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6 StR 33/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 33/25 BESCHLUSS vom 27. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen bandenmäßigen Betrugs u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:270825B6STR33.25.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. September 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO, § 100g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO, mit der die Revision geltend macht, das Tatgericht habe die aus einer Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

1. Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer die den geltend gemachten Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Verfahrensfehler endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Wird ein Beweisverwertungsverbot darauf gestützt, dass Beweismittel mangels Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen erlangt worden sind, wird also die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung konkret in Zweifel gezogen, sind nicht nur die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse vollständig und zutreffend mitzuteilen. In aller Regel ist zunächst der Beschluss mitzuteilen, durch den die Beweiserhebung angeordnet worden ist. Fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber hinaus konkret in Zweifel gezogen, ist zudem die Verdachtsund Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Aktenlage zu rekonstruieren und mitzuteilen. Denn über das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots ist regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte sowie der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 ‒ 2 StR 131/18, Rn. 9; Beschlüsse vom 29. September 2020 – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 247/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Verwertungsverbot 12 mwN; vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809 Rn. 17).

2. Gemessen hieran ist die Verfahrensrüge unzulässig.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob ‒ wie der Generalbundesanwalt annimmt ‒ die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge bereits daraus folgt, dass die Revision es versäumt, den Vermerk der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau vom 8. März 2024 vorzulegen, obwohl sie mehrfach auf diesen Vermerk Bezug nimmt, und dass die als Anlage R 5 zur Revisionsbegründungsschrift vorgelegte Übersicht über erhobene Daten unlesbar ist. Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung der Verdachtsund Beweislage im Zeitpunkt der Anordnung der Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO. Der vorgelegte ermittlungsrichterliche Beschluss über die Anordnung der Funkzellenabfrage vom 26. Februar 2024 stellt die Verdachts- und Beweislage nicht ausreichend dar, so dass die Revision gehalten gewesen wäre, die Verdachts- und Beweislage anhand des Akteninhalts zu rekonstruieren.

Hieran fehlt es. Das Revisionsvorbringen ist auf den Hinweis beschränkt, dass „konkrete Anhaltspunkte für eine Bandenabsprache nicht vorgelegen“ hätten. Näheres hierzu wird nicht mitgeteilt. Zwar verweist die Revision ohne nähere eigene Angaben pauschal auf einen Vermerk der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 26. Februar 2024. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Darstellungsweise den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, nimmt der von der Revision angeführte Vermerk der Staatsanwaltschaft auf Zeugenaussagen, auf die Einlassung des Beschuldigten und auf sichergestellte Beweismittel Bezug, ohne dass deren Inhalt näher mitgeteilt würde. Weiterhin fehlt es an einer Wiedergabe des von der Revision wiederholt angesprochenen Forensischen Reports der PI Dessau-Roßlau vom 29. Februar 2024 und der insoweit erhobenen Daten zur Auswertung von drei von dem Angeklagten bei seiner Festnahme mitgeführten Mobilfunkgeräte, die er ausweislich der Urteilsfeststellungen zur „ständigen Kommunikation mit den übrigen Bandenmitgliedern“ nutzte. Gleiches gilt für die Berichte zur Auswertung der Handys vom 8. März 2024 und der Auswertung der Asservate vom 4. April 2024, die in der Revisionsbegründung angesprochen, aber nicht näher dargestellt werden.

Nähere Ausführungen zur Verdachts- und Beweislage im Anordnungszeitpunkt waren hier ‒ bei zulässig erhobener Sachrüge ‒ nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar hat das Landgericht die Frage der Verwertbarkeit der durch die Funkzellenabfrage erhobenen Daten in den Urteilsgründen erörtert und die Verdachtslage im Anordnungszeitpunkt näher umschrieben. Einzelheiten zur Verdachtslage und zum Bestehen eines Anfangsverdachts nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB werden aber nicht mitgeteilt. Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 10. Januar 2024 (2 StR 171/23, BGHSt 68, 153), wonach die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt (kritisch dazu BeckOK StPO/Bär, 56. Edition, § 100g Rn. 53 ff.; Nettersheim, NStZ 2024, 560). Denn in jenem Verfahren lag – anders als hier – eine zulässig erhobene Verfahrensrüge vor, auf deren Grundlage eine vollständige Rekonstruktion der damaligen Verdachts- und Beweislage möglich war. Hinzu kommt, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 ‒ 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.). Vielmehr ist diese Frage regelmäßig jeweils auf Grundlage der konkreten Umstände, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 ‒ 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 249).

Bartel Kontrollbeauftragter des Unabhängigen Kontrollrates Dr. Tiemann ist aus dem Bundesgerichtshof ausgeschieden und daher gehindert zu unterschreiben.

Bartel von Schmettau Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 20.09.2024 - 8 KLs 501 Js 5518/24 (19/24)

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