohnung, schlug ihn mehrfach ins Gesicht und würgte ihn, sodass dessen Zungenbein brach. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bewachte sodann der Mitangeklagte den Nebenkläger, während der Angeklagte die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte. Danach nahm der Angeklagte S. Bargeld und Gegenstände des Nebenklägers - unter anderem einen Messerblock mit fünf Messern - an sich, um diese zu behalten oder zu verwerten. Nachdem die Angeklagten die Wohnung mit der Beute verlassen hatten, rief der erheblich verletzte Nebenkläger die Polizei.

Diesen Sachverhalt hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten S. als Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 52 StGB gewürdigt. Während der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden ist, ist die rechtliche Einordnung der Tat als (einfacher) Raub rechtsfehlerhaft. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte vielmehr insoweit - tateinheitlich zur gefährlichen Köperverletzung - des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB schuldig gemacht, indem er den mit fünf Messern bestückten Messerblock des Nebenklägers an sich nahm und somit diese Messer, die ersichtlich objektiv gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift waren, mit sich führte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter - wie hier - erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 125/85, NStZ 1985, 547 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2006 - 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467 f.; MüKoStGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 33).

Die deshalb veranlasste Aufhebung der für den Angeklagten insoweit vorteilhaften Verurteilung in diesem Fall, die wegen der Einheitlichkeit der Tat auch den für sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung umfasst, zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und des (allein) auf der Verurteilung in diesem Fall beruhenden Adhäsionsausspruches nach sich.

Demgegenüber hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 301 StPO).

Becker Hubert RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Spaniol Schäfer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 263/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 52 StGB
1 223 StGB
1 224 StGB
1 249 StGB
1 250 StGB
1 301 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 52 StGB
1 223 StGB
1 224 StGB
1 249 StGB
1 250 StGB
1 301 StPO
1 349 StPO

Original von 3 StR 263/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 263/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum