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StB 23/22

BUNDESGERICHTSHOF StB 23/22 BESCHLUSS vom 1. Juni 2022 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen versuchten Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:010622BSTB23.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. Juni 2022 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Der Beschuldigte ist am 6. November 2021 vorläufig festgenommen worden und hat sich zunächst vom Folgetag bis zum 19. Januar 2022 aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. November 2021 (57 Gs 1/21 = 57 Gs 10365/21) in einstweiliger Unterbringung befunden. Seit dem 19. Januar 2022 wird gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollzogen; zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Nürnberg (57 Gs 266/22) vom selben Tag und nunmehr aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2022 (1 BGs 73/22).

Gegenstand des aktuellen Haftbefehls vom 2. Mai 2022 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 6. November 2021 in drei Fällen (Taten 1, 2 und 4) versucht, aus niedrigen Beweggründen, davon in zwei Fällen (Taten 1 und 4) heimtückisch, einen Menschen zu töten und jeweils tateinheitlich eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Am selben Tag habe er zudem eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (Tat 3). Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, er habe am 20. Dezember 2021 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (Tat 5) sowie am 3. Januar 2022 rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt (Tat 6). Der Haftbefehl geht von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß §§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 230 Abs. 1, § 303 Abs. 1, §§ 303c, 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB aus.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2022 (AK 19/22) im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beschuldigte seine Freilassung, zumindest aber eine Ersetzung des Haftbefehls durch einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO; er macht geltend, psychisch krank zu sein.

Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt insofern vollumfänglich Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 18. Mai 2022 (AK 19/22). Wie dort näher dargelegt worden ist, haben die bisherigen Ermittlungen die ursprüngliche Annahme entkräftet, der Beschuldigte leide unter Schizophrenie und habe die ihm vorgeworfenen Taten in schuldunfähigem Zustand begangen. Vielmehr ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass er psychisch gesund ist und hochwahrscheinlich die ihm zur Last gelegten Taten bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit verübte.

Schäfer Paul Kreicker

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