Paragraphen in III ZA 29/16
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 29/16 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2016:151216BIIIZA29.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die in dem Verfahren 22 EK 3/16 ergangene Hinweisverfügung der Berichterstatterin des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2016 kann mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten werden (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
Herrmann Reiter Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 14.10.2016 - 22 EK 3/16 -
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1 | 114 | ZPO |
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