Paragraphen in 4 StR 115/19
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1 | 241 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 241 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 115/19 BESCHLUSS vom 17. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR115.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar sind die Ausführungen der Strafkammer zum Rücktritt vom Versuch der Nötigung in vier tateinheitlichen Fällen rechtlich bedenklich, weil es an den erforderlichen Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198 mwN), doch hat die Angeklagte zugleich vier Bedrohungen gemäß § 241 Abs. 1 StGB begangen, die im Fall eines Rücktritts bestehen blieben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Die Gefahrenprognose wird schon durch das Ausmaß der Drohungen (Todesdrohungen zum Nachteil von Kindern unter Vorhalt eines Messers, teilweise unter Berührung im Halsbereich) und der progredienten Entwicklung des krankheitsbedingten Verhaltens der Angeklagten, die auch einen zukünftigen Einsatz eines Messer besorgen lässt, ausreichend begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f. mwN).
Sost-Scheible Cierniak Quentin Feilcke Bartel
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1 | 241 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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