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XII ZB 2/22

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 2/22 BESCHLUSS vom 3. Mai 2023 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja FamFG § 61 Abs. 1 a) Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer zusammenzurechnen, soweit die Anträge mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ein Beteiligter bezüglich beider Anträge unterliegt und er die Entscheidung in diesem Umfang mit der Beschwerde angreift (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91 - juris).

b) Handelt es sich nicht um wirtschaftlich selbständige Ansprüche, ist der Anspruch mit dem höheren (Einzel-)Wert maßgeblich (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175).

BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 2/22 - OLG München AG München ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB2.22.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde des Antragsgegners gegen Nummern 1 und 2 des Teilbeschlusses des Amtsgerichts München vom 22. März 2021 verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 500 €

Gründe: I.

Die Antragstellerinnen nehmen den Antragsgegner auf Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Stufenverfahren über Kindesunterhalt (Antragstellerin zu 1) und Unterhalt nach § 1615 l BGB (Antragstellerin zu 2) in Anspruch. Widerantragend macht der Antragsgegner Auskunfts- und Belegansprüche gegen die Antragstellerin zu 2 geltend.

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerinnen (im Folgenden: Hauptantrag) weitgehend und dem Widerantrag des Antragsgegners nur teilweise stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Abweisung des Hauptantrags weiterverfolgt und sich gegen die teilweise Abweisung seines Widerantrags gewandt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung und Belegvorlage aus dem Hauptantrag richtet, mangels Erreichens des Beschwerdewerts verworfen. Hinsichtlich des Widerantrags hat es der Beschwerde teilweise stattgegeben.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die teilweise Verwerfung seiner Beschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 231 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21 - FamRZ 2021, 1556 Rn. 4 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerde sei unzulässig, soweit der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage angreife. Denn insoweit sei der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 € nicht erreicht. Der für den Antragsgegner zur Auskunftserteilung und Belegvorlage erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten betrage nämlich allenfalls 320 €. Nicht maßgeblich sei insoweit, dass sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde auch gegen die teilweise Abweisung seines Auskunftswiderantrags gewandt habe. Denn dieser Verfahrensgegenstand sei gesondert zu bewerten. Das rechtliche Schicksal von Haupt- und Widerantrag sei nämlich voneinander unabhängig. Deshalb müssten hinsichtlich dieser Anträge die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde auch jeweils eigenständig gegeben sein.

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Haupt- und Widerantrags jeweils gesondert vorliegen muss.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer die Beschwer von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, soweit sie mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, eine Partei bezüglich beider Klagen unterliegt und sie das Urteil in diesem Umfang mit einem Rechtsmittel angreift (vgl. Senatsurteil vom

28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91 - juris Rn. 5; BGH Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16 - NJW-RR 2017, 1407 Rn. 10 mwN und vom 16. Mai 2013 - IX ZB 112/12 - juris Rn. 9 f. mwN). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 - FamRZ 2022, 649 Rn. 11 mwN).

bb) Gemessen hieran ist die Beschwerde des Antragsgegners, anders als das Beschwerdegericht meint, auch hinsichtlich des Hauptantrags zulässig. Das Amtsgericht hat diesem Antrag weitgehend stattgegeben und den Widerantrag des Antragsgegners teilweise abgewiesen. Gegen beides richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Deshalb ist für den Wert des Beschwerdegegenstands die Höhe der Summe der Werte der Beschwer von Haupt- und Widerantrag maßgeblich, soweit deren Gegenstände nicht wirtschaftlich identisch sind. Diese Summe beliefe sich schon nach der vom Beschwerdegericht selbst zugrunde gelegten Wertbemessung auf 1.070 € (Hauptantrag: 320 €; Widerantrag: 750 €) und überstiege damit die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG von 600 €.

Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob Haupt- und Widerantrag deshalb teilweise wirtschaftlich identisch sind, weil die wechselseitigen Auskunfts- und Belegansprüche der Antragstellerin zu 2 und des Antragsgegners denselben Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB betreffen und der Antragsgegner seinen Anspruch allein zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2 geltend macht (für wirtschaftliche Identität in diesen Fällen OLG Jena FamRZ 2013, 489, 490; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 3. Aufl. § 39 Rn. 16 und § 51 Rn. 98; aA Binz//Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer GKG 5. Aufl. § 39 FamGKG Rn. 2; BeckOK KostR/Neumann [Stand: 1. April 2023] § 51 FamGKG Rn. 68). Denn Folge einer wirtschaftlichen Identität der Gegenstände wäre, dass für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer (nur) der höhere Wert von Hauptoder Widerantrag maßgeblich wäre (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 FamGKG; BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175 Rn. 3 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NJW-RR 2006, 378 Rn. 16). Dies wäre vorliegend der Wert des Widerantrags, den das Beschwerdegericht mit 750 € bemessen hat. Da schon dieser die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG von 600 € übersteigt, kommt es nicht darauf an, ob zu diesem noch der Wert der Beschwer hinsichtlich des Hauptantrags, den das Beschwerdegericht mit 320 € bemessen hat, hinzuzusetzen ist.

3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben und ist im Umfang der Anfechtung gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Insoweit ist die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Botur Klinkhammer Krüger Günter Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.03.2021 - 528 F 5838/19 OLG München, Entscheidung vom 26.11.2021 - 26 UF 526/21 -

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Paragraphen in XII ZB 2/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 61 FamFG
3 74 FamFG
3 113 FamFG
2 1615 BGB
2 574 ZPO
1 3 FamFG
1 112 FamFG
1 231 FamFG
1 2 GG
1 3 ZPO
1 522 ZPO

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